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Regelungsinhalte II

Regelungsinhalte bei Betonung der unterschiedlichen Interessen - Teil II.

Erbringt der Vertragshändler Reparaturleistungen, für die er Spezialwerkzeuge benötigt, schafft er diese als freier Unternehmer auf eigenes Risiko an. Bei Vertragsende sind diese Werkzeuge für ihn ebenso wertlos wie die Ersatzteile. Eine Rücknahmepflicht des Herstellers und deren Konditionen sind deshalb im Vertragshändlervertrag zu regeln.

Übermittlung von Kundenanschriften

Wird dem Hersteller durch die Vertragsgestaltung direkter Zugriff auf die Kunden des Vertragshändlers ermöglicht, entsteht in analoger Anwendung von § 89 b HGB bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch. Der Hersteller tut deshalb gut daran, genau zu prüfen, ob ihm die Eingliederung des Vertragshändlers und die Kundenüberlassungsklausel etwas bringen oder ob er nicht auf die Sogwirkung seiner Marke vertrauen kann.

Ein Verzicht auf die Ausübung des einmal vertraglich ausbedungenen Rechts zur Übermittlung von Kundendaten und –anschriften bringt den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nicht zu Fall.

Aus der Position des Vertragshändlers empfiehlt sich unbedingt eine Formulierung, welche sicher stellt, dass der vom Vertragshändler geschaffene Kundenstamm (Kundenkartei, Adressenmaterial und so weiter) während der Laufzeit des Vertrages – jedenfalls aber nach seiner Beendigung – dem Hersteller überlassen wird.

Ausgleichsanspruch bei Kundenstammüberlassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwischenzeitlich die analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB für Vertragshändler anerkannt, obwohl dieser gesetzlich nicht geregelt ist. Eine solche gesetzliche Regelung, die einen Ausgleichsanspruch zubilligt, existiert zum Beispiel in Belgien. Andere Staaten, die wie Deutschland keine gesetzliche Regelung kennen, leiten aus diesem Umstand zumeist ab, dass keine Entschädigung geschuldet wird oder nur im Falle rechtswidriger Vertragsbeendigung des Herstellers.

Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach deutschem Recht sind:

  • Wirksame Beendigung des Vertrages

    Der Ausgleichsanspruch dient dazu, den Vertragshändler dafür zu entschädigen, dass er die Vorteile, von ihm geschaffener Kundenbeziehungen, zukünftig nicht mehr nutzen kann. Demnach setzt der Ausgleichsanspruch zunächst eine wirksame Beendigung des Vertragsverhältnisses voraus. Hierzu zählt neben der Kündigung auch die einvernehmliche Aufhebung. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn der Weg der einverständlichen Aufhebung des Vertrages nur aus Entgegenkommen gegenüber dem Vertragshändler gewählt worden ist, um eine Kündigung aus wichtigem Grund, zum Beispiel schuldhaftes Verhalten, zu vermeiden.

  • Einbindung in die Vertriebsorganisation

    Weiterhin wird die Eingliederung des Vertragshändlers in die Absatzorganisation des Herstellers vorausgesetzt, das heißt er muß wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen haben. Dies beinhaltet engen Kontakt in den laufenden Geschäftsbeziehungen, Nutzung des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbematerials et cetera. Der Vertragshändler muß im Vertriebssystem eine wesentliche Rolle spielen. Das Verhältnis darf sich nicht in einer bloßen Käufer – Verkäufer – Beziehung erschöpfen.

  • Überlassung von Kundendaten

    Es bedarf einer vertraglichen Verpflichtung des Händlers, dem Hersteller bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.

    Dabei spielt es keine Rolle, wie und wann diese Verpflichtung entsteht und ob sie erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch eine ständige Unterrichtung des Herstellers über die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsabschlüsse zu erfüllen ist.

    Wichtig ist, dass der Hersteller nach Beendigung des Vertrags tatsächlich in den Besitz des Kundenstamms gelangt, so dass er ihn nutzen kann – gleichgültig, ob er diese Möglichkeit wahrnimmt oder nicht.

    Es reicht also aus, dass der Hersteller den vom Vertragshändler geschaffenen Kundenstamm sofort und ohne weiteres nutzen kann.

