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Sachverständige - Sachverständiger für Fliesen und Naturstein - Ausbildung und Pflichten

Bei der Verarbeitung von Fliesen und Naturstein sind Streitigkeiten keine Seltenheit. So stimmen die Musterstücke im Hinblick auf Farbe und Struktur oftmals nicht mit den verbauten Materialien überein - ein Umstand, der sich aufgrund der Natur des Werkstoffs nicht vermeiden lässt, häufig aber Grund zur Klage gibt. Beanstanden lassen sich aber auch Verarbeitungs- und Verlegefehler.

Bei der Klärung der Angelegenheit hilft ein Sachverständiger für Fliesen und Naturstein:Vor dem Hintergrund einer fundierten Ausbildung und einer mehrjährigen Berufspraxis gilt er als Experte auf seinem Gebiet. Er zeichnet sich durch besondere Sachkunde aus und ist in der Lage, fachliche Fragestellungen allgemein gültig und verbindlich zu beantworten.

Zur Lösung des Problems müssen nicht nur Gerichte, sondern auch private Auftraggeber darauf vertrauen können, dass der Sachverständige für Fliesen und Naturstein unparteiisch ist und seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet. Da der Begriff des Sachverständigen in Deutschland nicht geschützt ist, empfiehlt es sich, genauer auf die Qualifikation zu achten.

Freie und allgemein anerkannte, sonstig qualifizierte Sachverständige für Fliesen und Naturstein

Als Sachverständiger für Fliesen und Naturstein darf sich in Deutschland grundsätzlich jeder bezeichnen, der eine besondere fachliche Kompetenz vorzuweisen hat. Wer also über eine abgeschlossene Qualifikation zum Meister verfügt und ausreichend berufspraktische Erfahrung gesammelt hat, kann als freier und allgemein anerkannter, sonstig qualifizierter Sachverständiger für Fliesen und Naturstein tätig werden.

Dies gilt allerdings nur, wenn er auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt. Demnach muss er sich ständig mit Weiterentwicklungen auseinandersetzen und regelmäßig an fachlichen und rechtlichen Fortbildungen teilnehmen.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Fliesen und Naturstein

Im Gegensatz zur allgemeinen Begrifflichkeit des Sachverständigen unterliegt die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" dem Schutz des Gesetzes. So ist die missbräuchliche Verwendung des Titels nach § 132a Abs.1 Nr.3 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt.

Die rechtliche Basis für die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen für Fliesen und Naturstein bildet § 91 Abs.1 Nr.8 der Handwerksordnung (HwO). Der Eid, den ein Sachverständiger auf Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit als seine wesentlichen Hauptpflichten leisten muss, begründet ein besonderes Vertrauen. Auf dieses zielt § 404 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO) explizit ab:

Im Rahmen deutscher Gerichtsverfahren sollen nach Möglichkeit lediglich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden. Unabhängig davon gilt die Bindung des Sachverständigen für Fliesen und Naturstein an seine Hauptpflichten auch gegenüber privaten Auftraggebern

Voraussetzungen, die ein Sachverständiger für Fliesen und Naturstein erfüllen muss

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen für Fliesen und Naturstein ist nur dann möglich, wenn die in der Sachverständigenordnung (SVO) der zuständigen Handwerkskammer genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierunter fallen: - das Alter des Bewerbers (30. Lebensjahr vollendet) - ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung im jeweiligen Kammerbezirk, - die volle Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers im Hinblick auf seine persönlichen und beruflichen Lebensumstände, - die Bereitschaft und Fähigkeit zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung der zugeteilten Aufgaben, - eine mehrere Jahre andauernde Ausübung eines in die Handwerksrolle eingetragenen, selbstständigen Gewerbes und - eine besondere Sachkunde.

Im Rahmen der besonderen Sachkunde kommt es nicht nur auf die fachliche Qualifikation an: Von Bedeutung ist auch die Kenntnis wichtiger rechtlicher Rahmenbedingungen, die Fähigkeit zur klaren und für Laien nachvollziehbaren Darstellung von festgestellten Sachverhalten in Form eines Gutachtens und eine gute Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Nachweis der besonderen Sachkunde eines Bewerbers wird im Rahmen einer strengen Prüfung vor dem Sachverständigen-Prüfungsausschuss erbracht. Schon geringe Zweifel lassen eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für Fliesen und Naturstein scheitern.

Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen für Fliesen und Naturstein

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Fliesen und Naturstein kann mit der Erstellung von Beweissicherungs-, Gerichts-, Schieds- und Versicherungsgutachten beauftragt werden. Darüber hinaus bietet er eine qualifizierte fachliche Beratung und wirkt an Abnahmen mit. Auch die Erstellung von Sanierungskonzepten zählt zu den typischen Aufgaben eines Sachverständigen für Fliesen und Naturstein.

Neben den bereits genannten Hauptpflichten muss ein Sachverständiger für Fliesen und Naturstein viele andere Pflichten erfüllen. Diese ergeben sich zum Teil aus dem Gesetz: § 407a ZPO nennt gleich mehrere davon. Darüber hinaus ein Sachverständiger für Fliesen und Naturstein zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungen verpflichtet. Die nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführte Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme ist ebenfalls von großer Bedeutung (vgl. § 79 der Strafprozessordnung, StPO).

Einen Sachverständigen für Fliesen und Naturstein finden

Ein Sachverständiger für Fliesen und Naturstein erstellt fachlich qualifizierte Gutachten und kann somit wesentlich zur Klärung streitiger Sachverhalte beitragen. Sind auch Sie auf der Suche nach einem Profi, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich ist? Bei AdvoGarant finden Sie den richtigen Ansprechpartner.

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