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Kauf / Tausch

Wahrscheinlich hat man es mit den ältesten Geschäften der Menschheit zu tun. Die Rede ist von Tausch und Kauf. So alltäglich diese Rechtsgeschäfte erscheinen, desto umfangreicher ist ihre rechtliche Ausgestaltung im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es kann einiges passieren beim Kaufen, das haben die meisten Menschen schon einmal selbst erfahren. Möglicherweise bezahlt der Käufer nicht oder nicht rechtzeitig.  Der Verkäufer liefert eine defekte Waschmaschine.  Wie sieht es aus, wenn die zwar ohne Beanstandung gelieferte Waschmaschine bereits nach wenigen Monaten defekt ist? Oder wenn die Waschmaschine rot ist, obwohl eine weiße bestellt war? Schon ergeben sich komplizierte Rechtsfragen, die einer Lösung zugeführt werden müssen. Hier finden die Vorschriften §§ 433 ff. BGB Anwendung, die von allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften flankiert werden. Zwar erscheint klassisches Tauschen heute nicht mehr en vogue, aber das BGB wendet die Vorschriften des Kaufs darauf analog an. Schließlich ist auch der Kauf  ein Tausch Geld gegen Sache.

Grundsätzliches zum Kaufvertrag

Der Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB ist ein typischer gegenseitiger Vertrag.

Der Verkäufer hat die gekaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln an den Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.

Kaufen kann man

  • bewegliche Sachen - ein Auto
  • unbewegliche Sachen - ein Grundstück
  • Tiere
  • Rechte - eine Forderung
  • Sach- und Rechtsgesamtheiten - etwa ein Unternehmen

Der typische Kaufvertrag ist formfrei. Nur in besonderen Fällen sieht das Gesetz Formvorschriften vor. Grundstücksverkäufe müssen notariell beurkundet werden. Kaufen kann man ganz bestimmte, individualisierte Sachen oder Sachen, die nach bestimmten Merkmalen einer Gruppe zugeordnet sind. Rechtlich spricht man von Stück- oder Gattungskauf.

Kaufvertragsrecht - Typische Regelungstatbestände und Problemfelder

Das Kaufrecht im BGB behandelt die Voraussetzungen allgemeiner wie spezieller Formen des Kaufes, von denen hier einige beispielhaft genannt sein:

  • Kauf auf Probe
  • Wiederkauf
  • Barkauf
  • Kreditkauf
  • Terminkauf
  • Fixkauf
  • Sofortkauf.

Weiterhin geht es um mögliche Störungen beim Kauf, deren Voraussetzungen und mögliche  Rechtsfolgen. Es können beispielsweise folgende Begriffe eine Rolle spielen:

  • Mängel 
  • Gewährleistung
  • Garantie
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Gefahrübergang
  • Schadensersatz

Häufig verbinden rechtliche Laien mit den genannten Termini bestimmte Vorstellungen, die nicht immer der rechtlichen Definition entsprechen. Oft gibt es auch Missverständnisse. So ist eine Garantie etwas anderes als die Gewährleistung. Erschwert wird die Sachlage außerdem durch individuelle Vertragsbedingungen der Kaufvertragsparteien, die vom Gesetz abweichen.

Der Mangel im Kaufvertragsrecht

Wenn der Verkäufer eine mangelhafte Kaufsache liefert, so verletzt er eine der Hauptpflichten des Kaufvertrages. Was ist ein Mangel?

Eine Kaufsache ist zum Beispiel mangelhaft

  • wenn sie nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ist.
  • ist keine Beschaffenheit vereinbart, ist sie mangelhaft, wenn sie sich nicht

  zu dem Zweck eignet, die der Vertrag voraussetzt.

Allein diese Beschreibungen lassen erkennen, dass das Kaufvertragsrecht überwiegend mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, die ein rechtlicher Laie nicht immer versteht.

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