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Rücktritt vom Vertrag

In unserer Gesellschaft besteht inzwischen die allgemeine Auffassung, jeder könne von jedem Kaufvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurück treten.

Man bräuchte nur mit dem Kassenbon beim Verkäufer zu erscheinen, die Ware zurückgeben und erhielte den Kaufpreis zurück. Auf einen angebotenen Gutschein des Verkäufers müsse man sich dabei gar nicht einlassen. Das ist ein Irrtum. Einen allgemeinen, gesetzlichen Anspruch, einseitig den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, bei dessen Abwicklung gar nichts schiefgegangen ist, kennt das Gesetz nicht.

Wenn die Ware mangelhaft ist oder der Verkäufer die Ware nicht liefert, obwohl man ihn dazu aufgefordert hat, dann kann man den Rücktritt vom Vertrag erklären. Lediglich in vier gesetzlich bestimmten Ausnahmesituationen gibt es einen Anspruch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass der Vertragspartner damit einverstanden ist: Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Verbraucherkreditverträge und Teilzahlungskäufe. Dabei muss der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher sein.

Nur in den Fällen in denen der Vertragspartner ein Unternehmer ist, ist für Verbraucher ein Rücktritt vom Vertrag möglich.

In allen anderen Fallkonstellationen: Verbraucher mit Verbraucher oder Unternehmer mit Unternehmer gibt es kein solches Widerrufsrecht. Als Verbraucher können Sie in diesen vier Fällen den Rücktritt vom Vertrag erklären und sich von ihm lösen, obwohl eigentlich alles in Ordnung ist. Der Rücktritt vom Vertrag muss bei all diesen Verträgen in Textform erfolgen. Dazu genügt ein Fax oder eine Email. Sie können natürlich auch einen Brief schreiben. Den Rücktritt vom Vertrag müssen Sie übrigens nicht begründen.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist allerdings nur in einer bestimmten Frist möglich. Diese beginnt mit einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit. Der Unternehmer hat mindestens die Verpflichtung, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass dieser das Recht hat, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Er muss dem Verbraucher auch mitteilen, wie er das machen kann und vor allem an welche Adresse er den Widerruf zu richten hat. Bei den Fernabsatzverträgen und insbesondere bei Internetverträgen muss der Unternehmer noch weitere Informationspflichten erfüllen, damit die Frist von zwei Wochen zu laufen beginnt. Das ist der Fall bei: Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen, Verbraucherkreditverträgen und Teilzahlungskäufen.

Haustürgeschäfte

Bei einem Haustürgeschäft handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, der an einem bestimmten Orten geschlossen wird. So liegt ein Haustürgeschäft vor, wenn es am Arbeitsplatz, in der Wohnung oder bei den so genannten Kaffeefahrten zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Das gilt auch, wenn die Ansprache durch den Unternehmer im Bus oder auf öffentlichen Verkehrsplätzen erfolgt ist. Die Möglichkeit bei einem Haustürgeschäft den Rücktritt vom Vertrag zu erklären trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verbraucher an bestimmten Orten nicht damit rechnen muss, von einem Unternehmer auf Abschluss eines Vertrages angesprochen zu werden.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist aber trotz eines Haustürgeschäftes nicht möglich, wenn Versicherungsverträge abgeschlossen werden oder wenn der Unternehmer zu den Verhandlungen bestellt worden ist (fehlender Überraschungseffekt). Auch wenn das geforderte Entgelt nicht höher ist als 40 Euro und sofort bezahlt wird oder wenn die Erklärung des Verbrauchers notariell beurkundet wird ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich.

Fernabsatzverträge

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Fernkommunikationsmittel sind dabei zum Beispiel Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, Angebote im Internet, im Radio oder im Fernsehen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist hier möglich, weil der Verbraucher die Ware nicht im Original sehen und anfassen kann. Vor Abschluss des Vertrages gelten eine Reihe spezieller Unterrichtungspflichten, die der Unternehmer erfüllen muss. Bei einem Vertrag im Internet ist daher darauf zu achten, ob der Vertragspartner als Unternehmer tätig ist oder ob es sich um einen Privatmann handelt

Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn es sich um Waren handelt, die extra auf Kundenwunsch gefertigt wurden, etwa Videos oder Software. Auch bei der Lieferung von Druckerzeugnissen wie Zeitungen oder Zeitschriften und bei der Erbringung von Lotterieleistungen kann der Vertrag nicht widerrufen werden.

Verbraucherkreditverträge

Bei einem Verbraucherkreditvertrag nimmt ein Verbraucher bei einem Unternehmer - in der Regel eine Bank - einen Kredit auf. Dabei ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Wird diese nicht eingehalten, ist der Vertrag unwirksam. Nur, wenn der Verbraucher die Darlehenssumme bereits erhalten hat, ist es nicht mehr entscheidend, ob der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag auf jeden Fall wirksam. Bei allen Verbraucherdarlehen deren Betrag eine Summe von 200 Euro übersteigt kann der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bereits erhaltenes Geld muss er natürlich zurück zahlen. Tut er das innerhalb von zwei Wochen nach seinem Widerruf nicht, gilt der Rücktritt vom Vertrag als nicht erfolgt und der Vertrag läuft weiter wie vereinbart.

Teilzahlungskäufe

Ein Teilzahlungskauf, auch als Ratenkauf bekannt, liegt vor, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht auf einmal aufbringen muss sondern mit dem Verkäufer die Bezahlung der Ware in Raten vereinbart. Dabei muss der Verbraucher seine Vertragserklärung schriftlich festhalten. Hat der Käufer die Ware bereits erhalten, ist der Vertrag auch ohne diese Schriftform wirksam. Auch hier hat der Verbraucher das Recht innerhalb von 14 Tagen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Verkäufer hat hier auch die Möglichkeit sich von dem Vertrag zu lösen, das aber nur für den Fall, dass der Käufer mit der Zahlung seiner Raten nicht regelmäßig nachkommt.

Im Zahlungsverzug des Verbrauchers kann der Unternehmer seinerseits den Rücktritt vom Vertrag erklären. Das ist allerdings nur möglich, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug ist und der Unternehmer erfolglos eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung gesetzt hat. Diese Fristsetzung muss mit der Erklärung verbunden sein, dass der Verkäufer danach die Zahlung der gesamten Restschuld verlangen wird.

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RAin Angelika Holstein

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