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Unfall im Ausland II

Die Regulierung von Schäden bei einem Verkehrsunfall in Frankreich, Luxemburg oder Belgien.

Bei einem Verkehrsunfall in Frankreich, Luxemburg oder Belgien ergeben sich aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts Besonderheiten. Der Geschädigte kann seine Schadenersatzansprüche auch in Deutschland über den zuständigen Schadensregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung geltend machen. Die Anschrift des zuständigen Schadensregulierungsbeauftragten kann über die Auskunftsstelle beim „Zentralruf der Autoversicherer“ erfragt werden.

Welche Schäden allerdings ersetzt werden, ist nach ausländischem Verkehrs- und Schadenersatzrecht zu beurteilen. In der Regel gilt das so genannte Tatortprinzip. Dies bedeutet, dass bei der Schadensabwicklung das Recht des Unfalllandes Anwendung findet. Eine Folge davon ist, dass Schäden durch den Verkehrsunfall nicht in dem in Deutschland üblichen Umfang erstattungsfähig sind.

Schadensregulierung von einem Verkehrsunfall nach französischem Recht

Nach französischem Recht wird im Reparaturfall der zur Wiederherstellung des verunfallten Fahrzeugs erforderliche Geldbetrag gezahlt (maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes). Die Schadenshöhe ist in der Regel durch Rechnungen über die Reparaturkosten zu belegen. Kostenvoranschläge werden, wenn überhaupt, nur bei Bagatellschäden akzeptiert.

Eine eingetretene Wertminderung wird in aller Regel außergerichtlich nicht erstattet. Die gerichtliche Geltendmachung ist jedoch bei schwerer Beschädigung des Fahrzeugs möglich. Bei einem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ersetzt.

Abschleppkosten werden bis zur nächsten Werkstatt übernommen, in der die Reparatur des Fahrzeugs durchgeführt werden kann. Als Nutzungsausfall wird pro Reparaturtag ein pauschaler Tagessatz (derzeit etwa zehn bis 25 Euro) gezahlt. Die Kosten für einen Mietwagen werden nur während der Reparaturdauer erstattet, falls das Fahrzeug zur Berufsausübung oder aus sonstigen Gründen (zum Beispiel Behinderung) notwendig ist. Ersparte Eigenaufwendungen werden mit 15 bis 25 Prozent abgezogen. Allgemeine Auslagen wie Porti, Telefonate und so weiter werden nur ersetzt, wenn sie nachgewiesen werden.

Bezüglich einer eventuellen Heilbehandlung werden die Kosten erstattet, die tatsächlich auch angefallen sind.

Die Höhe des nach französischem Recht zu zahlenden Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere und Intensität der Verletzungen, dem seelischen Leiden sowie eventuellen ästhetischen Beeinträchtigungen.

Kosten für Krankenhausbesuche naher Angehöriger werden nur bei schweren Verletzungen übernommen. Etwaige Kosten für Pflege und vermehrte Bedürfnisse werden voll umfänglich erstattet, soweit die Kosten tatsächlich entstanden sind.

Der Verdienstausfall von Erwerbstätigen ist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erstattungsfähig. Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Arbeitsleistung im Haushalt, soweit es um ihren Beitrag zum Familienunterhalt geht. Die Höhe der Entschädigung wird konkret nach den jeweiligen Tätigkeiten im Haushalt berechnet.

Die außergerichtlichen Anwaltskosten werden nicht ersetzt.

Kosten für die gerichtliche Tätigkeit des Anwalts werden zwar ersetzt, allerdings in eingeschränktem Umfang. Gerichtskosten sind der obsiegenden Partei zu ersetzen. Jedoch setzt das Gericht die Kosten häufig zu niedrig an, so dass die obsiegende Partei dennoch einen Teil der bei Gericht entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat.

2. Schadensregulierung von einem Verkehrsunfall nach luxemburgischem Recht

Nach geltendem Recht in Luxemburg wird im Reparaturfall der zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderliche Geldbetrag gezahlt. Die Höhe der Entschädigung ist auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges beschränkt. Die Wertminderung wird, wenn überhaupt, nur ersetzt, wenn das Fahrzeug nicht älter als vier Jahre ist und schwer beschädigt wurde. Die Höchstgrenze liegt bei derzeit etwa 250 Euro. Bei einem Totalschaden wird der Zeitwert erstattet. Dieser sollte durch einen vom Versicherer akzeptierten Gutachter festgestellt werden. Gutachterkosten werden in der Regel anerkannt, jedoch nicht, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt.

