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Besteuerung im Ausland

Die Besteuerung für Unternehmensgewinne wird grundsätzlich nur dem Sitzstaat des Unternehmens zugewiesen.

Wird der Gewinn hingegen auch durch eine Betriebsstätte in einem anderem Staat erzielt, weist das Muster-Doppelbesteuerungsabkommen (MDBA) der OECD eine gesonderte Regelung auf.

Zentraler Anknüpfungspunkt ist hier der Begriff der Betriebsstätte.

Für die Besteuerung ist daher zu klären, ob ein Unternehmen über eine Betriebsstätte im anderen Staat verfügt.

Beispiel: Vertragshändler A vertreibt Möbel in Frankreich. Diese bezieht er von Hersteller B, ansässig mit seinem Unternehmen in Deutschland. A verwendet Geschäftspapiere, Stempel et cetera mit der Marke von B und ist vertraglich stark weisungsgebunden, um einen einheitlichen Auftritt der Marke zu sichern. Hier stellt sich nun für die Besteuerung die Frage, ob der Unternehmer B eine ausländische Betriebsstätte unterhält.

Artikel 5 MDBA definiert den Begriff der Betriebsstätte. Die Betriebsstätte ist eine Geschäftseinrichtung mit fester Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist und durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Unter einer Geschäftseinrichtung wird jeder körperliche Gegenstand und jede Zusammenfassung von körperlichen Gegenständen verstanden, die geeignet sind, Grundlage eines Unternehmens zu sein. Eine feste Beziehung zur Oberfläche ist bei jeder räumlichen Abgrenzung und Fixierung gegeben.

Besondere bauliche Vorrichtungen sind hierzu nicht erforderlich, auch eine Lagerhalle fällt hierunter.

Notwendig ist nur, dass von den festen örtlichen Einrichtungen aus regelmäßig Betriebsverhandlungen vorgenommen werden können. Weiterhin ist erforderlich, dass der örtliche Vertragshändler / Eigenhändler Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten hat und dies nicht nur vorübergehend der Fall ist. Dies kann geschehen durch einen Leih- oder Mietvertrag. Nicht erforderlich ist das zivilrechtliche Eigentum.

Die Betriebsstätte muß unmittelbar den Unternehmenszweck fördern. Auf welche Weise dies geschieht, ist unerheblich, so dass auch Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Annahme einer Betriebsstätte ausreichen. Eine beispielhafte Aufzählung von Betriebsstätten, wie auch deren Ausnahmen, ist in Artikel 5 MDBA angeführt.

Eine Betriebsstätte liegt dann nicht vor, wenn ein Unternehmer mit Sitz in einem Vertragsstaat seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch einen, vom Unternehmen unabhängigen Vertragshändler ausüben läßt.

Ob ein Vertragshändler / Eigenhändler abhängig oder unabhängig ist, kann nach der sachlichen oder nach der persönlichen Unabhängigkeit oder nach beidem bestimmt werden. Eine sachliche Weisungsgebundenheit allein reicht noch nicht aus, um eine Abhängigkeit in diesem Sinne zu begründen.

Der Begriff der Unabhängigkeit erfordert eine rechtliche und eine wirtschaftliche Unabhängigkeit. Artikel 5 V begründet also nur dann eine Betriebsstätte, wenn die Tätigkeit durch einen abhängigen Vertragshändler / Eigenhändler ausgeübt wird. Dieser muß nachhaltig die Geschäfte eines anderen Unternehmers besorgen und dessen Sachweisungen unterliegen. Zusätzlich muß dieser für das Unternehmen tätig werden, eine Vollmacht besitzen und im Namen des Unternehmens Verträge abschließen.

Im oben genannten Beispiel hat B keine Betriebsstätte im Ausland, wenn die Geschäftseinrichtung den Anforderungen des MDBA entspricht und A als unabhängiger Vertragshändler / Eigenhändler tätig geworden ist, indem er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt.

Tipp: Bei ähnlichen Gestaltungen und Einbindungen des ausländischen Vertriebsnetzes lassen Sie den Vertragshändlervertrag durch ihren steuerlichen Berater gegenprüfen.

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Christian Lentföhr

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