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Ohne Reparatur

Dabei kommt es immer häufiger zu einer Kürzung der vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten durch den Versicherer des Unfallverursachers. Zur Begründung wird meist unter Beifügung eines „Prüfberichtes“ behauptet, dass die Reparatur in einer vom Versicherer benannten Werkstatt billiger ausgeführt werden kann. Der Geschädigte sei ja schließlich auch verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) seit 2009 in einer Reihe von Entscheidungen befasst.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann bei der Ermittlung der vom Unfallgegner zu erstattenden Reparaturkosten grundsätzlich die Kosten berücksichtigen, die in einer Marken-Werkstatt anfallen würden. Diese Kosten werden von den (nicht vom Versicherer) beauftragten Sachverständigen auch grundsätzlich in ihren Schadensgutachten berücksichtigt und sind vom Versicherer zu erstatten - auch wenn keine Reparatur vorgenommen wird.

Nur ausnahmsweise darf der Versicherer den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen. Das ist aber nur der Fall, wenn sie für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Qualitativ muss die angebotene Reparatur derjenigen in einer Marken-Werkstatt gleichwertig sein. Die für einen solchen Vergleich notwendigen Informationen muss der Versicherer dem Geschädigten mitteilen. Das sind zum Beispiel die Ausbildung und die Qualifizierung der Werkstattmitarbeiter, insbesondere Erfahrungen mit der Beseitigung von Unfallschäden an Fahrzeugen der gleichen Marke. Dazu gehören auch entsprechende Weiterbildungen, die Ausstattung der Werkstatt, insbesondere zur Beseitigung des konkreten Schadens erforderliche Werkzeuge sowie die Verwendung von Original-Ersatzteilen.

Schließlich darf die Reparatur in der günstigeren Werkstatt für den Geschädigten nicht unzumutbar sein.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist. Bei älteren Fahrzeugen kommt es unter anderem darauf an, ob bislang alle Inspektionen und eventuelle Reparaturen in einer Marken-Werkstatt durchgeführt worden sind. Beruht die günstigere Reparatur auf Sonderkonditionen zwischen Versicherer und Werkstatt, ist der Verweis ebenfalls unzumutbar.

In der Praxis setzen sich einzelne Versicherer teilweise bewusst über diese vom BGH entwickelten Grundsätze hinweg und führen unberechtigte Kürzungen durch. Dabei spekulieren sie darauf, dass der Geschädigte seine restlichen Ansprüche, sei es aus Unwissenheit oder wegen des Kostenrisikos nicht weiterverfolgt. So sparen die Versicherer zu Unrecht Millionenbeträge.

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Stefan Kramp

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