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Rabattaktionen

Die Verlängerung von Rabattaktionen ist gefährlich.

Aus gutem Grunde nutzen Händler befristete Rabattaktionen, um Kunden anzulocken. Wenn die Rabattaktionen dann erfolgreich sind, ist es nahe liegend, sie nachträglich zu verlängern. Das allerdings kann zu Abmahnungen bis hin zu einstweiligen Verfügungen führen, was den Profit einer jeden Rabattaktion schnell ins Gegenteil verkehren kann.

Irreführung der Verbraucher

Hintergrund ist, dass viele Gerichte in solchen Fällen schnell von einer Irreführung der Verbraucher ausgehen. Nach Ansicht vieler Gerichte wird der Verbraucher durch eine Frist bei einer Rabattaktion erheblich unter Druck gesetzt. Schließlich muss er nach Fristablauf mit einer Erhöhung des Preises rechnen. Wird die Frist dann verlängert, ist das nach einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 25. März 2011 (Aktenzeichen: 6 U 174/10) sowie des Kammergerichts Berlin, Entscheidung vom 26. Mai 2009 (Aktenzeichen: 5 U 75/07) eine Irreführung.

Auch wenn es anderslautende Urteile gibt, etwa OLG Hamm vom 2. September 2010 (Aktenzeichen: I-4 U 52/10), so sollten sich Händler gleichwohl vor der Verlängerung laufender Rabattaktionen hüten. Abmahner haben meist die freie Gerichtswahl und werden sich eher an das Landgericht beziehungsweise OLG Köln wenden.

Auch Rabatt kann teuer werden

Werbung mit Rabatten gehört heute zum täglichen Geschäft. Aber das muss man richtig machen, wie der Fall eines Händlers zeigt, der mit „10 % auf alles!“ geworben hatte. Dabei hatte er Ausnahmen nur mit einem * und Kleintext an anderer Stelle ausgewiesen.

Das Landgericht München I vertritt die Auffassung, dass das so nicht geht. Die Richter hielten dem Händler vor, das dies eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers darstelle. Das blickfangmäßige Herausstellen des Rabatts führe dazu, dass der Verbraucher davon ausgehen darf, dass er auf alle Produkte einen Rabatt erhält. In einem solchen Fall darf der Händler nicht einfach in einem Sternchenhinweis bestimmte Produkte von der Preisreduzierung ausnehmen und auf diese Weise auf Kundenfang gehen.

Fazit: Wer als Händler mit einer Rabattaktionen wirbt, sollte nicht die Ausnahmen in einem Sternchenhinweis verstecken. Ansonsten handelt er unter Umständen wettbewerbswidrig und muss mit einer Abmahnung und Verurteilung rechnen (Landgericht München I, Urteil vom 28. August 2012 – Aktenzeichen: 33 O 13190/12). Geklagt hatte übrigens nicht einmal ein Konkurrent, sondern ein Verbraucherschutzverein, der die beantragte einstweiligen Verfügung zugesprochen erhielt.

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