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Belehrungspflichten

Zu den Belehrungspflichten im Fernabsatz gehört nicht nur die Widerrufs- beziehungsweise Rückgabebelehrung.

Zusätzlich müssen Käufer über folgende Angaben unterrichtet werden:

  • die Identität des Verkäufers;

  • die wesentlichen Details zu Produkt oder Dienstleistung;

  • den Verkaufsschritten;

  • die Downloadmöglichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und

  • die Pflicht die deutlich lesbare Aufschrift auf dem letztendlichen Bestellschalter mit „kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ anzubringen.

Durch die erfolgte Fassung der Widerrufsbelehrung als Gesetz, sind zwar – wenn diese unmodifiziert genutzt wird - die diesbezüglichen Abmahnungen zurück gegangen. Jedoch führen die oben genannten weiteren Pflichten, die sich aus europäischen Normen wie zum Beispiel der geforderte Textilkennzeichnungsverordnung ergeben, nicht zu einem Rückgang der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung.

Hier ist unter anderem zu beachten, dass ab dem 8. Mai 2012 eine neue Textilkennzeichnungsverordnung (EU Nr. 1007/2011) gilt und das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz ersetzt. Die sich daraus ergebenden, zum Teil neuen Auszeichnungspflichten gelten auch für den Abverkauf von vor in Kraft treten der Verordnung erzeugten Artikeln. Die Produktetikettierung kann unverändert bleiben, aber eine Auszeichnung im Internet muss entsprechend der neuen Gesetzeslage erfolgen. Jedweder Verstoß gegen die oben genannten Pflichten kann nicht nur den Vertrag in Frage stellen, sondern auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit der entsprechenden Kostenfolge mit sich bringen.

Für die tägliche Praxis empfiehlt es sich daher, die Belehrungen in die Angebote und im Übrigen über die beim Onlinehändler zudem gesetzlich geforderte Bestellbestätigung aufzunehmen. Das kann zum Beispiel durch die automatisierte Übersendung der Widerrufs- beziehungsweise Rückgabebelehrung sowie der AGB geschehen. Die rein textliche Darstellung der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung und der AGB in dem Angebot genügt jedenfalls nicht.

Belehrungsinhalt und -form

Da die Verwendung des gesetzlichen Musters viele Probleme löst, wird hier auf eine nähere Darstellung verzichtet.

Hinzuweisen ist aber auf die Entscheidung des BGH 1.12.2010 (Aktenzeichen: VIII ZR 82/10). Dort wurde auch das Weglassen des Begriffes „Widerrufsbelehrung“ problematisiert. Darüber hinaus sollte grundsätzlich auf eine Integration in die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet werden. Da dies meist aufgrund der dabei erforderlichen, gesonderten, textlichen und optischen Abgrenzung zu unnötigen Wirksamkeitsfragen führt, ist eine gesonderte Fassung zu bevorzugen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass zu den Belehrungspflichten auch die Angaben zum Anbieter gehören. Dies bedeutet, dass selbstverständlich die Impressumsdaten mit in die Bestätigungsmail gehören.

Zusammenfassung

  • die Widerrufsbelehrung unterliegt Formvorschriften;

  • die Widerrufsbelehrung gehört nicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

  • es empfiehlt sich Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie den Belehrungstext im Rahmen einer Bestätigungsmail mitzusenden;

  • der Gesetzgeber hat für den Bestellschalter ab dem 1. August 2012 eine klare Bezeichnung vorgegeben.

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Horst Leis LL.M.

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