Rechtsanwälte - Straßen- und Wegerecht
Auf öffentlichen Straßen ist nicht nur das Autofahren, sondern auch die Pflege zwischenmenschlicher Kommunikation und das Verteilen von Flugblättern ausdrücklich erlaubt – letzteres jedoch nur, wenn es nicht kommerziellen Zwecken dient. Ansonsten bedarf es einer speziellen Genehmigung.
Festgelegt sind die Bedingungen für den Gemeingebrauch und die Sondernutzung in dem Straßen- und Wegerecht. Dieses ist für öffentliche Straßen auf Länderebene in den Straßen- und Wegerechtsgesetzen geregelt. Für Bundesfernstraßen gilt das Bundesfernstraßengesetz. Das Wegerecht der Wasserstraßen umfasst in erster Linie sogenannte strompolizeiliche Regelungen. Handelt es sich um Grenzflüsse, ist das Wegerecht teilweise völkerrechtlichen Instanzen unterworfen.
Straßenbaulast
Straßen werden durch öffentliche Widmung zu öffentlichen Straßen. Diese geschieht durch einen Hoheitsakt der zuständigen Behörde. Die rechtlichen Rahmenbedingungen definieren das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Straßengesetze der Länder.
Das FStrG gilt für alle Bundesstraßen und Bundesautobahnen. Öffentliche Wege niederer Klassen werden durch die Landesstraßen- oder -wegegesetze gewidmet. Die Nutzung dieser Straßen über den Gemeingebrauch hinaus benötigt eine Erlaubnis des jeweiligen Trägers der Straßenbaulast, also des Bundes oder der Länder.
Grunddienstbarkeit
Bei Privatwegen ist die Sache komplizierter. Auch wenn ein Nachbar ein Wegerecht besitzt, bedeutet das nicht, dass er auf dem fremden Grundstück nach eigenem Gutdünken schalten und walten kann. Das eingetragene Wegerecht enthält lediglich die Erlaubnis zum Befahren eines Weges. Das umfasst nicht automatisch die Erlaubnis zum Parken oder Halten zum Be- und Entladen.
Der spezifische Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist in vielen Fällen nur durch Auslegung zu ermitteln – und Probleme damit vorprogrammiert. Der Eigentümer des Grundstückes, der über das Wegerecht verfügt, kann im Falle von Beeinträchtigungen verlangen, dass ihm das Wegerecht ohne Beeinträchtigung gewährt wird. Andererseits kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks beanspruchen, dass das Wegerecht so schonend wie möglich ausgeübt wird. Eine privatrechtliche Vereinbarung wirkt nur zwischen den beteiligten Personen und wird somit gegenstandslos, sobald einer der Grundstückseigentümer wechselt.
Notwegrecht
Das sogenannte Notwegrecht ist ein gesetzliches Wegerecht. Es beinhaltet, dass man den Notweg für Nachbarn zu dulden hat, wenn deren Grundstück nicht an einer öffentlichen Straße liegt und der Nachbar kein privates Wegerecht zu einer öffentlichen Straße hat. Hintergrund ist, dass das Gesetz davon ausgeht, dass für jedes Grundstück eine ordentliche Bewirtschaftung möglich sein muss.
Das Notwegrecht sieht vor, dass der Nachbar, über dessen Grundstück der Notweg führt, durch eine Geldrente, der sogenannten Notwegrente, zu entschädigen ist. Diese soll die Wertminderung ausgleichen, die das Grundstück erfährt, über das der Notweg führt. Dabei handelt es sich um einen pauschalen Beitrag, der jährlich im Voraus zu zahlen ist. Durch die Zahlung ist jede einzelne Benutzung abgegolten.
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