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eBay & Co.

Kaum eine andere Internetseite wird von deutschen Internetnutzern so oft aufgerufen, wie die von eBay. Dies ist nicht weiter verwunderlich, zumal das Internetauktionshaus Kunden mit attraktiven Angeboten lockt und Unternehmen einen interessanten Vertriebskanal bietet. Doch der Handel auf eBay wirft zahlreiche Rechtsfragen auf, mit denen sich zuletzt auch viele Gerichte befassen durften.

Die rechtlichen Fragen befassen sich hierbei etwa mit der Wirksamkeit eines Online-Abschlusses, der Vertragsabwicklung, den Gewährleistungsrechten sowie dem Widerrufsrecht. Im Zweifel sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, um wichtige Fristen nicht zu versäumen und wichtige Form- und Informationserfordernisse einzuhalten.

Wirksamkeit von Verträgen bei eBay und gesetzliches Widerrufsrecht

Über eBay abgeschlossene Verträge sind rechtswirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof in dem sogenannten Ricardo-Urteil beschlossen, welches sich aus zwei unabhängigen Entscheidungen zusammensetzt (Az.: VIII ZR 13/01 sowie I ZR 304/01). Demnach ergeben sich auch beim Handel von Waren auf eBay die typischen Rechte und Pflichten eines Kaufvertrages, wonach der Käufer die Ware bezahlen und der Verkäufer diese liefern muss.

Zu beachten ist, dass es sich bei eBay-Verkäufen nicht um Versteigerungen im Rechtssinne (§ 156 BGB) handelt. Dies hat unter anderem Konsequenzen auf das Bestehen eines Widerrufsrechts. Demnach besitzen Sie auch bei eBay-Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht, welches mit Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Bereits mit Urteil vom 03. November 2004 (Az.: VIII ZR 375/03) hatte der BGH entschieden, dass Verbrauchern im Rahmen einer Internetauktion beim Kauf von Waren gewerblicher Anbieter ein Widerrufsrecht zustehe. Die Zusendung der Widerrufsbelehrung an den Höchstbietenden kann dabei erst zum Ende der Auktion erfolgen, so das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (Az.: I-4 U 145/11).

Für die Rücksendekosten muss der Käufer aufkommen, allerdings nur dann, wenn der Warenwert nicht mehr als 40 Euro beträgt. Wird eine Bestellung unter falscher Identität abgegeben, so kommt ein Vertrag nicht zustande. Dies gilt laut dem Landgericht Bonn (Az.: 2 O 472/03) auch dann, wenn unwissentlich das minderjährige Kind eines Mitglieds ein Gebot abgibt.

Wann ein Vertrag bei eBay angefochten werden kann

Neben dem Widerruf kann die Vertragserfüllung auch durch Anfechtung verhindert werden. Hierbei gibt es folgende Anfechtungsgründe:

  • Sie vertippen sich und geben einen falschen Gebotsbetrag ab (Erklärungsirrtum) - siehe auch Urteil des OLG Oldenburg (Az.: AZ: 4 U 25/06)
  • Sie haben sich in der Beschaffenheit der Sache geirrt, etwa über die Echtheit eines Kunstwerks (Eigenschaftsirrtum)
  • Sie wurden vom Verkäufer arglistig getäuscht, weil dieser absichtlich falsche Aussagen zur Eigenschaft der Sache machte.
  • Sofern Sie eine gestohlene Sache erworben haben, dürfen Sie diese nicht behalten. Vielmehr ist diese Sache wieder an den ursprünglichen Eigentümer zurückzugeben. 
  • Erwerben Sie eine defekte Ware, so können Sie bis zu zwei Jahren die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausüben. Doch Vorsicht, denn private Verkäufer dürfen diese Rechte vollständig ausschließen. Gewerbliche Händler können den Zeitraum hingegen auf ein Jahr verkürzen. Verkäufer sind grundsätzlich dazu verpflichtet, auf der Angebotsseite über sämtliche Gebrauchsspuren aufzuklären, die über das gewöhnlich zu erwartende Maß hinausgehen. Ist die Ware mangelhaft und wurde die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, können Sie frei zwischen Reparatur und Warenneulieferung wählen.

Vorzeitiges Ende der Auktion auf eBay

In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Anbieter die Auktion vorzeitig abbrachen. Ein Blick auf die geltende Rechtsprechung zeigt, dass dies in den meisten Fällen nicht zulässig ist. Wie der BGH am 12. November 2014 (Az.: VIII ZR 42/14) entschied, ist dies etwa dann der Fall, wenn die Ware außerhalb der Auktion an einen Dritten verkauft wird. Dann dürfen Sie als Höchstbietender sogar Schadenersatz verlangen. Ein zulässiger Abbruch vor Auktionsende kommt auch nicht schon deshalb in Betracht, weil der Verkäufer sein Wunschgebot nicht erreicht (Az.: 12 U 336/13 und Az.: 303 C 243/13). Er trägt demnach das Risiko eines zu geringen Startpreises. Erlaubt ist eine vorzeitige Rücknahme des Angebots jedoch etwa dann, wenn der Verkäufer die Ware verliert oder nachträglich einen Mangel an dieser feststellt (Az.: 3 S 27/14).

Anwalt als Rechtsbeistand bei unverhofftem Auktionsverlauf auf ebay finden

Es gibt eine große Anzahl an Sachverhalten, die auf eBay regelmäßig zum Streit zwischen Käufer und Verkäufer führen. Nicht selten steht hierbei eine mangelhafte Ware, die Nichtlieferung, eine schlechte Bewertung, ein technisches Problem der Auktionsplattform oder aber ein Identitätsdiebstahl im Mittelpunkt des Streits. Auch wenn es sich nicht um ein eigenständiges Rechtsgebiet handelt, ist das eBay-Recht sehr weit und komplex. Weil zudem die Rechtsprechung hier noch relativ am Anfang steht, herrscht große Unsicherheit, weshalb eine Beratung durch einen Anwalt viel Wert sein kann. Auf advogarant.de finden Sie eine große Anzahl an Anwälten für Internetrecht, welche mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und den Tricks von Betrügern bestens vertraut sind.

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