Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Führerschein

EU-Führerschein und kein Ende!

Das Problem ist nicht neu, aber dennoch aktuell. Einem Bundesbürger wird durch ein Gericht wegen einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen. Gleichzeitig setzt das Gericht die so genannte Sperrfrist fest, das heißt die Führerscheinstelle wird angewiesen, dem Verkehrssünder vor Ablauf von zum Beispiel weiteren 12 Monaten keinen neuen Führerschein zu erteilen.

Hatte der Fahrer bei der Tat wegen der er verurteilt wurde einen Blutalkoholwert von mehr als 1,6 Promille, verlangt die Führerscheinstelle im Verfahren über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Der Betroffene muss sich einer Begutachtung unterziehen, was nicht nur Zeit und viel Geld kostet, auch der Ausgang ist durchaus ungewiss. Die Durchfallquote bei dieser medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt) ist erstaunlich hoch.

Führerschein im Ausland

Um all diesen Problemen und Unwägbarkeiten aus dem Weg zu gehen, sind viele Betroffene auf die Idee gekommen, ihren neuen Führerschein im Ausland zu erwerben.

Sie machen Ihren neuen Führerschein zum Beispiel in Polen oder der Tschechischen Republik, beides Mitgliedsstaaten der EU. Der Erwerb der Fahrerlaubnis in einem dieser Länder ist in aller Regel unproblematisch, vor allen Dingen entfällt die MPU. Eine Grundvoraussetzung um einen Führerschein im Ausland zu erwerben ist, dass man für mindestens ein halbes Jahr seinen Wohnsitz in dem Land hat, in dem man beabsichtigt seinen Führerschein zu erwerben.

Bei der Rückkehr nach Deutschland entstehen aber häufig Probleme. Zum Einen vertreten viele Führerscheinstellen die Rechtsauffassung, dass ein solcher Führerschein den Inhaber nicht dazu berechtigt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Schließlich wurde der Führerschein unter Verstoß gegen deutsches Recht, nämlich die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung, erworben. In aller Regel erhalten die Betroffenen dann einen Bescheid der Behörde, in welchem Ihnen untersagt wird von Ihrem neuen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wird Ihnen aufgegeben den Führerschein der Behörde vorzulegen, damit darauf ein Vermerk angebracht werden kann, dass diese Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit hat. Zum Anderen haben die Betroffenen aber auch ein strafrechtliches Problem, wenn der ausländische Führerschein tatsächlich nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigt.

Fahrten ohne Führerschein

Dann macht sich der Führerscheininhaber bei jeder einzelnen Fahrt(!) wegen Fahrens ohne Führerschein strafbar.

Dabei spielt das Datum 19. Januar 2009 eine wichtige Rolle. An diesem Tag traten die geänderten Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung in Kraft. Alle Betroffenen, die vor diesem Datum einen EU-Führerschein erworben haben, dürften sowohl verwaltungs- als auch strafrechtlich auf der sicheren Seite sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen erklärt, dass die bis dahin geltenden deutschen Vorschriften gegen europarechtliche Grundsätze verstoßen. Im Kern besagt diese Rechtsprechung des EuGH, dass im (EU-)Ausland erworbene Führerscheine in Deutschland immer anzuerkennen sind, es sei denn, es ergibt sich aus dem Dokument selbst, dass gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Der Wohnsitz wird auf dem Führerschein eingetragen. Dies hat zur Folge, dass wohl davon auszugehen ist, dass ein EU-Führerschein, der vor dem 19. Januar 2009 ausgestellt wurde, nicht zu beanstanden ist.

Vielleicht sollte man sich an dieser Stelle zunächst einmal klarmachen, warum zur Zeit überhaupt ein rechtlicher Konflikt zwischen den bundesdeutschen und den europäischen Vorschriften besteht. Das Europarecht verlangt von seinen Mitgliedsstaaten, dass die Verwaltungsentscheidungen anderer Mitgliedsstaaten zu akzeptieren sind und zwar ohne dass es zu einer erneuten (eigenen) Überprüfung der Sachfrage kommt. Andererseits kann man auch das Interesse des deutschen Gesetzgebers verstehen. Der will nämlich die eigenen, am europäischen Standard gemessen relativ scharfen Vorschriften zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis durchgesetzt wissen.

Wer in Deutschland seinen Führerschein wegen einer Trunkenheitsfahrt mit zwei oder mehr Promille verliert, bekommt nicht nur eine (Geld-) Strafe, Punkte und eine Sperrfrist.

Er muss sich bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch der MPU unterziehen. Macht er seinen Führerschein jedoch im EU-Ausland, kommt er um die MPU - die von vielen Betroffenen als eigene Strafe verstanden wird - herum. Damit werden die deutschen Vorschriften umgangen und das soll nicht sein. Außerdem ist es natürlich grundsätzlich nicht unvernünftig, einen Trunkenheits- oder Drogenfahrer einer genaueren Überprüfung zu unterziehen, bevor man ihm wieder gestattet ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Thomas Reichert

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche