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Gebrauchtwagen

Ein Jahreswagen hat - ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf - bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten.

Für die Frage, ob ein älterer Gebrauchtwagen wegen einer vorausgegangenen, längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, ist grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen. Anders als bei Neu- oder Jahreswagen kommt es nur darauf an, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurück zu führen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen. Ein Sachmangel liegt jedenfalls vor, wenn das Datum der Erstzulassung im Vertragstext aufgenommen wird und sich erst später herausstellt, dass zwischen dem Datum der Herstellung und der Erstzulassung mehr als 5,5 Jahre liegen.

Handelt es sich nicht um einen Jahreswagen, sondern um ein bereits älteres Fahrzeug, muss die Frage nach dem Vorliegen eines Sachmangels wegen einer nicht offengelegten Abweichung zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung im Einzelfall bestimmt werden. Das geschieht unter anderem unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, insbesondere auch der Dauer der Zulassung im Verkehr. Beim Verkauf eines zwei Jahre und neun Monate zugelassenen Pkw mit einem Kilometerstand von 19.500 Kilometern stellt allein eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung keinen Mangel dar.

Gesamtfahrleistung: Einschränkung „lt. Vorbesitzer“

Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als Beschaffenheitsangabe oder aber als Beschaffenheitsgarantie zu werten ist, ist durch die gegebene Interessenlage zu beantworten. Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, kann der Käufer regelmäßig davon ausgehen, der Händler wolle bei einer ohne Einschränkung erfolgten Kilometerangabe garantieren, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liege als die Angegebene. Will der Händler für die von ihm angegebene Laufleistung nicht einstehen, muss er dies gegenüber dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, etwa indem er darauf hinweist, dass er die Laufleistung nicht überprüft habe.

Demgegenüber kann der Käufer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der nichtgewerbliche Gebrauchtwagenverkäufer als Laie nachprüfen kann, ob der Tachometerstand die Laufleistung des Fahrzeugs zutreffend wiedergibt. Allein aus der Angabe der Laufleistung kann der Käufer bei einem Privatverkauf daher nicht schließen, der Verkäufer wolle die Richtigkeit dieser Angabe garantieren.

Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenverkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer geben lassen.

Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf nur ausnahmsweise ausgegangen werden. Beispielsweise wenn der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Tachostand überein. Ist demnach eine Beschaffenheitsangabe oder sogar eine Beschaffenheitsgarantie zu bejahen, greift ein gleichzeitig vereinbarter Haftungsausschluss nicht ein, soweit er das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit betrifft.

Bei der Angabe eines gewerblichen Verkäufers „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer 54.000 km“, „Unfallschäden lt. Vorbesitzer nein“ oder „PS-Zahl lt. Kfz-Brief“ handelt es sich nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Es ist nur eine Wissenserklärung, aufgrund derer der Verkäufer (lediglich) dafür haftet, dass er die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergibt.

Mit einer solchen Erklärung zum Kilometerstand macht ein gewerblicher Händler allerdings eine Beschaffenheitsangabe, die keine deutliche Abweichung erwarten lässt.

Es gehört zu den Normaleigenschaften eines gebrauchten Fahrzeugs, nicht wesentlich mehr gefahren zu sein, als der Kilometerzähler anzeigt. Wer bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug kauft, das nach der uneingeschränkten Erklärung des Händlers eine „Laufleistung entsprechend dem Tachometerstand“ aufweist, kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass die tatsächliche Laufleistung höher lag. Wird ein Gebrauchtwagen ohne Einschränkungen oder Zusätzen im Kaufvertrag verkauft, sind die Angaben eines gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung eine Beschaffenheitsgarantie.

Erklärt ein privater Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Frage des Kaufinteressenten, die Gesamtfahrleistung eines gebrauchten Pkw stimme mit dem Tachostand überein, liegt hierin eine Beschaffenheitsangabe. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss greift insoweit nicht ein. Der Verkäufer ist in einem derartigen Fall selbst bei fehlendem Verschulden schadensersatzpflichtig.

Die Angaben in einer nichtgewerblichen Zeitungsanzeige sollen in aller Regel den angepriesenen Kaufgegenstand lediglich beschreiben.

Sie sind keine Zusicherungen und keine Beschaffenheitsgarantie. So enthält etwa die Angabe des Kilometerstandes eines gebrauchten Pkw in einer privaten Kleinanzeige keine rechtlich verbindliche Zusicherung oder Garantie der tatsächlichen Laufleistung. Entsprechendes gilt, wenn in das Kaufvertragsformular unter „Beschreibung: km-Stand“ die vom Tacho abgelesene Kilometerzahl eingetragen wird. Auch die Angabe „unfallfrei“ oder „Lederausstattung“ in einer privaten Kleinanzeige ist keine verbindliche Zusicherung beziehungsweise Garantieübernahme.

Auch ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen.

Als Bagatellschäden kommen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden in Betracht, keine anderen (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war.

Liegt weder eine positive noch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung vor, stellt die Angabe - auch des gewerblichen - Verkäufers im Kaufvertrag „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: nein“ nur eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung dar. Andererseits kommt dadurch aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Allerdings kann der Käufer auch dann, wenn keine besonderen Umständen vorliegen, beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist. Auch ohne die Garantie der Unfallfreiheit der einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung ist ein Fahrzeug, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist, nicht frei von Sachmängeln. Das ist selbst der Fall, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert wurde.

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RA Rüdiger Martis

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