    Die Analogie zu § 89 b HGB ist dagegen nicht gegeben, wenn eine Pflicht zur Löschung der Kundendaten nach Vertragsende besteht.

    Der Ausgleichsanspruch ist gemäß § 89 b HGB analog zwingender Natur. Wie beim Handelsvertreter ist dieser Anspruch im Vorhinein nicht abdingbar, ohne dass es auf die Schutzbedürftigkeit des Vertragshändlers im Einzelfall ankommt. Die Anwendung kann insoweit nicht eingeschränkt werden.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bemisst sich anhand folgender Kriterien:

Neukunden

Für den Anspruch maßgebend sind zunächst nur die Neukunden, die der Vertragshändler während der Dauer des Vertragsverhältnisses selbst neu erworben hat beziehungsweise Altkunden, mit denen die Geschäftsaktivitäten erheblich erweitert worden sind.

Stammkunden

Aus der Geschäftsverbindung mit den vom Vertragshändler neu geworbenen Kunden müssen dem Hersteller für die Zukunft erhebliche Vorteile verbleiben. Um darüber eine Aussage treffen zu können, ist eine Prognose über die weitere Entwicklung des geknüpften Geschäftsverbindungen abzugeben. Dabei ist dann abzugrenzen zwischen Einmalkunden und Stammkunden.

Der Vertragshändler trägt die Beweislast dafür, welche Kunden er für den Hersteller neu geworben hat, beziehungsweise mit welchen Altkunden die Geschäftsaktivitäten erheblich erweitert wurden.

Der Maximalbetrag des Ausgleichsanspruchs beläuft sich auf eine Jahresdurchschnittsvergütung, bezogen auf die Tätigkeit des Vertragshändlers in den letzten fünf Jahren vor Vertragsbeendigung, bei kürzerer Vertragsdauer auf diesen kürzeren Zeitraum.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstände werden häufig danach festgelegt, wo die Partei ihren Stammsitz hat. Hiermit verbunden ist die übliche Erwartung niedriger Reisekosten, der Zugriff auf den Hausanwalt sowie das leichte Zuführen von Beweismaterial an das Gericht. Im Zeitalter schneller Reisemöglichkeiten rund um den Globus und der Vernetzung der Übermittlungswege sollten diese Gedanken allein nicht ausschlaggebend sein. Ein Flug mehr oder weniger in das ständig besuchte Vertragsgebiet sollte keine der Parteien wirklich hindern.

Der Gerichtsstand beeinflusst das anwendbare Recht und umgekehrt. Durch die bewusste Auswahl eines von mehreren zulässigen Gerichtsständen kann der Ausgang eines Rechtsstreits maßgeblich beeinflusst werden.

Beispiel: Hersteller Hubert und Vertragshändler Victor, beide in Deutschland ansässig, exportieren nach Japan. Dem japanischen Recht sind Ausgleichsansprüche des Vertragshändlers unbekannt und unüblich. Im deutschen Recht wird der Anspruch als zwingendes Recht angesehen. Unter Berufung auf die japanischen Gepflogenheiten will H bei Vertragsende nicht zahlen, V will klagen.

Würde V im Beispielsfall in Japan klagen, am sogenannten Gerichtsstand des Erfüllungsortes, wären seine Chancen denkbar schlecht, denn seine Argumentation wäre dem japanischen Richter fremd. Auch wenn dieser Richter durch Rechtswahl gezwungen sein sollte, deutsches Recht anzuwenden. Klagt V hingegen am Sitz des H in Deutschland, steigen seine Erfolgsaussichten, selbst wenn der Vertrag ausdrücklich japanischem Recht unterstünde. V dürfte sich vor einem deutschen Richter erfolgreich auf seine Schutzbedürftigkeit berufen können.

Das Beispiel des Ausgleichsanspruchs zeigt, dass bei der Rechtswahl sowie bei der Auswahl des Gerichtsstands viel Geld auf dem Spiel stehen kann. Im Einzelfall kann es sich für den deutschen Hersteller durchaus lohnen, die gewohnte heimische Rechtsordnung zu verlassen. Diese Entscheidung ist jedoch sehr sorgfältig abzuwägen.

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Christian Lentföhr

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