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Fotos von Bauwerken

Fotos von Bauwerken und Gärten - wie dürfen sie verwendet, beziehungsweise verwertet werden?

Das ausschließliche Recht zur Verwertung aber auch schon zur Anfertigung von Fotos von Bauwerken und Gartenanlagen steht allein dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 17. Dezember 2010 (Aktenzeichen V ZR 45/10) klargestellt.

Dies gelte unabhängig davon, ob der Grundstückseigentümer eine Privatperson sei oder ob es sich, wie in dem entschiedenen Fall, um einen öffentlich-rechtlichen Grundstückseigentümer handele. In seiner Begründung führt der BGH aus, dass das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, dessen Sachsubstanz zwar unberührt lasse. Es habe auch keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Es hindert den Eigentümer auch nicht daran, mit dem Grundstück weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz. Das Eigentum an einem Grundstück werde aber beeinträchtigt, wenn es zur Anfertigung von Fotos von Bauwerken oder auch Parkanlagen betreten wird.

Nach der Rechtsprechung des BGH stellt das ungenehmigte Aufnehmen von Lichtbildern einer Gartenanlage, eines Parks oder Gebäudes und die Verwertung solcher Bildnisse allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. An einer solchen Beeinträchtigung fehle es immer dann, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von außerhalb des Grundstücks auf dem sie sich befinden, aufgenommen wird.

Soll jedoch der Garten, der Park oder das Gebäude nicht von allgemein zugänglichen Stellen fotografiert werden, entfällt auf Seiten des fotografischen Künstlers das Recht an der Aufnahme.

Damit verliert der Fotograf auch das Recht an der Verwertung der Fotos. Der BGH stellt hierzu ausdrücklich klar, dass es keinen Grund gäbe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Eine Aufnahme- und Verwertungsbefugnis entsteht nach Ansicht des BGH auch nicht bereits dadurch, dass es sich um öffentliche und damit frei zugängliche Park- und Gebäudeanlagen handele. Damit, dass der Grundstückseigentümer Dritten das Betreten des Grundstückes erlaubt oder dieses erkennbar duldet geht nicht einher, dass Aufnahmen und die anschließende Verwertung der Bilder geduldet würden.

Von dieser Problematik ausgenommen sind Werke auf Grundstücken, denen von vornherein kein urheberrechtlicher Schutz zukommt oder an denen zwischenzeitlich eine so genannte Gemeinfreiheit eingetreten ist. Es muss sich also wenigstens um geschützte Werke, bei Gebäuden der Wissenschaft und Kunst, handeln. Die Gemeinfreiheit beginnt mit dem Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, also des Schöpfers des Kunstwerkes.

Dies wiederum gilt nur für den Fall, dass die Urheberrechte nicht zuvor veräußert oder anderweitig übertragen worden sind.

Es bleibt daher festzuhalten, dass nicht nur der interessierte Tourist, vielmehr auch der Fotograf oder fotografische Künstler sehr genau zu beachten hat, ob er mit Fotos von Bauwerken, Parkanlagen oder Gärten Urheberrechte Dritter beeinträchtigt. Schließlich kann dies sehr unangenehme Folgen für den Verletzer der Urheberrechte haben. Über die Abmahnkosten hinaus bestehen auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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