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Webdesign

Urheberschutz für Webdesign - die kreative Ohnmacht.

Genießen die erdachte Struktur, Farbgebung oder Grafik von Internetseiten - das so genannte Webdesign - ähnlich dem Eigentum oder dem Kunstwerk einen Schutz? Das glauben zumindest viele Programmierer und/oder deren Auftraggeber. Das Webdesign vieler Internetseiten oder deren Inhalt genügt oft nicht den Anforderungen für den Urheberschutz weil es unter diesem Blickwinkel eher durchschnittlich ist. Damit fehlt dem Webdesign und/oder den Inhalten der Seite die erforderliche, künstlerische Individualität, die für einen Urheberschutz als individuelles Werk erforderlich wäre.

Um das Webdesign zu schützen genügt es leider auch nicht, eine computergestützte Erstellung mit beträchtlichem Aufwand und manueller Befehlseingabe zu verbinden. So wurden schon 2004 Computergrafiken und 2009 rein virtuelle Designbeispiele nicht als lichtbildähnlich und mithin als nicht schutzfähig angesehen. Auch hinsichtlich der Texte ist eine gewisse Schöpfungshöhe Voraussetzung für einen Urheberrechtsschutz. Hierzu genügt zwar die sprichwörtliche „kleine Münze“, jedoch muss auch diese erst einmal erreicht werden.

Soweit sich der Text allein aus den sachlichen Anforderungen - also ähnlich einer Wegbeschreibung der Sache folgend - ergibt, liegt noch keine „kleine Münze“ vor. Nur wenn die Gesamtheit des Textes eine individuelle, schöpferische Tätigkeit erkennen lässt, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und von einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheidet, ist eine schöpferische Eigenart anzunehmen. So urteilte das Landgericht Berlin bereits am 26. Januar 2006 (Aktenzeichen:16 O 543/05).

Daraus folgt, dass die Kopie eines Webdesigns kaum geahndet werden kann.

Das heißt die teilweise Kopie der Gestaltung einer Website kann wegen der für gewöhnlich fehlenden Schöpfungshöhe des Designs und der Nichtanwendbarkeit des Urheberrechts auf programmierte Grafiken nicht durch das Urheberrecht sanktioniert werden. Eine solche Kopie kann höchstens wegen unlauterer Übernahme wettbewerbsrechtlich geahndet werden.

Um das eigene Webdesign zu schützen sollten Sie neben dem Einbau von eigenen Fotos (Lichtbildschutz nach dem Urhebergesetz) darauf achten, dass die Texte die notwendige Schöpfungshöhe, das heißt Individualität aufweisen. Das Webdesign selbst dürfte nur in den wenigsten Fällen schutzfähig sein. Urheberrechtsschutz kann dagegen für die tatsächliche Programmierung, also den Quellcode bestehen, soweit der Code nicht von dem Programm oder dem gewünschten Zweck vorgegeben ist.

Zum Schutz von Fotos und Material im Internet sollten Sie grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass sie den Nachweis der Urheberschaft unkompliziert führen können.

Die ITPC- beziehungsweise Exif-Daten des Fotos genügen als Beweis nicht. Sie können zum Beispiel ein echtes Wasserzeichen implementieren. Eine andere Möglichkeit ist das Abschneiden und Verwahren eines Bildrandes, während Sie lediglich den Ausschnitt des Bildes auf Ihrer Webseite veröffentlichen. Durch Zusammenfügen von Ausschnitt und Rand können Sie dann die Urheberschaft belegen.

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Horst Leis LL.M.

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