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Rechtsanwälte - Zwangsvollstreckungsrecht

Im Grunde genommen ist das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht als genau das staatliche Recht zu definieren, das es erlaubt, privatrechtliche sowie öffentlich-rechtliche Ansprüche eines entsprechenden Gläubigers gegen einen Schuldner mittels eines zuvor erstellten vollstreckbaren Titels durchzusetzen.

In den meisten Rechtsordnungen darf die Zwangsvollstreckung - aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols - ausschließlich durch beauftragte staatliche Stellen bzw. Institutionen betrieben werden. Auch wenn ein Gläubiger nachweislich Geldforderungen hat oder die Räumung einer von ihm vermieteten Wohnung ins Auge gefasst hat, darf er nicht selbst aktiv werden. Ansonsten verhält er sich rechtswidrig (hier: Selbstjustiz).

Ausnahmen zur eigenmächtigen Durchsetzung von Forderungen sind lediglich im Rahmen der erlaubten Selbsthilfe möglich. Diesbezüglich hat jeder Bürger in Deutschland Anspruch - im Zuge des Justizgewährungsanspruchs - auf entsprechende staatliche Rechtshilfe.

Das Zwangsvollstreckungsrecht beinhaltet maßgebliche Vollstreckungsvoraussetzungen

Es müssen diesbezüglich grundsätzlich explizite Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt werden. Ob es dabei um Geldforderungen oder zum Beispiel eine Räumung geht, in jedem Fall muss dem jeweiligen Schuldner zuvor ein Vollstreckungstitel zugestellt werden. In Bezug auf die privatrechtliche Vollstreckung ist es weiterhin Voraussetzung, dass der Titel zusätzlich eine Vollstreckungsklausel enthält. Prinzipiell regelt die Zivilprozessordnung(ZPO; § 704 und § 794), aus welchen Titeln letztendlich die privatrechtliche Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann. Folgende Vollstreckungstitel gelten dabei als maßgeblich bzw. als wichtig: - ein formal rechtskräftiger oder aber vorläufig vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO); - ein Vergleich, der gerichtlich protokolliert ist; - ein Vergleich, der vor einer staatlichen Gütestelle geschlossen wurde; - ein Vollstreckungsbescheid, der aus dem vorherigen gerichtlichen Mahnverfahren stammt; - eine notarielle oder gerichtliche Urkunde, in welcher sich der jeweilige Schuldner bereits vorab der entsprechenden Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 ZPO); - eine Urkunde zur Unterhaltspflicht, die von befugten Urkundspersonen des Jugendamtes ausgestellt worden sind.

Das Erkenntnisverfahren ist im Zwangsvollstreckungsrecht ein wichtiger Bestandteil

Diese Aufzählung macht deutlich, dass im Vorfeld erst einmal ein so bezeichnetes Erkenntnisverfahren eingeleitet werden muss. Dies bildet beispielsweise bei Geldforderungen oder einer angedrohten Räumung die Entscheidungsgrundlage für das jeweils zuständige Gericht, einen vollstreckbaren Titel zu generieren. In der Regel eine Zwangsvollstreckung aber abgelehnt bzw. nicht betrieben, wenn ein Gericht im Erkenntnisverfahren mittels seiner Entscheidung bereits den Justizgewährungsanspruch erfüllt hat. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Feststellunsurteilen, klageabweisenden Leistungsurteilen oder auch Gestaltungsurteilen. Des Weiteren sind in Bezug auf das Zwangsvollstreckungsrecht entsprechende Vollstreckbarerklärungen von etwaig getätigten Schiedsprüchen (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO) oder aber die Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 S. 1 InsO) sowie der Zuschlagbeschluss im Rahmen der Zwangsversteigerung (§ 93, § 132 ZVG) von diesbezüglicher Bedeutung. Bei der thematischen Komplexität ist es aber immer empfehlenswert einen Rechtsanwalt für Zwangvollstreckungsrecht zu Rate zu ziehen; AdvoGarant vermittelt Anwälte mit entsprechendem Know-how.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sind mehrere Maßnahmen möglich

Die jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen unterscheiden sich allerdings im erheblichen Maße. Gerade im Hinblick auf Geldforderungen kann beispielsweise ein Gerichtsvollzieher eine bewegliche Sache, die sich im Eigentum bzw. im Gewahrsam des entsprechenden Schuldners befindet, pfänden. Wichtig ist hierbei, dass ein Gerichtsvollzieher nicht prüfen muss, ob die zu pfändende Sache auch wirklich Eigentum des Schuldners ist. Ebenfalls in Bezug auf Geldforderungen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragt werden. Dann kann es zu einer Lohn- und Gehaltspfändung, Kontopfändung, Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen oder sogar zu Pfändungen laufender Sozialleistungen kommen. Das Zwangsvollstreckungsrecht erlaubt diesbezüglich auch ausdrücklich den Schuldner in Arrest (§§ 916 ff ZPO) zu nehmen, um die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen quasi zu sichern. Im Hinblick auf die Zwangsversteigerung von unbeweglichen Sachen (Immobilie etc.) kommt es demgegenüber oftmals zur Räumung der entsprechenden Immobilie. Entsprechende gesetzliche Regelungen sind im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) und auch in der ZPO formuliert. Eine Räumung unterliegt dabei allerdings auch wieder zusätzlichen Rechtsvorschriften (Härtefälle etc.).

Beim Zwangsvollstreckungsrecht bietet AdvoGarant kompetente anwaltliche Hilfe

Ob Räumung oder Geldforderungen - steht eine Zwangsversteigerung an, wird dem jeweiligen Schuldner zurecht mulmig; aber auch für den Gläubiger ist die Durchsetzung seiner Forderungen - insbesondere im Hinblick auf eine Räumung - beileibe nicht immer leicht. In der Regel benötigen beide Seiten prinzipiell einen Anwalt, um ihre Rechte zu sichern. Das renommierte Unternehmen AdvoGarant sorgt diesbezüglich sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner für den jeweils besten themenspezifischen Rechtsbeistand.

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