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Schwarzarbeit: Hohe Risiken für Auftraggeber und Unternehmer

Echte Freude an der Schwarzarbeit dürfte unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) weder der Unternehmer noch der Auftraggeber haben. Für beide sind die Risiken sehr hoch.

So hat der BGH mit Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13 unter Aufgabe einer früheren Rechtsprechung folgendes entschieden:

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Auftraggeber nicht zu.

Vereinbaren die Parteien, dass für Leistungen eines Unternehmers keine Rechnung gestellt oder in einer Rechnung nur eine geringere Vergütung ausgewiesen wird, als tatsächlich vereinbart, verstößt dies gegen die vorstehend genannte Regelung des SchwarzArbG. Wegen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz ist damit diese gesamte Vereinbarung der Parteien nichtig (§ 134 BGB).    

Erbringt ein Unternehmer im Vertrauen auf die Einhaltung einer solchen Vereinbarung und die Zahlung des tatsächlich vereinbarten Betrages durch den Auftragnehmer Vorleistungen, kann er dafür keine Vergütung fordern.

In dem von dem BGH entschiedenen Fall hatte der Unternehmer für einen tatsächlich vereinbarten Pauschalpreis in Höhe von rund 18.000,00 € Elektroinstallationen vorgenommen. Der Auftraggeber zahlte an ihn nur rund 2.300,00 €. Die Klage des Unternehmers auf Zahlung der verbleibenden Differenz blieb aus den o.g. Gründen erfolglos. Der BGH hat insbesondere unter Verweis auf § 817 Satz 2 BGB auch Ansprüche des Unternehmers auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung des Auftraggebers abgelehnt. Ausschlaggebend dafür war, dass bei einer vereinbarten Abrechnungsweise, nach der in einer Rechnung nur ein geringerer Betrag als die tatsächlich vereinbarte Vergütung ausgewiesen werden soll, beide Parteien gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Der Auftraggeber konnte damit im Ergebnis die Elektroinstallationen für sich nutzen, ohne dafür an den Unternehmer eine angemessene Vergütung zahlen zu müssen.  

Mit Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14 hat der BGH entschieden, dass dem Auftragnehmer keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zustehen, wenn eine gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstoßende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und der Unternehmer die bei ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten mangelhaft ausgeführt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer die vereinbarte Vergütung bereits erhalten hat. Der BGH hat insbesondere Ansprüche des Auftraggebers aus ungerechtfertigter Bereicherung des Unternehmers abgelehnt, obwohl der Unternehmer unstreitig für seine mangelhaften Leistungen von dem Auftraggeber zu hohe Vergütung erhalten hatte.

Über den Autor

RA Martin Lubda


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