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Messestand

Der Entwurf für einen Messestand und ein Messestand selbst können urheberrechtlich geschützt sein.

Wenn ein Aussteller den Entwurf eines Messedesigners ungefragt übernimmt, besteht die Gefahr, dass der Urheber den Messestand auf der Messe per Gerichtsbeschluss schließen lässt. Der ausstellende Unternehmer stünde dann vor dem marketing-technischen Gau und die eingeladenen Kunden vor einem versiegelten Messestand. Um dem vorzubeugen, lohnt sich ein Blick auf den rechtlichen Hintergrund.

Sowohl ein Messestand als auch der Entwurf eines Messestandes können als Werke der „Baukunst“ unter den Schutz des Urhebergesetzes fallen. Voraussetzung dafür ist, dass das Werk eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des Urhebergesetzes darstellt. Der Messestand muss sich also aus der Masse der Alltäglichen und Banalen abheben, um die notwendige Schöpfungshöhe zu erreichen. Der anzusetzende Maßstab liegt jedoch hoch, da eine Kreativität gefordert wird, die sich von der Masse der vorbekannten Gestaltungen abhebt.

Die Gerichte beurteilen unterschiedlich, ob der Entwurf für einen Messestand schutzfähig ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte den Fall zu beurteilen, in dem ein Aussteller eigenmächtig zwei 3D-Computergrafiken von Messeständen kopiert und für eigene Zwecke verwendet hat (Aktenzeichen 33 O 113/08). Trotz des Umstandes, dass die Messedesigner die Möglichkeit der Visualisierung und optischen Effekte (Perspektive, Licht, Schatten) ausgenützt haben, reichte die Gestaltung nicht für eine aus ästhetischer Sicht überragende Leistung aus. In einem älteren Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main gegenteilig entschieden (Aktenzeichen 3/8 O 67/86). Hier erkannte das Gericht in der wabenförmigen Raumaufteilung in Verbindung mit der allseitigen Öffnung der Ausstellungsfläche einen harmonischen und kongenialen Entwurf eines „Bauwerks“, der urheberrechtlich schutzfähig ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Entscheidungen jüngeren Datums hohe Anforderungen stellen, damit einem Messestand Urheberschutz zuerkannt wird. Der Grund dafür ist, dass ein Monopol im Bereich des Messebaus, also bei Zweckbauten, vermieden werden soll. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Nachahmungen und Rufausbeutung hilft meist nicht weiter, da dieser durch das Urheberrecht überlagert wird. Ist ein Messestand nicht vom Urheberrecht geschützt, kann nur in Ausnahmefällen ein Schutz über das Wettbewerbsrecht erlangt werden.

Der Entwurf für einen Messestand kann aber auch als Darstellung technischer Art geschützt sein.

Hier ist die Art und Weise der Darstellung entscheidend und nicht der dargestellte Messestand. Dazu hat das OLG Köln entschieden, dass der Zweck des Entwurfs nicht ein gefälliger, visueller Eindruck des Messestandes sein darf, sondern der Zweck in der Schaffung einer praktisch-technischen Bildaussage liegen muss. Diese Voraussetzungen zu erfüllen ist schwierig, da der Zweck des Entwurfs oft in der authentischen Wiedergabe liegt. Messebauer sollten versuchen, Entwürfe mit eigenen Symbolen, Farben und/oder Beschriftungen zu versehen, damit ein Schutz als technische Darstellung besser begründet werden kann. Der Schutzumfang der technischen Darstellung ist allerdings entsprechend eng.

Es besteht auch noch die Möglichkeit, für das Design ein Geschmacksmuster (national und EU-weit) eintragen zu lassen. Die Schutzvoraussetzungen sind etwas geringer als beim Urheberschutz. Auch hier muss der Entwurf das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- und farbenschöpferischen Tätigkeit sein, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (Bundesgerichtshof - Aktenzeichen I ZR 33/98). Für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht ein Schutz für drei Jahre nach der Erstveröffentlichung, jedoch müssen auch hier die Schutzvoraussetzungen nachgewiesen werden.

Schutz von anvertrauten Vorlagen

Der Entwurf für einen Messestand kann auch nach § 18 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt sein. Mit dieser Regelung ist die unbefugte Verwertung fremden Gedankenguts in Gestalt von Entwürfen und Vorlagen unter Strafe gestellt. Mit Hilfe dieser Norm besteht auch die Möglichkeit, Schadensersatz gegen den Verletzer zu erlangen, wenn dieser die Vorlagen unbefugt verwertet.

Messebauer sollten Vorsorge treffen, damit ihre Rechte gewahrt bleiben. Die Unterlagen zu einem Messestand sollten möglichst eingetragene Wort-/Bild-Marken, Bilder und eine Verschwiegenheitserklärung enthalten, da ein urheberrechtlicher Schutz der Messestandsgestaltung ungewiss ist. Verstößt ein Unternehmen gegen Rechte des Messedesigners, kann das Unternehmen abgemahnt werden und gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Der Verletzer ist nach Annahme eines Unterwerfungsvertrag verpflichtet, die Verletzungen unter Androhung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Kommt es nicht zu einer solchen Vereinbarung, kann er auf Antrag durch ordnungsgeldbewehrten Gerichtsbeschluss zur Unterlassung verurteilt werden.

Da Messen für viele Unternehmen über den Erfolg eines Wirtschaftsjahres entscheiden, wird im Fall des Verstoßes eines Ausstellers ohne die erforderliche Genehmigung mit großem Entgegenkommen zu rechnen sein, bevor der Messestand geschlossen wird.

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RA Florian Steiner

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