Muss das verunfallte Fahrzeug abgeschleppt werden, so zahlt die Versicherung die Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt, die zur Durchführung der Reparatur in der Lage ist. Der Nutzungsausfall wird, unabhängig vom Fahrzeugtyp, derzeit in Höhe von pauschal 12,50 Euro pro Tag angesetzt. Mietwagenkosten werden für die im Sachverständigengutachten festgelegte Zeitdauer beglichen. Wird das Fahrzeug in Deutschland angemietet, ist es möglich, dass der aufgewendete Geldbetrag entsprechend dem luxemburgischen Preisniveau angepasst wird. Unkosten für Porti, Telefonate und so weiter werden nicht ersetzt.

Der bei einem Verkehrsunfall Verletzte hat Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Bleibt nach einem Unfall eine Dauerinvalidität zurück, so wird auch diese durch Zahlung eines Pauschalbetrages entschädigt. Angefallene Heilbehandlungskosten sind erstattungsfähig, sofern die Notwendigkeit einer Heilbehandlung bestand. Pflegekosten und Kosten für vermehrte Bedürfnisse können erstattet werden, sofern die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen sind.

Erwerbstätige können für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Ersatz eines eventuell entstehenden Verdienstausfalls verlangen. Nichterwerbstätigen Personen steht für den Wegfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt eine Entschädigung zu. Wird eine Ersatzkraft eingestellt, so sind die entstandenen Kosten erstattungsfähig.

Anwaltskosten werden anders als nach deutschem Recht grundsätzlich nicht erstattet.

Dies gilt auch für die gerichtliche Geltendmachung. Jede Partei hat grundsätzlich die ihr entstehenden Anwaltskosten selbst zu tragen. Gerichtskosten werden grundsätzlich der obsiegenden Partei in vollem Umfang erstattet.

Nach belgischem Recht ist der Geldbetrag zu ersetzen, der erforderlich ist, um das beschädigte Fahrzeug wieder herzustellen. Eine Wertminderung wird außergerichtlich regelmäßig nicht gezahlt. Bei einem Totalschaden hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts. Die Sachverständigenkosten werden, anders als nach deutschem Recht, nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beglichen, wenn der Geschädigte den Sachverständigen selbst beauftragt. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich jedoch nicht einheitlich.

Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, so werden die Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt ersetzt. Ein Nutzungsausfall wird pauschal pro Tag gezahlt. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Fahrzeugart. Mietwagenkosten werden übernommen, wenn der Geschädigte auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Geschädigten die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Üblich ist ein Abzug von zehn bis 20 Prozent als Eigenersparnis. Allgemeine Unkosten werden gegen Vorlage der Einzelbelege ersetzt. Es wird daher - wie grundsätzlich in allen Schadensfällen - empfohlen alle Belege zu sammeln.

Der Geschädigte hat Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld; bis zur Genesung wird ein Pauschalbetrag zwischen 25 und 37,50 Euro pro Tag gezahlt.

Bei Eintritt einer Invalidität erhält der Geschädigte eine einmalige Summe in Höhe von 150 bis 1.000 Euro pro Invaliditätspunkt. Ein zusätzliches Schmerzensgeld in Höhe von zirka 150 bis 25.000 Euro kann bei schweren Verletzungen für entgangene Lebensfreude und ästhetische Beeinträchtigungen ersetzt verlangt werden. Erstattet werden außerdem die tatsächlich entstandenen Heilbehandlungskosten.

Krankenhausbesuche durch nahe Angehörige werden nur bei schweren Verletzungen ersetzt. Die Kosten für vermehrte Bedürfnisse und Pflege werden jedoch immer erstattet. Bezüglich der Pflegekosten wird auch der fiktive Schaden ersetzt.

Sofern einem erwerbstätigen Geschädigten ein Verdienstausfall entsteht, hat er Anspruch auf Erstattung seines Verdienstausfallschadens. Der Geschädigte, der zur Führung seines Haushalts aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen nicht in der Lage ist, hat Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Schadensersatzes. Dies gilt unabhängig davon, ob er eine Ersatzkraft einstellt oder nicht.

Auch wenn der Unfallgegner das alleinige Verschulden am Verkehrsunfall trägt, zahlt die gegnerische Versicherung keine Anwaltskosten.

Die Gerichtskosten sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei in vollem Umfang zu tragen.

Co-Autor: RA Dr. Nikolaus Geiben

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RAin Sabrina Paul

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