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Winzerschorle

Keine Täuschungsgefahr durch die Bezeichnung Winzerschorle.

Die Bezeichnung „Winzerschorle“ für eine Weißweinschorle, die von einer Weinkellerei aus zugekauftem Wein hergestellt wird, begründet keine Gefahr der Verbraucherirreführung. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit seiner Entscheidung vom 11. September 2013 (Aktenzeichen 8 A 10219/13.OGV) festgestellt. Die gleichlautende, erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz wurde damit bestätigt.

Die weinrechtliche Aufsichtsbehörde hatte die Auffassung vertreten, dass durch die Bezeichnung Winzerschorle beim Verbraucher der Eindruck erweckt werde, es handle sich um ein Erzeugnis, das der Winzer aus eigenen Trauben herstelle. Das sei hier nicht der Fall und daher eine Irreführung des Verbrauchers gegeben. Der Supermarktkette, die die Winzerschorle verkaufte, wurde der Verkauf untersagt. Zu Unrecht, wie die Oberverwaltungsrichter entschieden.

Die Winzerschorle wird, anders als die Aufsichtsbehörde ursprünglich argumentierte, als nicht aromatisiertes, weinhaltiges Getränk nicht von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erfasst.

Laut dieser Verordnung ist der Begriff „Winzer“ Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geographischer Angabe vorbehalten, der ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die von Rebflächen dieses Betriebes stammen und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt ist. Am Maßstab des einschlägigen § 25 Absatz 1 Weingesetz gemessen lasse sich auch keine Irreführung des Verbrauchers feststellen.

Der Wortbestandteil „Winzer“ in dem Wort Winzerschorle wecke beim Verbraucher nicht die Vorstellung, dass es sich um das Erzeugnis eines bestimmten Winzers handle. Als Winzer werde vom Verbraucher der Hersteller von Wein, nicht aber der Hersteller einer Weinschorle verstanden. Ebenso wenig werde durch die Verwendung des Begriffes eine nicht gegebene, besondere Qualität des betreffenden Produktes suggeriert.

Die Richter sahen im konkreten Fall die Täuschungsgefahr nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt als reduziert an, dass die Angabe „Winzerschorle“ als Marke verwendet wird. Das ist ein durchaus bemerkenswertes, wenn auch nicht verallgemeinerungsfähiges Argument.

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Dr. Heinz Sonnauer

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