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Werbemails II

Grenzen der Werbung per Email - bereits die einmalige, unverlangte Zusendung einer Email ist rechtswidrig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wann eine unverlangt zugesandte Email mit Werbung rechtswidrig ist und in Folge dessen von dem Empfänger dieser Email gegenüber dem Absender Unterlassung begehrt werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hatte von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Email erhalten, mit der ein von der Absenderin erstellter Newsletter verbunden war. Das 15 Seiten umfassende Schriftstück enthielt Informationen für Kapitalanleger.

Daraufhin wurde die Absenderin abgemahnt, gab aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Nachdem die Beklagte sodann von dem Landgericht und dem Oberlandesgericht auf Unterlassung verurteilt wurde, hatte sich der BGH hiermit zu befassen. Im Ergebnis wurden die Urteile der Vorgerichte vom BGH bestätigt. Denn dem Empfänger dieser unverlangten Emailsendung stehen Unterlassungsansprüche wegen des so genannten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Nach Kenntnis des BGH sei die Frage, ob die unverlangte Zusendung von Werbemails einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, umstritten. Zum Teil werde ein rechtswidriger Einriff in das geschützte Rechtsgut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer Werbemail verneint. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums bejahen dagegen auch bei einmaligem Emailversand eine entsprechende Rechtsverletzung. Der letztgenannten Ansicht hat sich der BGH nun angeschlossen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - Aktenzeichen: I ZR 218/07).

Die Zusendung von Werbemails ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt damit einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar.

Davon ist bei Eingriffen auszugehen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und vom Gewerbebetrieb nicht ohne weiteres ablösbare Rechte betreffen. Unverlangt zugesandte Emailwerbung soll nach nunmehr höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig den Betriebsablauf eines Unternehmens beeinträchtigen.

Mit dem Überprüfen der eingegangenen Emails und dem Sortieren unerbetener Werbemails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Darüber hinaus können zusätzliche Kosten für die Erstellung der Onlineverbindung und die Übermittlung der Email durch den Provider anfallen, soweit keine Flatrate vereinbart worden ist.

Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen Emails können zwar gering sein und auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer Email kann sich in engen Grenzen halten. Hierauf kommt es nach Ansicht des BGH aber nicht an, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt.

Anders fällt die Beurteilung jedoch aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener Werbemails handelt oder wenn der Empfänger dem weiteren Erhalt von Emails ausdrücklich widersprechen muss.

Der BGH argumentiert hinsichtlich der Feststellung des unerlaubten Eingriffs bereits bei einer unaufgeforderten Emailwerbesendung. Wenn die Übermittlung einzelner Emails als zulässig verstanden wird, ist mit der häufigen Übermittlung von Werbemails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender zu rechnen. Gerade im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit sei ohne Einschränkung der Emailwerbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen.

Abschließend stellt der BGH fest, dass das unaufgeforderte Zusenden einer Werbemail ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers grundsätzlich rechtswidrig sei. Dies sei allein deshalb gegeben, weil damit ein unzumutbar belästigender Charakter derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger gegeben ist.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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