Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Open Source Software

Open Source Software: Auf den kleinen Unterschied kommt es an.

Open Source Software ist in der modernen Informationstechnologie nicht mehr wegzudenken. Die Bezeichnung „Open Source-„ oder auch „Freie Software“ mag auf den ersten Blick wie eine Einladung in einem Selbstbedienungsladen erscheinen. Jedoch können an der Nutzung von Open Source Software zahlreiche Bedingungen geknüpft sein.

Kommerzielle Software ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Der Urheber hat eine Leistung erbracht und möchte diese naturgemäß im Rahmen von Lizenzen vergütet haben. Er kann mit diesen Lizenzen die Freiheit der Nutzung, Verbreitung und Veränderung der Software einschränken und sicherstellen, dass er für seine Leistung eine angemessene Vergütung erhält.

Open Source Software

Open Source Software tritt ebenfalls in verschiedenen Erscheinungsformen auf. Sie zeichnet sich jedoch durch den Zweck aus, dem Anwender die Freiheiten der Nutzung samt dem Recht der Veränderung dauerhaft zu gewährleisten. Darin liegt der eigentliche Charme von Open Source Software.

Bei der Open Source Software sind Lizenzgebühren ausgeschlossen. Die Nutzung ist trotz - oder gerade deshalb – regelmäßig an wesentliche Bedingungen geknüpft. Auch diese Software unterliegt wie jede andere dem Urheberrechtsschutz. Dritte dürfen die Anwendung also nicht nach freiem Belieben bearbeiten und vertreiben, sondern müssen sich an gewisse Regeln halten. Alle Open Source Lizenzen basieren auf einem einheitlichen Grundprinzip, um hierunter vertriebene Programme zur ungehinderten Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen:

  1. Das Programm darf ohne jede Einschränkung für jeden Zweck genutzt, vervielfältigt und verändert werden. Die Software muss wieder nach den Richtlinien veröffentlicht werden wie die ursprüngliche Software. Es dürfen keine rechtlichen Einschränkungen hinzukommen.

  2. Das Programm muss den Quellcode beinhalten. Die Weitergabe muss sowohl für den Quellcode, als auch für die kompilierte Form zulässig sein.

Keine Free- oder Shareware

Abzugrenzen ist Open Source Software von anderen Nutzungsarten wie etwa Free- oder Shareware. Unter Freeware versteht man Software, die zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Weitergehende Rechte, etwa zur Veränderung bestehen dabei nicht. Shareware unterliegt gewissen Beschränkungen, zum Beispiel in zeitlicher Hinsicht oder bezüglich der Art der Nutzung.

Rechte und Pflichten des Anwenders

Essentielle Bedingung für alle Open Source-Lizenzen ist die Möglichkeit, an der Software umfassende Nutzungsrechte erwerben zu können. Der Lizenzgeber bietet jedermann ein einfaches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Bearbeitung und zum Weitervertrieb an. Wesentliche Vorbedingungen für eine freie Nutzbarkeit sind zudem das Gebot der Lizenzgebührenfreiheit und die Offenlegung des Quellcodes. Nur so ist sichergestellt, dass der Lizenznehmer die Software auch ungehindert weiterentwickeln und vertreiben kann. Falls sie veröffentlicht wird, muss diese wieder nach den Richtlinien veröffentlicht werden wie die ursprüngliche Software.

Diese Pflicht, sämtliche Weiterentwicklungen unter der Ursprungslizenz freizugeben, nennt sich „Copyleft“. Dies verhindert, dass veränderte Fassungen des Werks mit Nutzungseinschränkungen weitergegeben werden, die das Original nicht hat. Die Weitergabe von veränderter Open Source Software darf, soweit es sich um ein so genanntes „abgeleitetes Werk“ handelt, je nach Lizenzmodell nur unter den gleichen Lizenzbedingungen erfolgen. In diesem Fall ist die Offenlegung des Quellcodes der abgeleiteten „eigenen“ Software, wie etwa bei Weiterentwicklungen und Änderungen, zwingend erforderlich. Man spricht in derartigen Fällen von Software mit einem strengen Copyleft. Bekannteste Beispiele für eine solche Lizenz sind die weit verbreiteten „GNU General Public License“ und die „Common Public License“.

Dem Bearbeiter einer Open Source Software ohne Copyleft (etwa „Apache Software License“) steht es dagegen frei, ob er seine Weiterentwicklungen ebenfalls wieder unter der Ursprungslizenz als Open Source Software freigibt. Er kann sie auch anderen Lizenzbedingungen unterwerfen, ohne Rücksicht auf die bisherige Lizenzierung. In diesem Fall ist eine Offenlegung des Quellcodes an der „eigenen“ entwickelten Software nicht erforderlich.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

RA Elias Toris

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche