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Verbraucher

Verbraucher oder Unternehmer? Abgrenzungskriterien des Bundesgerichtshofes (BGH).

Ob eine Person beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts, beispielsweise eines Vertrags, als Verbraucher oder als Unternehmer eingestuft wird, ist in rechtlicher Hinsicht von zentraler Bedeutung. Für Verbraucher gibt es diverse Verbraucherschutzvorschriften, für Unternehmer nicht. Verwiesen sei in dem Zusammenhang nur auf die Verbraucherschutzvorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf sowie auf die Widerrufsrechte der Verbraucher bei Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen. Die Rechtsprechung und Literatur zur Abgrenzung ist vielfältig; schwierig wird es dann, wenn Anhaltspunkte sowohl für die Verbraucher- als auch für die Unternehmereigenschaft vorliegen.

Mit dieser Problematik hat sich der BGH in seinem Urteil vom 30. September 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 7/09) auseinandergesetzt und dabei Abgrenzungskriterien entwickelt.

I. Bestimmung der Verbrauchereigenschaft

In der Literatur wird kontrovers darüber diskutiert, worauf es für die Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer ankommt. Nach einer Hauptmeinung soll allein auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abgestellt werden. Andere sind der Ansicht, dass es für die Zurechnung des Handelns als Verbraucher auf die dem Vertragspartner erkennbaren, objektiven Umstände ankommt. Der BGH hat diese Fragen offen gelassen und statt dessen folgende Kriterien aufgestellt:

  • Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen.

  • Nur wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln einer natürlichen Person aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit zu zu rechnen ist, liegt kein Verbraucherhandeln vor.

  • Verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zu zu ordnen ist, sind zugunsten der Eigenschaft als Verbraucher zu entscheiden.

  • Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zu zuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt, trägt der Verbraucher.

Der BGH verneint damit das Vorliegen der Eigenschaft als Verbraucher nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Vertragspartners eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu zu rechnen ist.

In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall hatte eine Rechtsanwältin Lampen im Internet bestellt, die für ihre private Wohnung bestimmt waren. Als Liefer- und Rechnungsadresse gab die Käuferin die Kanzlei an, in der sie tätig war.

In der Folgezeit widerrief die Käuferin den Kauf unter Berufung auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht als Verbraucher.

Während das erstinstanzliche Gericht zum Ergebnis kam, dass die Käuferin als Verbraucher handelte und damit auf der Grundlage des gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher vom Vertrag zurück treten konnte, verneinte das Berufungsgericht, dass die Käuferin als Verbraucher gehandelt habe. Ob ein Verbraucherhandeln vorliege, sei nach dem objektiven Empfängerhorizont zur Zeit des Vertragsabschlusses zu beurteilen, so das Berufungsgericht. Stelle man auf den objektiven Empfängerhorizont ab, könnten auch Abgrenzungsprobleme bei sowohl für den privaten wie auch für den geschäftlichen Bereich nutzbaren Wirtschaftsgütern vermieden werden.

Im Übrigen entspreche diese Auslegung auch den Allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Im hier vorliegenden Fall habe der Verkäufer das Auftreten der Käuferin objektiv gesehen so verstehen müssen, dass sie als Rechtsanwältin für freiberufliche Zwecke gehandelt habe. Entscheidend hierfür sei, dass die Käuferin die Kanzleianschrift nicht nur als Lieferadresse sondern auch als Rechnungsadresse angegeben habe.

Der BGH kam unter Anwendung seiner oben dargestellten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die Käuferin bei Abschluß des Kaufvertrags als Verbraucher gehandelt habe und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Grundsätzlich sei das Handeln einer natürlichen Person als Verbraucherhandeln anzusehen. Die Angabe der Kanzleiadresse als Liefer- und Rechnungsadresse seien keine Umstände, nach denen das Handeln aus der Sicht des Verkäufers eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit zurechenbar wäre. Aufgrund der damit verbliebenen Zweifel sei zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.

II. „Scheinunternehmer“ und „Scheinverbraucher“

Kein Verbraucherschutz besteht, wenn der Verbraucher vortäuscht, Unternehmer zu sein. Der Käufer beziehungsweise Verkäufer, der bei Vertragsabschluß nicht als Verbraucher sondern wahrheitswidrig ausdrücklich als Gewerbetreibender auftritt ist nicht schutzwürdig. Eine spätere Berufung auf die ihn begünstigenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs ist deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt.

Ebensowenig schutzwürdig ist ein Unternehmer, der sich als Verbraucher ausgibt, obwohl er das in Rede stehende Rechtsgeschäft in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen, beruflichen Tätigkeit abschließt. Er muss sich aufgrund des tatsächlichen Geschäftszwecks als Unternehmer behandeln lassen und kann sich somit nicht auf Schutzvorschriften für Verbraucher berufen.

III. Auswirkungen auf die Praxis

Die Rechtsprechung des BGH führt in Zweifelsfällen zur Qualifizierung des Vertragspartners als Verbraucher und damit zur Geltung der Verbraucherrechte. Der Unternehmer kann sich bei Vertragsabschlüssen mit natürlichen Personen aber vor der Überraschung, dass sein Vertragspartner den Geschäftsabschluß nicht als Unternehmer sondern als Verbraucher tätigt, schützen. Er muss diese Frage vor Vertragsabschluß klären. Bei Vertragsabschlüssen über Internet kann ein Login-System hilfreich sein, bei dem sich der Vertragspartner zwingend dazu äußern muß, ob er das Geschäft als Verbraucher oder als Unternehmer tätigt.

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Dr. Heinz Sonnauer

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