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Verhalten nach Wohnungseinbruchsdiebstahl gegenüber der Versicherung

Ein Einbruch in den eigenen Wohnraum ist für viele Menschen zunächst ein großer Schock. Die Verletzung der höchstpersönlichen Privatsphäre, die Entweihung des Wohnraums sind zunächst häufig weit stärker im Blickfeld als die Durchsetzung der Kostenübernahme der Einbruchsschäden durch den eigenen Hausratversicherer.

Ein Einbruch in den eigenen Wohnraum ist für viele Menschen zunächst ein großer Schock. Die Verletzung der höchstpersönlichen Privatsphäre, die Entweihung des Wohnraums sind zunächst häufig weit stärker im Blickfeld als die Durchsetzung der Kostenübernahme der Einbruchsschäden durch den eigenen Hausratversicherer.

Mangelnde Konzentration oder leichte Unachtsamkeit ist aber gerade im Frühstadium nach Entdeckung des Einbruchs eine Gefahr, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Denn aufgrund einer hohen Dunkelziffer von vorgetäuschten Wohnungseinbrüchen stellen die Versicherungsbedingungen und die Rechtsprechung strenge Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls. Dieser Beitrag zeigt einige Punkte auf, auf die Sie als Betroffener eines Einbruchsdiebstahls im Frühstadium nach Entdeckung des Einbruchsdiebstahls achten sollten, um nicht frühzeitig Ihren Versicherungsschutz zu gefährden und gut aufgestellt in die Verhandlungen mit Ihrem Hausratversicherer zu gehen.

Verständigung der Polizei

Verständigen Sie unmittelbar, nachdem Sie vom Einbruch Kenntnis erlangt haben die Polizei und bitten Sie sie, zu Ihrer Wohnung zu kommen. Die Polizei führt in der Regel eine umfassende Spurensicherung durch. Sie erstellt insbesondere einen Bildbericht, ist Zeuge und sucht nach Zeugen des Einbruchs. Das ist für Sie besonders wertvoll. Denn Ihre Aufgabe gegenüber Ihrem Hausratversicherer ist es, ein lückenloses Bild eines Einbruchsdiebstahls darzulegen. Gelingt Ihnen das nicht, sind Sie von der Kulanz Ihres Versicherers abhängig.

Begeben Sie sich innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie von dem Einbruch Kenntnis erlangt haben zu Ihrer Polizeidienststelle und lassen dort eine Stehlgutliste erstellen. Sie sind nach Ihren Versicherungsbedingungen verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis vom Einbruch eine Stehlgutliste durch die Polizei erstellen zu lassen. Tun Sie das nicht, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie keinen zwingenden Grund für die Nichteinreichung wie z.B. einen längeren Bewusstseinsverlust nach einem Unfall in den ersten drei Tagen nach Entdeckung des Einbruchs nachweisen können.

Inventur der Wohnungsgegenstände

Führen Sie vorab eine gründliche Inventur der Wohnungsgegenstände durch.

Suchen Sie die Belege(Rechnungen, Fotos) der Gegenstände, die Sie als gestohlen erkannt haben zusammen und lassen mit diesen Belegen die Stehlgutliste erstellen.

Sind Sie bei der Inventur nicht sorgfältig, drohen zwei Gefahren

1. Sie geben nicht alles an, was gestohlen wurde und melden daher zu einem späteren Zeitpunkt Sachen nach. Eine Nachmeldung gefährdet Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie nicht zwingende Gründe angeben, warum Sie die Sache nicht frühzeitig als gestohlen erkennen konnten.

2. Sollte es bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen weiteren Einbruch in Ihrer Wohnung gegeben haben droht die Gefahr, dass Sie einen Beleg doppelt einreichen. Denn die Polizei gibt Ihnen Ihre Originalbelege nach Ablichtung für die Stehlgutliste zurück. Reichen Sie zu dem aktuellen Einbruch einen Beleg ein, den Sie bereits zu einem früheren Einbruch geltend gemacht haben gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.

Sie sind verpflichtet, auch Ihrer Hausratversicherung vorübergehend die Rechnungen zu den gestohlenen Sachen zu überlassen. Achten Sie genau darauf, exakt die Rechnungen zu übersenden, die der Stehlgutliste entsprechen. Es passiert allzu leicht, dass bei erneuter Zusammenstellung des Rechnungskonvoluts ein Beleg vergessen oder ein Beleg zu viel eingereicht wird. Das gefährdet Ihren Versicherungsschutz.

Schon im Frühstadium nach Entdeckung des Einbruchsdiebstahls hat der Versicherungsnehmer also ein hohes Maß an Konzentration auf die Schadensabwicklung zu halten. Zeigt sich Ihr Versicherer dennoch nicht regulierungsbereit, empfehle ich, Rechtsrat einzuholen.

Über den Autor

Martin Mardini


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