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WpHG

Am 1. Januar 2010 sind wesentliche Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Kraft getreten.

Seit dem 1. Januar 2010 sind im WpHG und in der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) wesentliche Neuregelungen in Kraft getreten. Diese sollen den Schutz der Anleger nachhaltig stärken und bringen grundlegende Veränderungen für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit sich.

Bereits in der Vergangenheit haben Anlageberater regelmäßig über ihre Beratungsgespräche Protokolle angefertigt, um insbesondere die Risikobereitschaft des Anlegers zu belegen. Allerdings waren sie durch das WpHG nicht dazu verpflichtet. Der Anleger bekam das Protokoll oftmals nicht in die Hände, so dass er hieraus auch keine Vorteile für sich ziehen konnte. Das soll sich nun durch die neue Regelung im WpHG ändern.

Jetzt besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Pflicht über eine Anlageberatung ein schriftliches Protokoll zu erstellen.

Der Anlageberater und Ersteller des Protokolls hat dieses zu unterzeichnen. Eine Verpflichtung zur Unterzeichnung seitens des Anlegers besteht nach dem WpHG nicht, doch der Berater wird im Regelfall zu Beweiszwecken darauf drängen. Grundsätzlich ist dem Anleger dieses Beratungsprotokoll unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung, jedenfalls vor einem auf der Beratung beruhenden Geschäftsabschluss in Papierform oder auf einem anderen, dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das geänderte WpHG verleiht dem Kunden auch einen entsprechenden Anspruch auf Herausgabe des Beratungsprotokolls.

Besondere Rechtsfolgen sieht das WpHG für den Fall vor, dass die Aushändigung des Protokolls vor Geschäftsabschluss aufgrund der Übermittlungsart nicht mehr möglich ist. In diesem Fall ist ganz entscheidend, von wem die Wahl der Übermittlungsart ausgeht. Wählt der Kunde für die Anlageberatung und den Geschäftsabschluss zum Beispiel das Telefon, muss der Berater dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls unverzüglich dem nach Abschluss der Anlageberatung zusenden.

Sofern es der Kunde ausdrücklich wünscht, kann der Geschäftsabschluss vor Erhalt des Protokolls erfolgen.

Das ist aber nur möglich, wenn der Kunde ein Rücktrittsrecht von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhält. Dieses greift für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist. Dann kann der Anleger innerhalb von einer Woche nach Zugang des Protokolls sein Rücktrittsrecht von dem auf der Beratung beruhenden Geschäft geltend machen. Hierauf und auf die Wochenfrist ist der Kunde laut WpHG ausdrücklich hinzuweisen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen trägt die Beweislast bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls für den Fall, dass es dieses Rücktrittsrecht bestreitet.

Nimmt indes der Anlageberater von sich aus Kontakt zum Kunden auf, ohne dass dieser darum gebeten hat, muss dem Kunden für eine ordnungsgemäße Erfüllung der bestehenden Pflichten das Beratungsprotokoll übermittelt werden, bevor es zu dem Geschäftsabschluss kommt.

Nach der WpDVerOR muss das Protokoll im Sinne des WpHG folgende Angaben enthalten:

  • den Anlass der Anlageberatung;

  • die Dauer des Beratungsgesprächs;

  • die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der Informationen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 WpHG, sowie Informationen über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind;

  • die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten, wesentlichen Anlagen und deren Gewichtung,

  • die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.

Die vom Anlageberater vorzunehmende Gewichtung der Anlegerinteressen und der Dokumentation der im Verlauf der Beratung erteilten Empfehlungen und der dafür maßgeblichen Gründe sollen dazu beitragen, die Beratungsleistung im nachhinein besser nachvollziehbar zu machen. So soll festgestellt werden können, inwieweit die Beratung dem Anleger individuell gerecht wird. Die neuen Regelungen finden ausschließlich auf Wertpapiere im Sinne des WpHG beziehungsweise des Investmentgesetzes Anwendung finden. Sie sind beispielsweise nicht auf geschlossene Fonds oder Bausparverträge anwendbar.

Die Verjährungsfrist des § 37a WpHG wurde aufgehoben, für „Neufälle” gilt jetzt die regelmäßige Verjährungsfrist.

Bisher verjährten Ansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Wertpapierberatung (außer bei Vorsatz) in drei Jahren ab der Anspruchsentstehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch diesen Erwerb geschädigt, so dass die Verjährungsfrist bereits mit dem Erwerb zu laufen begann. Dies führt, wie die aktuellen Lehman-Fälle in jüngster Vergangenheit mehrfach gezeigt haben, nicht selten zu einer Verkürzung der Rechtsverfolgungsmöglichkeiten. Der tatsächliche Schaden tritt oftmals erst mehrere Jahre nach der fehlerhaften Beratung und dem daraufhin erfolgten Anlageerwerb offen zu Tage. Dies wurde von den Kritikern dieser Vorschrift als unbillig und rechtspolitisch verfehlt angesehen.

Für alle Ansprüche, die ab dem 5. August 2009 entstanden sind oder entstehen, gilt nunmehr die drei- beziehungsweise zehnjährige, regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auf die bis zum 4. August 2009 entstandenen Ansprüche sind indes nach wie vor die ursprünglichen Bestimmungen anwendbar. Die Anlageberater haben sich auf diese neuen rechtlichen Gegebenheiten durch das WpHG einzustellen und darauf, dass ihre Beratungsleistung nun transparenter und damit besser überprüfbar ist.

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Philipp Steichele

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