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Elektronischer Geschäftsverkehr

Verbraucherschutz beim elektronischen Geschäftsverkehr.

Bei den besonderen Vertriebsformen des Haustürgeschäfts, des Fernabsatzvertrages und des Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Kunde in der Regel ein Verbraucher. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) häufig allerdings auch ein Unternehmer. Wegen der besonderen Art des Zustandekommens des Vertrages ist der Geschäftspartner typischerweise schutzbedürftig.

§ 312e BGB regelt die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die den Unternehmer treffen, wenn er Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes abschließt.

Auch Unternehmer profitieren von Spezialregelungen

Anders als beim Haustürgeschäft und beim Fernabsatzvertrag muss der zukünftige Vertragspartner nicht zwingend Verbraucher, sondern kann vielmehr auch Unternehmer sein. Einem Unternehmer gegenüber sind die Informationspflichten jedoch nicht zwingend zu wahren.

Der Anbieter muss angemessene, wirksame und zugängliche, technische Mittel zum Erkennen und zum Berichtigen von Eingabefehlern bei Bestellung zur Verfügung stellen. Eine Bestellung ist dabei nicht nur das Vertragsangebot und die Vertragsannahme sondern auch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Fehlt eine Korrekturmöglichkeit, hat der Unternehmer nicht das Recht, unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss Ansprüche herzuleiten. Dann ist auch ein Schadensersatzanspruch des Unternehmers ausgeschlossen.

Neue Vorschriften begründen Schadensersatzansprüche

Die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) ist eine recht junge Verordnung. Sie enthält Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und bei Teilzeitwohnrechtsverträgen, Prospektangaben, Vorschriften über Reisebestätigungen und nicht zuletzt (BGB-Info V 3) Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Rechtsfolge der Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten ist gemäß BGB-InfoV nicht die Nichtigkeit des Vertrages. Dem Verbraucher bleibt es unbenommen, am Vertrag festzuhalten. Die schwerwiegendste Konsequenz eines Verstoßes gegen die Pflicht zur vorvertraglichen Information ist in einem Schadensersatzanspruch mit der Folge der Aufhebung des Vertrages zu sehen.

Der Vertrag ist auch dann wirksam, wenn der Anbieter die Pflichten aus § 312e Absatz 1 BGB nicht erfüllt, also keine Korrekturmöglichkeiten von Eingabefehlern zur Verfügung stellt. Die Pflichtverletzung kann für den Kunden jedoch einen Schadensersatzanspruch begründen. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, ändert sich die Berechnung der Widerrufsfrist. Sie beginnt nicht vor der Zurverfügungstellung angemessener, wirksamer und zugänglicher, technischer Mittel, die es dem Kunden ermöglichen, Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung zu erkennen und zu berichtigen. Erst wenn der Verbraucher umfänglich über die Ware oder Dienstleistung informiert ist, kann er aufgeklärt entscheiden, ob er von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte.

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RAin Dr. Brigitte Glatzel

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