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Rechte des Reisenden II

Der Schadenersatzanspruch kann im Reiserecht neben anderen Ansprüchen geltend gemacht werden.

Unter folgenden Voraussetzungen besteht gemäß § 651f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch auf Schadenersatz:

  • Mangel der Reise oder des Reiseteils;

  • Anzeige des Mangels am Urlaubsort, es sei denn der Veranstalter kennt den Mangel oder hätte ihm nicht abhelfen können;

  • Der Reiseveranstalter muss den Mangel zu vertreten haben.

Ist aufgrund eines Umstandes, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, eine Durchführung der Reise nicht möglich oder wird die Reise erheblich beeinträchtigt, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz, hier speziell als Ersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Die Reise ist vereitelt, wenn der Reisende sie aufgrund des Verschuldens des Reiseveranstalters gar nicht antreten kann. Eine wesentliche Beeinträchtigung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Preis für die Reise um 50 Prozent gemindert werden kann.

Die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wird allerdings durch einen Resterholungswert gemindert, das heißt auch einem mangelhaften oder zuhause verbrachten Urlaub kommt ein gewisser Erholungswert zu. Die Rechtsprechung mindert daher den Schadensersatzanspruch um den Resterholungswert, den sie mit 50 Prozent des Reisepreises bewertet. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der Anspruch auf entgangene Urlaubsfreuden stehe nur Erwerbstätigen zu, wurde ausdrücklich aufgegeben.

Ausschlussfrist der Mängelansprüche

Die Mängelansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist dient dem Zwecke der schnellen Abwicklung des Massentourismus und berücksichtigt die schwierige Beweissicherung vor Ort. Inhaltlich muss die Geltendmachung der Ansprüche eine konkrete Beschreibung der Mängel enthalten, also Ort, Zeit, Geschehensablauf, Schadensfolgen und Ansprüche. Der Reiseveranstalter muss aufgrund der Beschreibung die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen einleiten können.

Richtiger Adressat für die Einreichung der Ansprüche ist der Reiseveranstalter, ausreichend ist aber auch die Einreichung bei dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde. Die Ausschlussfrist ist aber nur gewahrt, wenn die Unterlagen innerhalb der Monatsfrist weitergeleitet werden. Die Anmeldung der Mängel in dem Reisebüro der Buchung, das kein veranstaltereigenes sondern ein selbstständiges Reisebüro ist, wird von der Rechtsprechung als ausreichend angesehen. Das Reisebüro haftet für die Weiterleitung der Unterlagen.

Verjährung der Mängelansprüche

Neben der Ausschlussfrist ist die zweijährige Verjährungsfrist im Reisevertragsrecht zu beachten. Voraussetzung ist, dass Mängelansprüche innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht worden sind. Die Ansprüche verjähren dann in zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Die zweijährige Verjährungsfrist kann auf eine mindestens einjährige Frist verkürzt werden, möglich ist dies auch durch eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Über die jeweils gültigen Fristen ist der Reisende in der Reisebestätigung zu informieren. In der Reisebestätigung ist auch der Reiseveranstalter aufgeführt, gegenüber dem die Ansprüche geltend zu machen sind.

Beweislast

Es wird vermutet, dass der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat. Dem Veranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den weder er noch seine Erfüllungsgehilfen und keiner von deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Reiseveranstalter in jedem Fall Vorsatz und Fahrlässigkeit.

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RAin Ilona Reichert

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