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Webshops

Webshops und die Abmahngefahr: Welche Gefahren birgt das Wettbewerbsrecht?

So einfach es heute ist, online Waren und Dienstleistungen anzubieten, so gefährlich ist es, dies ohne rechtliche Beratung zu tun. Das so genannte Wettbewerbsrecht ermöglicht es jedem Mitbewerber, Verstöße gegen das Recht kostenpflichtig abzumahnen. Jeder Fehler kann abgemahnt werden. Daher ist jede unklare Formulierung gefährlich, denn jede Lücke wird vom Wettbewerb oft gnadenlos genutzt. Das wird schnell sehr teuer.

Hinzu kommt, dass die Flut der gesetzlichen Vorgaben kaum zu überschauen ist. In diesem Beitrag kann daher nur kurz auf einige der vielen Anforderungen an Webshops eingegangen werden.

Das Namens- / Markenrecht

Schon bei der Wahl der Domainadresse ist - wie bei der Namenswahl des Shops oder der Firma - Vorsicht geboten. Schneller als man denkt kann man hier Ärger bekommen. Und das in der Regel schon bevor man überhaupt den ersten Artikel im Netz verkauft hat. Im Vorfeld ist eine Markenrecherche unumgänglich und kann bereits viel Ärger abwenden.

Die Fernabsatzregelungen

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss die umfangreichen Fernabsatzregeln einhalten. Im Kern geht es darum, den Verbraucher zu schützen, da er nicht dieselben Möglichkeiten hat wie im stationären Handel, die Ware also nicht anfassen, prüfen, fühlen und begutachten kann.

Daher gibt es das Widerrufsrecht. Mindestens 14 Tage lang darf der Käufer ohne Angabe von Gründen den Widerruf erklären und die Ware an den Webshop zurück schicken. Der Verkäufer muss die Rücksendekosten tragen und eventuelle Zinsgewinne erstatten. Über dieses Recht muss informiert werden. Wer das amtliche Muster verwendet, kann jedenfalls wegen der Formulierung nicht abgemahnt werden. Die Abmahnung kann aber trotzdem kommen, zum Beispiel wenn der Text nicht an der richtigen Stelle oder in der richtigen Form erscheint.

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Informationspflichten: Von der Vertragssprache über die Frage ob der Vertragstext gespeichert wird bis hin zur Information über die Rücknahme von Verpackungen, Batterien etc. ist aufzuklären.

Das Telemediengesetz (TMG)

Im TMG finden sich alle speziellen Regelungen in Bezug auf Telemedien. Dazu gehören unter anderem alle Webshops.

Wichtig für den elektronischen Handel ist die Impressumspflicht (§ 5 TMG). Aufpassen heißt es bei der Platzierung. Das Impressum muss jederzeit auffindbar und unmittelbar erreichbar sein. Sinn und Zweck ist, für den Nutzer jederzeit und sofort erkennbar zu machen, mit wem er es zu tun hat, also wer der Anbieter ist und mit wem ein Vertrag geschlossen wird.

In § 6 TMG sind weitere Informationspflichten genannt, die für Webshops wichtig sind.

Die Preisangabenverordnung (PAngV)

Die PAngV ist trotz ihres umfänglichen Geltungsbereichs kaum bekannt.

Hier kurz die wichtigsten Vorgaben:

  • Es ist gegenüber Verbrauchern immer der Bruttopreis anzugeben (also der Verkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer).

  • Es ist darauf immer ausdrücklich hinzuweisen (zum Beispiel: „Preis inkl. gesetzl. MWSt.“).

  • Dasselbe gilt auch für alle anderen Preisbestandteile (etwa Montagekosten).

  • Die Versandkosten sind klar und deutlich in konkreter Höhe anzugeben und zwar bereits vor der rechtswirksamen Bestellung. Der Käufer muss vorher genau wissen, wie viel er bezahlen muss.

  • Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen oder Menge angeboten werden muss unmittelbar zum Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Wenn also beispielsweise 2,5 Kilogramm Mehl angeboten werden, muss unmittelbar daneben mitgeteilt werden, wie viel ein Kilogramm Mehl kostet.

Der Datenschutz

Wichtig für den Online-Shop sind unter anderem folgende, grundlegende Dinge:

  • Soll mit den Daten des Kunden mehr gemacht werden, als die bloße Vertragsabwicklung, muss eine individuelle Einwilligung des Kunden vorliegen (§ 4a Bundesdatenschutzgesetz). Diese Einwilligung muss aktiv angehakt werden (Opt-In). Ohne Einwilligung müssen die Daten des Kunden sofort nach Abwicklung des Vertrages gelöscht werden und die Daten dürfen zu keinen anderen Zwecken genutzt werden (zum Beispiel für Newsletter oder ähnliches).

  • Trotz Einwilligung durch den Kunden muss dieser jederzeit die Möglichkeit haben, diese zu widerrufen. Darauf und wie dies zu geschehen hat, muss er vom Verkäufer hingewiesen werden.

  • Der Kunde muss jederzeit die Möglichkeit haben seine Einwilligung nachzulesen.

  • Die Einwilligung sollte gesondert in einem eigenen Dokument erfolgen. Nicht möglich ist die Einwilligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstecken. Sie muss hervorgehoben und sofort erkennbar und verständlich sein.

  • Daneben muss der Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von Daten informiert werden (§ 13 TMG). Dies geschieht durch die bekannten Datenschutzbestimmungen, die jederzeit erreichbar und auffindbar bereit gestellt werden und „in allgemein verständlicher Form“ erfolgen müssen. Das heißt, der durchschnittliche User muss verstehen, was mit seinen Daten bei der Nutzung des Webauftritts passiert und warum. Hierzu gehört beispielsweise die Information über die Verwendung von Cookies, die Nutzung eines Analyse-Tools, die Verwendung von Social-Media-Buttons oder Datentransfer ins Ausland (insbesondere in das Nicht-EU-Ausland).


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