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Geschäftsfähigkeit II

Fragen nach dem Alter haben juristisch gesehen oftmals mit der Geschäftsfähigkeit zu tun.

Die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind grundsätzlich als Schutzvorschriften zu verstehen. Sie sollen insbesondere Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Geschäfts- beziehungsweise Rechtsverkehrs schützen. Insoweit hat der Gesetzgeber die Regelung getroffen, dass Kinder bis zu ihrem siebten Lebensjahr keine rechtliche Macht haben, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständige Rechtsgeschäfte zu tätigen. Sie sind als geschäftsunfähig anzusehen und können zum Beispiel keine Verträge schließen oder kündigen. Dazu benötigen sie immer einen gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern.

Ein Kind, dass das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann jedoch als Bote fungieren und einem Geschäftsinhaber Informationen übermitteln. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Eltern ihr Kind zum Brötchenholen schicken. Damit kommt zum Ausdruck, dass ein Kind die Brötchen nicht selbst kaufen kann, sondern lediglich den Auftrag seiner Eltern ausführt und den Wunsch des Brötchenkaufens nur weiter gibt.

Kaufwunsch von Heranwachsenden (zwischen sieben und 18 Jahren)

Davon zu unterscheiden ist der Kaufwunsch von Heranwachsenden zwischen sieben und 18 Jahren.

Sie gelten als beschränkt geschäftsfähig. Anders als kleine Kinder können sie sehr wohl eine Willenserklärung (Kaufwunsch) abgeben. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass damit ein etwaiger Vertrag abgeschlossen werden kann. Vielmehr unterliegt ein solches Geschäft der Zustimmung beziehungsweise der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Rechtsgeschäft „schwebend“ unwirksam.

Damit soll gewährleistet werden, dass auch ältere Minderjährige, die bereits die Tragweite ihrer Handlungen erkennen können, vor den Nachteilen im Rechtsgeschäft geschützt werden. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Insbesondere dann, wenn für einen Minderjährigen der Abschluss des Geschäfts nur Vorteile bringt, wie zum Beispiel bei Schenkungen, bedarf es nicht der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Anders ist es auch, wenn sich das Kind von seinem Taschengeld etwas kaufen möchte.

Das Taschengeld - zur freien Verfügung

Das Taschengeld ist ihm grundsätzlich von seinen Eltern zur freien Verfügung überlassen worden.

Damit soll sich ein Kind bereits in jüngeren Jahren mit den Gepflogenheiten des Geschäftslebens auseinander setzen können. Ein Kind darf damit auch Verträge, insbesondere Kaufverträge schließen, die es aus eigenen Mitteln bedienen kann, beispielsweise für Süßigkeiten. Sollte jedoch die Zahlungsverpflichtung derart hoch sein, dass das Taschengeld vermutlich nicht reicht, bedarf es dann wieder der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Ein Kind darf sich auch größere Sachen kaufen, wenn es dafür gespart oder Geld zum Geburtstag erhalten hat. Selbstverständlich kann auch ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger einseitige Erklärungen wie zum Beispiel Kündigungen abgeben, wenn damit keine weiteren Nachteile für ihn verbunden sind. Andernfalls müssten wiederum die gesetzlichen Vertreter zustimmen oder einwilligen.

Neben der beschränkten Geschäftsfähigkeit gibt es noch die so genannte Teilgeschäftsfähigkeit. Diese betrifft spezielle Lebensbereiche des Minderjährigen, in denen er als voll geschäftsfähig anzusehen ist, etwa in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Im Rahmen dieses Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses darf der Minderjährige dann selbständige Entscheidungen treffen, die nicht der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bedürfen. Dies gilt auch, wenn der Minderjährige bereits ein eigenes Geschäft führt und dieses von den gesetzlichen Vertretern gestattet wurde. Im Rahmen dieser Geschäftsführung ist dann der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig, mit der Folge, dass er sämtliche rechtsverbindlichen Erklärungen abgegeben kann.

Wenn Kinder 18 Jahre alt werden, gelten sie nach dem Willen des Gesetzgebers als unbeschränkt geschäftsfähig. Dann dürfen sie grundsätzlich alle Erklärungen im eigenen Namen und mit voller Wirksamkeit abgeben. Ab diesem Zeitpunkt sind die Volljährigen als vollwertige Geschäftspartner anzusehen.

Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit trotz Volljährigkeit

Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit kann durch besondere Umstände auch eingeschränkt werden oder sogar zur Geschäftsunfähigkeit führen.

Das ist der Fall wenn zum Beispiel psychische Beeinträchtigungen vorliegen, die dazu führen, dass eine freie Willensäußerung nicht mehr anzunehmen ist. Dies gilt insbesondere bei Demenzerkrankungen oder geistigen Behinderungen sowie auch bei Alkoholkrankheiten und Drogenmissbrauch. Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind grundsätzlich nichtig. Sie werden auch nicht durch eine nachträgliche Genehmigung oder eine vorherige Einwilligung wirksam.

Für den Geschäftsunfähigen kann vom Gericht ein Betreuer bestellt werden, der dann die Geschäftsführung für den geschäftsunfähigen Volljährigen übernimmt. Hiervon gibt es wiederum Ausnahmen. Das tägliche Geschäft, etwa der Lebensmitteleinkauf, ist von der Geschäftsunfähigkeit nicht betroffen. Es ist nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, geschäftsunfähige Personen völlig von der Gesellschaft zu isolieren. Sie sollen nach wie vor am Alltagsleben teilhaben. Diese alltäglichen Geschäfte dürfen sich jedoch nur auf geringwertige Sachen sowie Leistungen und Gegenleistungen beziehen.

Die Frage der Geschäftsfähigkeit ist insbesondere auch für die Frage nach der Ehefähigkeit beziehungsweise nach der Fähigkeit ein Testament zu errichten wichtig. Der Notar oder das Amt haben sich grundsätzlich zu versichern, dass die betreffende Person nicht geschäftsunfähig ist.

Geschäftsfähigkeit und Strafmündigkeit - zwei Paar Schuhe

Von der Geschäftsfähigkeit ist die Strafmündigkeit zu unterscheiden.

Strafmündig ist nach dem deutschen Strafrecht ein Minderjähriger ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Für Minderjährige von 14 - 18 Jahren findet grundsätzlich das Jugendgerichtsgesetz Anwendung. Bis einschließlich 21 Jahre kann ein straffällig gewordener Erwachsener auch noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Das kann geschehen, wenn entsprechende Anzeichen vorhanden sind, die darauf schließen lassen, dass es sich um eine jugendspezifische Straftat handelt und dem Jugendrecht in dieser Strafsache der Vorzug zu geben ist.

Außerdem gibt es noch die Altersfreigabe. Sie gilt zum Beispiel für Zeitschriften, Computerspiele und Videofilme. Die so genannte FSK ist eine Empfehlung der Freiwilligen Selbstkontrolle, die Medienprodukte nach ihrer Alterstauglichkeit einstuft und diese dann als Empfehlung ausgibt. Geschäftsleute müssen sich an diese Empfehlung halten. Sie dürfen keinerlei Medien oder ähnliches an Personen veräußern, deren Alter unterhalb des Empfehlungsjahres liegt. Es gibt vier Altersstufen. Die Altersstufen beginnen mit völlig freien Medien, die mit FSK 0 beschrieben werden. Danach folgen die Stufen von zwölf und 16 Jahren und letztendlich die Freigabe ab 18 Jahren. Diese Angaben befinden sich auch auf den Kaufprodukten, so dass diese auch für alle Teilnehmer im Rechtsverkehr erkenntlich sind.

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Ursula Schwarte

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