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Rechtsanwälte - Zivilrecht (allgemein)

Das deutsche Rechtssystem lässt sich grundlegend einteilen in zwei Bereiche: das Zivilrecht und das Strafrecht. Zur Domäne des Zivilrechts zählen alle Rechtsbeziehungen von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts. Die Gleichrangigkeit der privaten Parteien ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zum Öffentlichen Recht und zum Strafrecht, die durch das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger gekennzeichnet sind. Sowohl im öffentlichen Recht als auch im Strafrecht tritt der Staat als Hoheitsträger auf.

Das Zivilrecht, welches offiziell als bürgerliches Recht bezeichnet wird, ist Teil des allgemeinen Privatrechtes. Es untergliedert sich in einen allgemeinen Teil, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Personenrecht, das Erbrecht und das Familienrecht. Erste Instanz bei zivilrechtlichen Verfahren ist in der Regel das zuständige Amtsgericht.

Fünf Rechtsgebiete

Das Zivilrecht, das häufig auch Bürgerliches Recht genannt wird, ist hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschrieben. Es umfasst fünf große Rechtsgebiete, zu denen ein allgemeiner Teil sowie das Schuld-, Sachen-, Familien- und das Erbrecht gehören. Damit umschließt das Zivilrecht die juristischen Grundlagen für sämtliche Lebensphasen. Angefangen mit den Vorschriften zur Rechtsfähigkeit von Personen im allgemeinen Teil reicht es über die Rechte und Pflichten von natürlichen oder juristischen Personen aus Schuldverhältnissen, den Rechtsbeziehungen zu Sachen und den Vorschriften zur Familie bis hin zu den erbrechtlichen Regelungen.

Innerhalb der Zivilgerichte gibt es das Familiengericht und das Insolvenzgericht als spezialisierte Abteilungen. Sie gelten als Teil der Zivilgerichtsbarkeit mit bestimmten Besonderheiten des Verfahrensablaufs. Das Familiengericht hat für viele Menschen persönliche Bedeutung – immer dann, wenn es zu Trennung und Scheidung kommt. Die „normalen“ sonstigen Zivilverfahren werden in den sogenannten „Prozessabteilungen“ behandelt.

Sonderprivatrecht

In den fünf BGB-Büchern zum Zivilrecht sind weiterführende Regelungen enthalten. Sie beschäftigen sich unter anderem mit dem Vertragsrecht, dem dazugehörigen Gewährleistungsrecht, dem Sachenrecht und dem Schadensersatzrecht sowie dem Schmerzensgeldrecht, dem Eherecht, dem Unterhaltsrecht und dem Betreuungsrecht. Weiterhin werden dem Bürgerlichen Recht auch das Produkthaftungsgesetz (ProdHG), das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zugerechnet. Das Sonderprivatrecht umfasst die Bezeichnung für den Teil des Privatrechts, der nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen gilt. Dazu zählen beispielsweise das Handelsrecht, das Urheberrecht und der gewerbliche Rechtsschutz. Weitere Sonderformen sind das Arbeitsrecht mit den Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das Wettbewerbsrecht, das Gesellschaftsrecht oder auch das Wertpapierrecht und das private Baurecht.

Zivilgericht

Zivilrechtliche Streitigkeiten werden – wie der Name schon verrät – vor dem Zivilgericht verhandelt. Als solches zu bezeichnen sind die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte sowie in letzter Instanz der Bundesgerichtshof. Vor diesen auch „ordentliche Gerichte“ genannten Institutionen werden unter anderem alle privatrechtlichen Streitigkeiten abgehandelt, sogenannte „Zivilsachen“. Dazu gehören beispielsweise Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern oder Käufern und Verkäufern.

Die ordentlichen Gerichte sind außer für die Zivilsachen auch für Strafverfahren und für eine Reihe von Verfahren zuständig, die man Verfahren der „Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ nennt: Dazu zählen Verfahren nach dem Betreuungsgesetz, Erbscheinverfahren oder Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

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