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Rechtsanwälte - Schadenersatzrecht

Sobald ein Schaden eintritt, stellt sich die Frage der Schadenstragung: Wer kommt für den Ausgleich der geschädigten Person auf? Im Allgemeinen trifft der Schaden denjenigen, in dessen körperliche Unversehrtheit oder Vermögen er sich ereignet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschädigte jedoch einen Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen.

Das Schadenersatzrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist. Ergibt sich der Anspruch auf Schadenersatz aus einem Vertrag, finden sich die wesentlichen Grundlagen in den Vorschriften der einzelnen Vertragsarten und den §§ 280, 281, 325 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im vorliegenden Beitrag soll jedoch das Schadenersatzrecht bei einem Verkehrsunfall im In- und Ausland betrachtet werden.

Grundsätzliches zum Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen

In der Regel können Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden gegen den Verursacher respektive dessen Versicherung geltend machen. Der Umfang des Anspruchs richtet sich dabei nach dem Grad des Verschuldens des Unfallverursachers bzw. des Mitverschuldens des Geschädigten. Ließ sich der Unfall selbst unter Wahrung der größtmöglichen Sorgfalt nicht vermeiden, muss der gesamte Schaden ersetzt werden.

Anspruch kann jedoch durch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges und eine Beteiligung des Geschädigten gemindert werden. In diesem Fall wird grundsätzlich nur der Anteil erstattet, der dem Verschulden des Gegners entspricht. Je nach Sachverhalt können verschiedene Schadenersatzansprüche relevant werden. Neben Sachschäden, die direkt im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen (KFZ-Schaden und Sachschaden an anderen Gegenständen), kommen auch weitere Kosten wie Abschlepp- oder Bergungskosten,  Anwalts- und Gutachterkosten sowie Heilbehandlungskosten in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem die Kostenübernahme für einen Mietwagen oder die Entschädigung eines Verdienstausfalls verlangt werden.

Darüber hinaus berücksichtigt das deutsche Schadenersatzrecht auch eventuelle Ansprüche von Angehörigen (Schockschaden, Tod des Verunfallten, Kosten für Besuche oder Beerdigung) und etwaige Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen. Es müssen also alle materiellen und immateriellen Schäden ersetzt werden. Der Geschädigte ist - wie es der in § 249 BGB verankerte Grundsatz der Naturalrestitution verlangt - so zu stellen, als sei das schadensstiftende Ereignis gar nicht erst eingetreten.

Zusammenhang von Schaden und Schmerzensgeld

Im Rahmen der KFZ-Haftung muss zwischen finanziellen und Personenschäden unterschieden werden: Während es bei der ersten Variante maßgeblich um beschädigte Fahrzeuge, Kleidungsstücke oder andere Gegenstände geht, dreht es sich im zweiten Fall vorwiegend um durch den Unfall verursachte Schäden an Leib und Seele.

Hierunter fallen zum Beispiel Depressionen, Neurosen oder Veränderungen des Lebensstils. Verletzungen dieser Art lösen in der Regel einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß der §§ 823 I, 253 II BGB aus. Dessen Höhe richtet sich nicht nur nach dem Aufwand der Behandlung, dem Grad der Schmerzen und den verbleibenden Folgen, sondern auch nach der Schwere der Schuld des Verursachers und dem Anteil eigenen Verschuldens.

Rechte des Geschädigten bei der Schadenabwicklung

Geschädigte, die einen Ersatz der notwendigen Reparaturkosten im Sinne der §§ 823 I, 249 II BGB verlangen, können zwischen der Vorlage der Reparaturrechnung und der Vorlage eines Sachverständigengutachtens wählen. Sie dürfen selbst entscheiden, in welcher Werkstatt der Schaden behoben werden soll und sind berechtigt, die Reparatur in Eigenleistung zu erbringen. Wird das Fahrzeug beruflich oder privat benötigt, kann zudem für die gesamte Dauer des Ausfalls ein Mietwagen beansprucht werden. Dies gilt allerdings nicht bei nur geringem Fahrbedarf - hier greift die Schadenminderungspflicht.

Schadenersatzrecht bei KFZ-Schaden im Ausland

Durch die Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes zum 01.01.2003 konnte die Schadenabwicklung bei einem KFZ-Schaden im Ausland vereinfacht werden: Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stellt einheitliche gesetzliche Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten sicher und erlaubt so eine wesentlich schnellere Regulierung.

Geschädigte sind nicht länger auf die Hilfe eines ausländischen oder fremdsprachenkundigen Anwalts angewiesen, sondern können sich mit ihrem Anliegen direkt an einen in Deutschland ansässigen Regulierungsbeauftragten wenden. Scheitert die außergerichtliche Klärung des Sachverhalts, müssen die Ansprüche weiterhin gerichtlich durchgesetzt werden. Obschon sich die Klage gegen die gegnerische Versicherung richtet, kann sie im Heimatland betrieben werden. Geltendes Recht ist dabei jedoch das Schadenersatzrecht des Landes, in welchem der Unfall passiert ist.

Anwalt für Schadensersatzrecht finden

Neben bekannten Ansprüchen wie Ersatz der Reparaturkosten oder Schmerzensgeld gibt es im Schadenersatzrecht viele Positionen, über die der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht oder nur unzureichend informiert ist. Um sicherzustellen, dass alle Rechte geltend gemacht werden, empfiehlt sich daher die Konsultierung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts. Den passenden juristischen Beistand finden Sie auf advogarant.de.

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