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Gewerbesteuer

Mit der Gewerbesteuer werden inländische, stehende Gewerbebetriebe besteuert. Die Qualifikation als Gewerbebetrieb richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) gilt stets als Gewerbebetrieb. Steuerpflichtiger ist abweichend zum EStG jedoch auch eine Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) selber.

Ermittlung der Gewerbesteuer

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Dieser errechnet sich nach dem EStG bzw. nach dem Körperschaftsteuergesetzt (KStG) und stellt den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb dar. Anschließend sieht das Gewerbesteuergesetz (GewStG) einige Kürzungen gemäß § 8 GewStG (z.B. Entgelte für Schulden oder die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von Immobilien) und Hinzurechnungen gemäß § 9 GewStG (z.B. 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes oder die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen, d.h. Spenden und Mitgliedsbeiträge) vor. Der danach errechnete Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet. Für natürliche Personen und Personengesellschaften ist ein Freibetrag in Höhe von 24.500 vorgesehen. Das Finanzamt setzt sodann den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 3,5 % des verbleibenden Gewerbeertrags fest. Mit diesem Gewerbesteuermessbetrag errechnet die hebeberechtigte Gemeinde unter Anwendung des Hebesatzes (z.B. 350 %) die Gewerbesteuer. Sofern mehrere Betriebstätten in unterschiedlichen Gemeinden vorhanden sind, ist die Gewerbesteuer zu zerlegen. Als Zerlegungsmaßstab dient das Verhältnis der Arbeitslöhne der einzelnen Betriebstätten.

Für die Gewerbesteuererklärung gelten die gleichen Abgabefristen wie bei der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung.

Fazit

Im Detail kann es insbesondere bei Fragen hinsichtlich der Kürzungen und Hinzurechnungen zu komplizierten rechtlichen Fragestellungen kommen. Auch ist häufig zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen Streitpunkt, ob überhaupt ein Gewerbebetreib und damit eine Gewerbesteuerpflicht vorliegt oder ob es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, für die keine Gewerbesteuer anfällt. Es ist daher sinnvoll fachkundigen Rat z.B. durch einen Steuerberater heranzuziehen.

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