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Unfallbedingte Invalidität in der privaten Unfallversicherung

Wenn nach einem Sturz die Rotatorenmanschette zerreist, und der Unfall der Versicherung zur Leistung vorgelegt wird, war bislang unklar, in welchem Umfang und Höhe der Schaden bemessen wird. Hierzu hat das LG Dortmund ein Urteil gesprochen.

Zur Einschätzung einer unfallbedingten Invalidität in der privaten Unfallversicherung beim Vorliegen einer Rotatorenmanschettenruptur:

Kommt es im Rahmen eines Unfallereignisses, z.B. eines Sturzes zu einer Schulterverletzung, insbesondere einer Rotatorenmanschettenruptur, verbleibt oft ein Dauerschaden in diesem Bereich. Ob es sich hierbei um eine versicherte Invalidität handelt, hängt davon ab, ob der Dauerschaden kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, oder ob unfallunabhängige Umständezu dem Dauerschaden geführt haben.

Kann festgestellt werden, dass das Unfallereignis grundsätzlich ursächlich für den beim Versicherten eingetretenen Dauerschaden ist, stellt sich dann die Frage, ob und in welchem Umfang ein unfallunabhängiger Mitwirkungsanteil wegen degenerativer Veränderungen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.

Das LG Dortmund (r+s 2016, 581) hat eine Zerreißung der Rotatorenmanschette nach einem Sturz des Versicherten auf einer glatten Skipiste als unfallursächlich angesehen. Das Gericht führt aus, überwiegend seien allgemein zwar alters- und verschleißbedingte Veränderungen des Sehnengewerbes als Ursache für die Entstehung von Rotatorenmanschettenrupturen anzusehen. Biomechanische Modelversuche, klinische Beobachtungen und der Einsatz moderner bildgebender Verfahren könnten jedoch eindeutig die Möglichkeit einer traumatischen also unfallbedingten Zerreißung der Rotatorenmanschette aufzeigen, wenn vorbestehende degenerative Prozesse noch nicht zu strukturellen Schädengeführt haben.

Im Wege der durchzuführenden Einzelfallanalyse stehe imvorliegenden Fall fest, dass die Ruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter beim Versicherten unfallbedingt sei. Das Gericht sieht folgende dafür sprechende Umstände als wesentlich an:

1. Das Vorerkrankungsverzeichnis des Versicherten ist leer.

2. Eine gering ausgeprägte AC Arthrose habe vor dem Unfall keinerlei Auswirkungen und Symptome gezeigt.-

2 -3. Der Versicherte war Rechtshänder und am rechten Schultergelenk zeigen sich keine Krankheitsanzeichen. Dies spreche dafür, dass auch am weniger belasteten linken Arm keine Krankheitszeichen vorhanden waren.

4. Der Unfallhergang mit Anstoß auf einer glatten Skipiste und Sturz nach hinten sei geeignet eine Ruptur der Supraspinatussehne herbeizuführen.

5. Nach dem Unfall bildeten sich am linken Arm mehrere Blutergüsse und der Versicherte konnte den linken Arm nach dem Unfall nicht anheben (Drop-Arm-Syndrom).

6. Es gebe keinerlei signifikante Indizien, die gegen die Annahme sprechen, dass der Riss der Supraspinatussehne durch den Unfall eingetreten ist.

Zur Bemessung der Invalidität geht das Gericht davon aus, dass die Funktionsbeeinträchtigung nicht nach der Gliedertaxe zu bestimmen ist, weil das Schultergelenk in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen der Gliedertaxe über den Verlust oder die vollständige Funktionsbeeinträchtigung des Arms keine Erwähnung findet.

Zur Begründung wird ausgeführt, Teile der Schulterpartie, mögen sie auch funktionell dazu bestimmt sein, die zwischen Arm und Rumpf auftretenden Kräfte aufzunehmen, seien nicht vom Bedingungswortlaut der Gliedertaxe erfasst.(vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2015, AZ: IV ZR104/13 = r+s 2015, 250). Die Invalidität sei vielmehr außerhalb der Gliedertaxe zu bestimmen.

Findet sich jedoch im Bedingungswerk (AUB) bei der Gliedertaxe eine Formulierung, wonach für eine Invalidität im Bereich des Armes im Schultergelenk ein bestimmter maximaler Gliedertaxenwert in Ansatz zubringen ist, ist die Abrechnung von Invaliditätsleistungen nach der Gliedertaxe vorzunehmen.

In dem vom LG Dortmund (aaO) beurteilten Fall wird nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens der unfallbedingte Anteil der Invalidität mit 2/3 und eine Mitwirkung unfallunabhängiger verschleißbedingter Veränderungen des Sehnengewebes mit 1/3 eingeschätzt.

Über den Autor

RA Dr. Robert Joachim Wussow


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