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Waschanlage

Der Fahrzeugschaden in der Waschanlage.

Jeder stolze Autobesitzer, von denen es in Deutschland bekanntlich viele gibt, ist glücklich, wenn er sein Fahrzeug in glänzender Verfassung aus der Waschanlage hinausfährt. Zudem ist das Angebot der mittlerweile hoch technologisierten Schönheitssalons für Pkw heute reichhaltiger denn je. So kann der Fahrzeugeigner zum Beispiel bei einer Tasse Latte Macchiato beobachten, wie sein fahrbarer Untersatz von diversen „Saubermännern“ von innen gereinigt und eventuell sogar poliert wird.

Das böse Erwachen kommt allerdings, wenn sich nach dem Waschvorgang herausstellt, dass der Pkw nicht nur sauber geworden ist, sondern auch einige zusätzliche Kratzer im Lack hat. Neben solchen Kratzern kann es sogar dazu kommen, dass Anbauteile abreißen oder Wasser in den Innenraum des Autos gelangt.

Zum Entsetzen der Eigentümer kommt eine Haftung des Betreibers der Waschanlage in vielen Fällen nicht in Betracht.

Der Betreiber einer Waschanlage ist aus dem mit dem Fahrzeugbesitzer geschlossenen Reinigungsvertrag verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Allerdings trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, dass der Schädiger eine Pflichtverletzung begangen hat. So hat beispielsweise das Landgericht Paderborn die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der mit seinem mit zahlreichen Tuning-Anbauten ausgestatteten Fahrzeug in eine Waschanlage gefahren war und nach dem Waschvorgang aufgrund einer nicht zurückfahrenden Radwaschbürste nicht unerhebliche Schäden an seinem Fahrzeug zu beklagen hatte. In dem Fall konnte der Geschädigte nicht nachweisen, dass alle an seinem Fahrzeug vorgenommenen Veränderungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen.

In solchen Fällen muss sich derjenige, dessen Fahrzeug gegenüber einem Serienmodell bauliche Veränderungen aufweist, zuvor über die Nutzungsbedingungen der Waschanlage informieren. Natürlich sollten die Veränderungen auch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Demgegenüber ist der Betreiber einer Waschanlage nicht gehalten, darauf hinzuweisen, dass bei Nichteinhaltung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Schäden für das Fahrzeug in der Waschstraße drohen. Vielmehr kann er darauf vertrauen, dass die Fahrzeugeigentümer die maßgeblichen Vorschriften beachten.

Dahingehend muss der Betreiber der Waschanlage die Fahrzeuge keiner Untersuchung unterziehen.

In einem anderen Fall hat das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 18. November 2009 (Aktenzeichen 11 S 98/09) den Betreiber einer Waschanlage zum Schadensersatz verurteilt. Die Waschanlage hatte Lackschäden am Fahrzeug verursacht. Nach dem Reinigungsvertrag bestand aber die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden wie den Eingetretenen zu verhindern.

Der Betreiber einer automatischen Waschanlage muss die Anlage so betreiben, warten und kontrollieren, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden. In einem anderen Fall konnte der Betreiber nicht den Entlastungsbeweis erbringen, dass er die Waschanlage regelmäßig und sorgfältig gewartet hätte. Somit trat nach Ansicht des Gerichts die Vermutung ein, das der Betreiber für den Schaden verantwortlich sei.

In einem weiteren Fall war ein Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug in eine vollautomatische Waschanlage eingefahren. Nach erfolgtem Trocknungsvorgang betätigte der Vordermann die Bremse anstelle des Gaspedals. Durch das weiterlaufende Fließband wurden die beiden Fahrzeuge aufeinander geschoben. Später bestritt der Vordermann den Bremsvorgang. Eine Nachfrage beim Waschstraßenbetreiber ergab, dass keine Videoaufnahmen gemacht wurden. Eine Kollision könne aber so nicht geschehen, dafür gebe es Sensoren und Lichtschranken, die solche Zwischenfälle verhindern würden. Das Fließband würde dann stoppen.

Trotz dieser schwierigen Beweislage regulierte die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden außergerichtlich.

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Beschädigung eines Pkw in einer Waschanlage einige Schwierigkeiten nach sich ziehen kann, wenn es darum geht, Schadensersatz zu bekommen. Um unnötige Probleme zu vermeiden, sollte sich der Autofahrer vorab über etwaige Gefahrenteile an seinem Auto und die Nutzungsbedingungen der Waschanlage informieren.

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RA Florian Manhart

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