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Rechtsanwälte - Vertragsrecht

Soweit keine speziellen Regelungen bestehen, regelt das allgemeine Vertragsrecht alle Vertragsarten im Zivilrecht innerhalb und außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Seine Reglungen gelten damit für den klassischen Kaufvertrag genauso wie für den Werkvertrag, Mietverträge oder Dienstleistungsverträge.

Eine weitere Domäne des allgemeinen Vertragsrechts sind Options- und Lizenzverträge in Rechtsgebieten wie dem Markenrecht, dem Patentrecht oder dem Urheberrecht. Dazu zu rechnen sind ebenfalls Vertragstypen, die nicht gesetzlich geregelt sind, wie Franchise-, Catering-, Leasing- oder Fitnessstudioverträge.

Grundsätzlich ist das allgemeine Vertragsrecht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt: In den Grenzen der Gesetze haben die Vertragsparteien freien Gestaltungsspielraum („Privatautonomie“). Wird jedoch im Vertrag etwas vereinbart, was gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt, ist der gesamte Vertrag nichtig und damit unwirksam.

Vertragsschluss

Das allgemeine Vertragsrecht unterteilt sich in verschiedene Abschnitte. Davon widmet sich einer den Regelungen zum Vertragsschluss. Geregelt sind darin beispielsweise die Abgabe und der Zugang von Willenserklärungen (Angebot und Annahme) durch die Vertragsparteien oder ihre Vertreter.

Grundsätzlich ist das Zustandekommen eines Vertrages ohne die übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien nicht möglich. Weil in einer von Arbeitsteilung geprägten Gesellschaft den Bestimmungen bezüglich der Stellvertretung – die sogenannte Vollmacht – eine wichtige Bedeutung zukommt, finden sich die gesetzlichen Regelungen dazu im allgemeinen Vertragsrecht des BGB. Ein weiterer Abschnitt des allgemeinen Schuldrechts im BGB legt grundlegende vertragliche Pflichten der Vertragsparteien und die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vertragspflichten fest. So zieht beispielsweise die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung einer vertraglichen Pflicht unter anderem Ansprüche auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz nach sich.

Verletzung von Vertragspflichten

Eine Verletzung der Vertragspflichten kann ein Recht auf Minderung des Preises oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach sich ziehen. Diese Rechte können neben einer Schadensersatzforderung geltend gemacht werden. Neben Regelungen zum Erlöschen des Schuldverhältnisses – etwa durch Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung – enthält das allgemeine Vertragsrecht Regelungen zur Aufrechnung von Forderungen aus Verträgen, zur Abtretung von Forderungen sowie zur Schuldübernahme. Ebenso haben Regelungen zur Umsetzung von europäischen Vorgaben zum Verbraucherrecht Einzug in das allgemeine Vertragsrecht gehalten. Hier sind vor allem die Regelungen zum Fernabsatzvertrag zu nennen.

Verjährung

Auch außerhalb des Vertragsrechts bestehen Normen, die Auswirkungen auf das Bestehen eines schuldrechtlichen Vertrages haben können. Die wichtigsten Regelungen betreffen dabei die Sittenwidrigkeit von Verträgen oder die Anfechtung von Willenserklärungen – beispielsweise durch einen Irrtum oder arglistige Täuschung. Grundsätzlich unterliegen Ansprüche aus zivilrechtlichen Verträgen aller Art der Verjährung. Sie bestehen zwar noch, können aber nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verjährung ist im allgemeinen Vertragsrecht für alle Verträge einheitlich festgelegt. Sie beträgt für vertragliche Ansprüche drei Jahre.

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