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Portalbetreiber

Keine Erstverantwortlichkeit der Portalbetreiber bei fremder Markenverletzung.

Die als verbundene Rechtssache ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. März 2010 (Aktenzeichen C-236/08 bis C-238/08) stehen in einer Reihe mit weiteren Entscheidungen des EuGH vom 25. und 26.03.2010 (Aktenzeichen C-278/08 und C-91/09). Alle Entscheidungen behandeln letztendlich die Frage, ob die Verwendung einer geschützten Marke bei Google Adwords eine Verletzungshandlung darstellt und wer für eine mögliche Verletzung die Verantwortung trägt. Diese Entscheidungen sind auch für die Portalbetreiber von hoher Bedeutung.

Die im März 2010 ergangenen Entscheidungen des EuGH setzen den eingeschlagenen Weg der Rechtsprechung konsequent fort. Schon früher haben die Europarichter festgestellt, dass die Nutzung einer Marke durch Dritte unter Umständen eine unberechtigte Markennutzung sein kann. Soweit für den Dritten die Markennutzung das einzige Mittel darstellt, auf die eigene Tätigkeit hinzuweisen und er nicht suggeriert über diesen Umstand hinaus in einer Handelsbeziehung zum Markeninhaber zu stehen, ist die Verwendung der Marke allerdings zulässig.

Die Entscheidungen sind mithin keine Überraschung sondern vielmehr eine weitere Feinjustierung des Markenschutzes auch in der Internetwelt.

Der EuGH stellt nochmals klar, dass die Rechte des Markeninhabers nur in Ausnahmefällen zurück zu stehen haben und auch die Verwendung in Adwords eine Markenverletzung darstellen kann.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer für die Verletzungshandlung die Verantwortung trägt. Hier stellt der EuGH klar, dass eine Benutzungshandlung nur durch den Verwender der Adwords-Anzeige vorliegen kann. Der Portalbetreiber - in diesem Fall Google - trägt hingegen keine Verantwortung. Der EuGH stellt fest, dass für die Portalbetreiber auch bei Markenverletzungen die Privilegierung des Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG gilt. Dies gilt unabhängig davon, dass aus Sicht des EuGH auch die von Google oder einem anderen Portalbetreiber angebotene Vorschlagsliste mit (Marken-)Begriffen keine Verletzung sein kann.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) nach der Bescheidung seiner Vorlagefrage vom 26.03.2010 (C-91/09) steht noch aus. Es ist zu erwarten, dass der BGH den unberechtigten Verwender von Markenbegriffen in die Haftung nimmt.

Abzuwarten bleibt jedoch, ob der BGH die Haftungsprivilegierung des Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG für die Portalbetreiber auch in Markensachen zur Kenntnis nimmt.

Dafür müsste er von seiner durch die Urteile zur „Internetversteigerung I - III“ geschaffenen Entscheidungslage abrücken und das Telemediengesetz (TMG) auch für Markenverletzungen und Unterlassungsansprüche für anwendbar erklären. Die Richtlinie 2000/31/EG wurde in Deutschland als § 10 TMG umgesetzt

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verwender von Adwords nicht blind den Vorschlägen von Google folgen darf und selbst prüfen muss, ob sich für ihn eine Privilegierung ergibt. Eine Haftung bei unberechtigter Verwendung ist vorprogrammiert.

Co-Autor: RA Horst Leis LL.M.

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Christian Lentföhr

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