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Auktionsfehler

Das Risiko für einen Auktionsfehler auf einer Auktionsplattform im Internet trifft grundsätzlich den Verkäufer.

Der Schadenersatzanspruch eines Käufers ist jedoch nicht durchsetzbar, wenn ihm gemäß § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht. Was war geschehen? Der Beklagte hatte am 12. August 2008 über ein Internet-Auktionshaus einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé mit einem Neuwert von mehr als 105.000 Euro zur Versteigerung angeboten. Der Wagen mit einer Laufleistung von 5.800 Kilometern wurde zum Mindestgebot von einem Euro angeboten.

Nach acht Minuten beendete der Beklagte, dem angeblich ein Auktionsfehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben. Als Höchstbetrag für sein Gebot hatte er einen Betrag von 1.100 Euro angegeben. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags ab. Der Kläger ging deshalb vor Gericht und machte Schadenersatz in Höhe von 75.000 Euro geltend.

Das Landgericht wies die Schadenersatzklage ab.

Zwar ist dem Kläger ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags entstanden. Der Durchsetzbarkeit steht allerdings § 242 BGB entgegen. Danach ist die Ausübung eines Rechts dann unzulässig, wenn das ihm zugrunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig erscheint (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Das Gericht vertritt in diesem Fall die Auffassung, dass das Interesse des Klägers auf Schadenersatz nicht schutzwürdig sei. Eine Verurteilung auf Schadenersatz würde zu einer mit der Gerechtigkeit nicht vereinbarenden Benachteiligung des Beklagten führen.

Das Risiko für einen Auktionsfehler im Internet trifft zwar grundsätzlich den Verkäufer. Doch hat der Beklagte bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, den er unverzüglich zu korrigieren versucht hatte. Den Auktionsfehler zu korrigieren dauerte sodann acht Minuten. Eine derartige Internet-Auktion dauert gewöhnlich bis zu einer Woche.

Die Nachfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet ist zudem groß. Fahrzeuge wie der vom Kläger angebotene Porsche erreichen regelmäßig Verkaufspreise von weit über 50.000 Euro. Aufgrunddessen konnte der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000 Euro bezifferte, nicht davon ausgehen, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100 Euro das Fahrzeug erwerben zu können.

Es erscheint auch als ausgeschlossen, dass bis zum regulären Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären - trotz Auktionsfehler.

Der Kläger würde somit bei Anerkennung einer Schadenersatzpflicht des Verkäufers dafür belohnt, dass der Beklagte schnellstmöglich versucht hatte, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Außerdem ist davon auszugehen, dass bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden wäre, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte.

Im Rahmen dieser Abwägung ist die Schadenersatzklage des Klägers als rechtsmissbräuchlich anzusehen, mit der Folge, dass der Kläger den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen kann.

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RAin Ilona Reichert

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