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Ausschluss der Selbstanzeige

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben - auch bei der steuerlichen Selbstanzeige.

Das ist beispielsweise nach dem Erscheinen eines Amtsträgers der Fall, bei Einleitung eines Steuerstraf- / Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder bei Tatentdeckung. Erscheint ein Amtsträgers der Finanzbehörde (Betriebsprüfer, Steuerfahnder) zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung eines Steuerdelikts, ist die Selbstanzeige ausgeschlossen. Erscheinen heißt, am Ort der Prüfung mit der Absicht und dem ernsten Willen, die Prüfung durchzuführen, einzutreffen. Nicht ausreichend ist also die bloße Ankündigung einer Betriebsprüfung durch Prüfungsanordnung.

Der Ort des Erscheinens sind Wohn- und/oder Geschäftsräume, es genügt bereits das Erscheinen am Gartentor, damit die Selbstanzeige gesperrt ist. Die Sperrwirkung ist auf den Täter begrenzt, bei dem der Amtsträger erscheint. Solange die Tat nicht entdeckt ist können Mittäter und Gehilfen also noch wirksam Selbstanzeige erstatten.

Die Sperrwirkung einer Betriebsprüfung erstreckt sich nur auf die in der Prüfungsanordnung mitgeteilten Steuerarten im angegebenen Zeitraum.

Sie gilt auch nur für den Steuerpflichtigen, an den sich die Prüfungsanordnung wendet (zum Beispiel nicht für den Ehegatten). Auch wenn keine Prüfungsanordnung vorliegt (etwa eine Fahndungsprüfung), greift die Sperrwirkung nur für die bei der Prüfung typisch entdeckungsgefährdeten Steuerverfehlungen. Das heißt es muss ein sachlicher Zusammenhang zu der Tat bestehen, aufgrund der ermittelt wird. Bleibt die Steuerverfehlung durch den Betriebsprüfer unentdeckt, lebt die Selbstanzeigemöglichkeit nach Abschluss der Betriebsprüfung wieder auf.

Nach Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist die Selbstanzeige ebenfalls ausgeschlossen. Die Bekanntgabe erfordert stets eine amtliche Mitteilung oder eine Amtshandlung (Verhaftung, vorläufige Festnahme und so weiter).

Der Ausschluss der Selbstanzeige gilt für die Tat wegen der eine Prüfung eingeleitet wurde.

Es gilt der materiell-rechtliche Tatbegriff, wonach die Einleitung wegen Einkommensteuerhinterziehung 2005 auf Grund von Schwarzeinnahmen auch etwaige Hinterziehungshandlungen bei den Sonderausgaben mitumfasst. Schließlich ist auch keine wirksame Selbstanzeige mehr möglich, wenn die Tat entdeckt wurde und der Täter die Tatentdeckung kennt oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit ihr rechnen muss.

Eine Tatentdeckung setzt voraus, dass der Tatverdacht über den bloßen Anfangsverdacht hinaus bereits konkretisiert ist. Bei der vorläufigen Tatbewertung muss demnach die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben sein. Es wird also deutlich mehr vorausgesetzt, als für die Verfahrenseinleitung, die (nur) einen Anfangsverdacht erfordert. Insbesondere ist auch der subjektive Tatbestand von der Entdeckung mitumfasst. Die Tatentdeckung der Steuerhinterziehung eines Bankkunden setzt regelmäßig voraus, dass dessen Unterlagen sichergestellt, durchgesehen und mit den Steuerakten abgeglichen wurden. Stellt sich dabei heraus, dass Kapitaleinkünfte nicht oder nicht in voller Höhe erklärt worden sind, kann die Tat entdeckt sein.

Dieser Abgleich kann tatsächlich Wochen und Monate in Anspruch nehmen, so dass eine Selbstanzeige auch noch nach erfolgter Durchsuchung der Bank wirksam gestellt werden kann.

Dies gilt insbesondere, wenn Auslandsüberweisungen anonym erfolgten. Der Ausschluss der Selbstanzeige greift nur, wenn der Täter von der Tatentdeckung wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen musste. "Mit der Tatentdeckung rechnen" muss ein Täter, wenn er aus den ihm nachweislich bekannten Tatsachen den Schluß ziehen muss, dass seine Tat entdeckt wurde.

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RA Hans Georg Hofmann

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