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Haftung im Internet

Die so genannte Störerhaftung - Haftung im Internet für die Handlungen Dritter.

Störe ich oder störe ich nicht? Eines der umstrittensten Themen des Internetrechts ist die Frage der Haftung für die Handlungen Dritter. Der Rechtslaie wird sich hier zunächst die Augen reiben: Ich soll haften, ohne selbst etwas getan zu haben? Ja, das gilt jedenfalls immer dann, wenn man selbst die Grundlage für eine Rechtsverletzung geschaffen und erforderliche und zumutbare Prüf- und Kontrollpflichten nicht beachtet hat (zum Beispiel indem man eine Webseite betreibt, auf die andere Inhalte hochladen können). Im Gegensatz zum Täter ist man dann ein „Störer“.

Die Störerhaftung ist daher auch das grundlegende Instrument der Haftung für Taten Dritter im Internet. Egal ob Domaininhaber, Forenbetreiber oder Filehoster. Wenn es um die Frage der Haftung geht, dreht sich (fast) alles um die Frage: Störer oder nicht? Doch wann ist man Störer? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Wer kommt als Störer im Internet in Betracht?

Alleine die Tatsache, dass man einen (privaten oder geschäftlichen) Internetzugang betreibt genügt, um in Haftung genommen zu werden (Haftung des Anschlussinhabers).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2010 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden, haftet, wenn und solange er nicht alles ihm Zumutbare unternimmt, um seinen Anschluss zu sichern (Aktenzeichen I ZR 121/08). Konkret ging es in dem Fall um ein drahtloses WLAN-Netz, das der Betreiber - so der BGH - zumindest mit den zum Kaufzeitpunkt des Routers marktüblichen Sicherungen sichern muss (also zum Beispiel die entsprechend aktuelle Verschlüsselungsmethode anwenden). Ebenso muss er ein eigenes persönliches und sicheres Passwort verwenden, das nicht dem werkseitigen Passwort entsprechen darf.

Zwar hat der BGH in einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 2012 die Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder bei ordnungsgemäßer Belehrung derselben und bei fehlenden Anzeichen für eine Zuwiderhandlung abgelehnt, aber das Urteil wird von den Instanzgerichten eng angewendet und die Haftung nur für exakt vergleichbare Fälle verneint. Viele Gerichte sehen eine Haftung des Anschlussinhabers oft auch bei Mitbewohnern oder Mitarbeitern (bei einem Firmenanschluss) als gerechtfertigt an. Jeder Betreiber eines Internetanschlusses sollte daher besser seinen Anschluss und seinen Rechner also nach dem Stand der Technik sichern. Notfalls wird er sich auch entgeltlicher Hilfe eines Fachmannes bedienen müssen. Auch hierzu gibt es bereits Urteile.

Haftung des Betreibers eines Forums oder Gästebuchs

Schnell ist ein Forum oder ein Gästebuch - die rechtlichen Grundlagen sind hier dieselben - eingerichtet. Es gibt etliche, vorkonfigurierte Softwarelösungen zur Integration auf der eigenen Seite. Auch im professionellen Umfeld bieten zahlreiche Firmen und Unternehmer Diskussionen und Beiträge durch Internetnutzer an. Hier lauern einige Haftungsfallen. Nach den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) genießt der Anbieter solcher Webseiten („Diensteanbieter“) eine so genannte Haftungsprivilegierung, das heißt der Diensteanbieter haftet nur eingeschränkt. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung aber nur für Schadensersatzansprüche und nicht für die daneben bestehenden Ansprüche auf Unterlassung.

Die Gerichte haben in den letzten Monaten und Jahren bestimme Kriterien entwickelt. Der Diensteanbieter haftet jedenfalls dann auf Unterlassung, wenn er positive Kenntnis von einem Rechtsverstoß auf seiner Webseite hat. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis muss er den Inhalt entfernen. Entfernt er ihn nicht, kann er kostenpflichtig abgemahnt und dann auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich trifft ihn jedoch keine proaktive Prüfungspflicht, so dass er vor Kenntnis gar nicht haftet.

Das gilt aber selbstverständlich nur für fremde Inhalte.

Der Diensteanbieter haftet für eigene Inhalte immer voll, denn hier ist er Täter. Bei fremden Inhalten ist er - unter bestimmten Umständen - nur Störer. Das Thema betrifft - weit über die Haftung eines Forenbetreibers hinaus - jede Form des so genannten „user generated content“, also beispielsweise auch soziale Netzwerke und dergleichen.

Vieles, besonders die Prüfungspflichten der Forenbetreiber, ist bis heute nicht vollständig und einheitlich geklärt. Und: Welcher Inhalt ist überhaupt rechtswidrig und muss entfernt werden? Immerhin hat der Forenbetreiber eventuell auch Ansprüche des Users zu befürchten, wenn er einen nur vermeintlich rechtswidrigen Inhalt entfernt. Hier spielen auch die freie Meinungsäußerung, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Rolle.

Nebenbei: Nach dem Landgericht Köln ist auch derjenige Störer, der auf seinem privaten PC die Zugangsdaten zu einem Internetforum speichert, wenn daraufhin in seiner Abwesenheit ein Familienmitglied beleidigende Äußerungen in dieses Forum stellt (Beschluss von 2006, Aktenzeichen: 28 O 364/06).

Sei es als Betreiber einer Homepage oder als bloßer Vertragspartner eines Zugangsanbieters - im Internet gerät man schnell in die Haftung.

Ohne vorherige rechtliche Prüfung kann das sehr schnell sehr teuer werden. Die Gerichte haben jedoch in den letzten Jahren Kriterien entwickelt, mit denen man heute die meisten Haftungsprobleme im Internet vermeiden kann. Das Thema ist nach wie vor im Fluss. Ohne fachanwaltliche Beratung im Einzelfall wird es wohl nicht möglich sein, die Haftungsrisiken konkret zu bewerten.


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