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Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer ist sozusagen die Einkommensteuer für juristische Personen (z.B. GmbH, AG). Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) knüpft dabei an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. So bestimmt es in § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, dass sich das Einkommen einer Körperschaft nach den Regeln des EStG ermittelt. Daneben enthält es viele spezielle Vorschriften. Der Körperschaftsteuersatz beträgt beispielsweise im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht, wo der Steuersatz progressiv ermittelt wird, einheitlich 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG).

Körperschaftsteuersatz 15 %

Die Normierung eines niedrigen Körperschafsteuersatzes wurde mit dem Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren eingeführt und rechtfertigt sich durch das Zusammenspiel von Einkommen- und Körperschaftsteuer. Auf der Ebene der Körperschaft werden zunächst deren Gewinne mit Körperschaftsteuer belastet. Schüttet die Körperschaft sodann an ihre Anteilseigner die Gewinne aus, sind sie durch das Vorliegen von Einkünften bei dem Anteilseigner mit Einkommensteuer zu belasten. Um eine etwaige Doppelbelastung zu vermeiden, sieht das KStG einen niedrigen Steuersatz vor, der zunächst 25 % (für 2003 26,5 %) betrug und sich an einer halben Einkommensteuerspitzenbelastung orientierte. Das EStG sah gleichzeitig vor, dass die Dividenden der Anteilseigner zur Hälfte steuerfrei waren, weshalb sich der Name Halbeinkünfteverfahren ergab. Aus zwei "halben" steuerlichen Belastungen entstand auf diese Weise eine Einmalbelastung.

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 blieb das System weitestgehend unverändert. Mit dem Ansatz eines Körperschaftsteuersatzes von 15 % wurde einer 40%igen Steuerfreiheit von Dividenden Rechnung getragen (nun Teileinkünfteverfahren). Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur in dem Fall, dass die Dividenden im betrieblichen Bereich bezogen werden. Für den privaten Bereich gilt die sog. Abgeltungssteuer, bei welcher einheitlich der Steuersatz in Höhe von 25 % von 100 % der Dividenden anfällt.

Natürlich sehen sowohl das KStG als auch das EStG für besondere Gestaltungen spezielle Regelungen vor. So enthält das KStG Bestimmungen zur Steuerfreiheit, sofern der Anteilseigner einer Körperschaft selber eine Körperschaft und keine natürliche Person ist und daher vor der Besteuerung mit Einkommensteuer ein weiteres Mal Körperschaftsteuer anfallen würde (vgl. § 8b KStG).

Hinsichtlich der Körperschaftsteuererklärung ist nunmehr zu beachten, dass diese nur noch auf elektronischem Wege möglich ist. Nur in Ausnahmefällen ist eine Abgabe in Papierform möglich.

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