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Unklare Beschilderung

Kein Verstoß gegen Gesetze bei unklarer Beschilderung.

Das Oberlandesgericht (OLG) in Jena hatte einen Fall zu behandeln, in dem ein Fahrradfahrer auf einer Kreisstraße den rechten Fahrbahnrand befuhr. Kurz vor einer Ortschaft stand das Zeichen „Radfahrer kreuzen“ sowie das Hinweiszeichen „W-Radwanderweg“ mit grünem Fahrradsymbol sowie ein Pfeil nach links auf weißem Grund etwa 50 Meter vor Beginn des Radweges. Der aus roten Pflastersteinen bestehende Weg führt im Weiteren an der Landstraße entlang bis zu einer Ortschaft. In der Ortschaft geht der Radweg dann unmittelbar und ohne Belagänderung in einen linksseitigen Gehweg über.

Die einzelnen Häuser grenzen unmittelbar an den Gehweg. Es gibt weder eine Beschilderung „Sonderweg Radfahrer“ noch „gemeinsamer Fuß- und Radweg“ noch „getrennter Rad- und Fußweg“. Auch das Zeichen „Fußgänger“ war nicht aufgestellt. Der damalige Angeklagte fuhr somit mit seinem Fahrrad entlang des Weges in der Ortschaft. Dann kam es zu einer Kollision mit einer 82jährigen Anwohnerin, welche aus ihrer Hofeinfahrt auf den Gehweg hinausging.

Aufgrund der Lichtverhältnisse und der Örtlichkeiten konnte der Angeklagte die Kollision nicht vermeiden.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung allein deswegen, weil er als Erwachsener mit seinem Fahrrad nicht auf dem Gehweg fahren dürfe. Die Bezeichnung „W-Radwanderweg“ habe dem Verurteilten kein Recht zur Benutzung des Gehweges gegeben.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat nunmehr festgestellt, dass Verkehrseinrichtungen so gestaltet sein müssen, dass für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen Blick deutlich erkennbar sein muss, was gewollt ist. Damit soll eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglicht werden. Insbesondere darf es keine unklare Beschilderung geben, die irreführend oder undeutlich ist. Auch (orts-)unkundige Verkehrsteilnehmer müssen den Sinn und die Tragweite der Beschilderung ohne weiteres erkennen können.

Die Verkehrsteilnehmer sollen durch unklare Beschilderung keine weiteren Überlegungen anstellen müssen, welche Regelung zu befolgen ist.

All diese Voraussetzungen sah das OLG durch die unklare Beschilderung in dem konkreten Fall als nicht gegeben. Der Angeklagte durfte damals das Schild „W-Radwanderweg“ gerade in Kombination mit dem Zeichen „Radfahrer kreuzen“ so verstehen, dass er den rot gepflasterten Weg mit dem Fahrrad befahren darf und ihm ein Irrtum darüber nicht vorgeworfen werden kann. Dies insbesondere auch deswegen, weil letztendlich kein Hinweis darauf erfolgte, dass der Weg im weiteren Verlauf zu einem Gehweg wird. Es war kein Hinweiszeichen „Fußgänger“ oder ähnliches aufgestellt.

Wenn man durch unklare Beschilderung also nicht auf den ersten Blick erkennen kann, was vom Verkehrsteilnehmer gewollt ist, sollte man Rechtsmittel einlegen, falls es zu einer Verurteilung kommt. Eine unklare Beschilderung muss sich kein Verkehrsteilnehmer anrechnen lassen.

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Michael Otto

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