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Eigene Werkstatt

Reparatur eines Unfallschadens in eigener Werkstatt - Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten?

Wer eine eigene Werkstatt hat und seinen verunfallten Wagen dort repariert, dem kürzen die Kfz-Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten um einen fiktiven Unternehmergewinn. Ist dies zulässig und wenn ja, in welchen Fällen?

Gehen wir von folgendem Beispiel aus: Ein Pkw aus der Fahrzeugflotte eines Unternehmens wird bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt. Der Geschädigte holt ein Gutachten über die voraussichtlichen Reparaturkosten ein und repariert das Fahrzeug anschließend in der eigenen Werkstatt. Dann schickt er seine Reparaturrechnung an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners oder er rechnet die Reparaturkosten auf Basis des Gutachtens ab. Die Haftpflichtversicherung zieht von dem geltend gemachten Betrag 20 Prozent ab. Sie behauptet in der Reparaturrechnung beziehungsweise dem Gutachten sei der Unternehmergewinn wie bei einer Reparatur in einer fremden Werkstatt einkalkuliert. Diesen könne der Geschädigte nicht verlangen. Ist diese Meinung richtig?

Es kommt darauf an, ob in der eigene Werkstatt nur die eigenen Fahrzeugflotte gewartet und instandgesetzt wird oder ob auch Fremdfahrzeuge repariert werden.

Werden in der Werkstatt auch Fremdfahrzeuge repariert, sprechen die meisten Gerichte inzwischen dem Unternehmer die vollen Reparaturkosten einschließlich des einkalkulierten Unternehmergewinns zu, weil er mit der Werkstatt Gewinn erzielen will. Einzelne Gerichte verlangen aber, dass die Werkstatt ausgelastet war und wegen der Reparatur des eigenen Fahrzeugs Fremdreparaturen verschoben werden mussten. Der Schädiger hingegen hat zu beweisen, dass freie Werkstattkapazität vorhanden war.

Werden in der Werkstatt jedoch ausschließlich firmeneigene Fahrzeuge gewartet und repariert, besteht keine Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers. Dann ist der in den Reparaturkosten einkalkulierte Unternehmergewinn nach der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung abzuziehen. Es werden nur die für die Reparatur anfallenden Selbstkosten erstattet.

Begründet wird dies damit, dass sich der Geschädigte nicht auf Kosten des Schädigers bereichern darf.

In der Regulierungspraxis ziehen die Haftpflichtversicherungen bei Reparatur betriebseigener Fahrzeuge zunächst generell zehn bis 20 Prozent für den fiktiven Unternehmergewinn von den Reparaturkosten ab. Wie oben dargelegt, ist dies in den meisten Fällen aber nicht gerechtfertigt. Deshalb sollte der von der Haftpflichtversicherung vorgenommene Abzug im Einzelfall nicht widerspruchslos hingenommen werden. Je nach Höhe der Reparaturkosten geht es schnell um mehrere Tausend Euro. Dies gilt vor allem, wenn die Werkstatt auch fremde Fahrzeug repariert.

Aber auch sonst lohnt es sich meist, zumindest die Höhe des Abzugs anzuzweifeln. Noch ist höchstrichterlich nicht entschieden, wie hoch der zulässige Abzug für den Unternehmergewinn sein darf. Der pauschale Abzug von 20 Prozent erscheint jedoch weit überhöht, wenn man berücksichtigt, dass in der Branche angeblich lediglich Umsatzrenditen bis zu einem Prozent erzielt werden. Unter Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Situation gerade auch bei den nicht werksgebundenen Reparaturwerkstätten, erscheint ein Abzug von bis zu fünf Prozent als fiktiver Unternehmergewinn realistisch.

Rechtzeitig eingeholter, anwaltlicher Rat und anwaltliche Vertretung bei der Schadensregulierung ist oft bares Geld wert. Wenn den Geschädigten keine Mitschuld am Unfall trifft, zahlt die Haftpflichtversicherung des Gegners die vollen Rechtsanwaltskosten.

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Holger Ißler

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