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Verträge mit Angehörigen eröffnen lukrative Steuerspar-Chancen

Die Finanzverwaltung prüft zwar bei Verträgen mit Familienangehörigen besonders kritisch, ob die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich die Erzielung von Einkünften betreffen und nicht in erster Linie von familiären Erwägungen bestimmt sind. Wer sich an die Regeln hält, hat jedoch gute Karten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht es Angehörigen nämlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind.

Mit privaten Steuersparmodellen innerhalb der Familie lassen sich leicht mehrere tausend Euro vor dem Zugriff des Fiskus retten. Das Prinzip ist fast immer gleich: Der Entlastung eines Familienmitglieds steht dank bislang nicht ausgenutzter Steuerfreibeträge und eines geringeren persönlichen Steuersatzes keine oder eine erheblich niedrigere Belastung auf der anderen Seite gegenüber. Ein typisches Beispiel sind Arbeitsverträge eines Selbständigen mit seinem Ehepartner oder seinen Kindern.

Verschärfte Anforderungen nur bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen

Nur bei nahen Angehörigen fehlt es an einem natürlichen Widerstreit der Interessen, dem Interessengegensatz. Nur bei nahen Angehörigen gelten daher verschärfte Anforderungen. 

Was unter einem Angehörigen zu verstehen ist, steht in Paragraf 15 der Abgabenordnung (AO). Der Begriff ’naher Angehöriger’ ist hingegen gesetzlich nicht definiert. In jedem Fall ist er enger auszulegen. Nach der Rechtsprechung gehören hierzu:

  • Ehegatten
  • Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare
  • Eltern
  • Großeltern
  • unterhaltsberechtigte Kinder
  • Enkel
  • Geschwister

Tipp: Die strengen Voraussetzungen bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten für volljährige Kinder nur, wenn diese unterhaltsberechtigt sind. Ansonsten ist grundsätzlich von einem Interessengegensatz auszugehen. Keine nahen Angehörigen sind auch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Klare und eindeutige Vereinbarung der Rechte und Pflichten

Ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen muss klar und eindeutig vor Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses die wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien regeln. 

Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden. Rückwirkende Vereinbarungen werden steuerlich nicht anerkannt. 

Tipp: Kein rückwirkender Abschluss eines Vertrags zwischen Angehörigen liegt vor, wenn ein zunächst mündlich geschlossener Vertrag später schriftlich bestätigt wird,

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam geschlossen sind, wenn also beispielsweise ein Grundstücksverkauf notariell beurkundet worden ist.

Es darf sich um kein Scheingeschäft handeln

Die Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen dürfen nicht nur auf dem Papier stehen. Sie müssen auch tatsächlich umgesetzt werden. So müssen zum Beispiel Arbeitslohn, Darlehenszinsen oder Mietzahlungen pünktlich zum vereinbarten Termin überwiesen werden. Bei einem Arbeitsverhältnis müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt werden. 

Tipp: Nicht jede kleine Abweichung vom vereinbarten Vertragsinhalt stellt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die gesamte steuerliche Anerkennung in Frage. Wer unnötigen Ärger vermeiden will, sollte sich dennoch genau an die Vereinbarungen halten.

Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten muss einem Fremdvergleich standhalten

Verträge zwischen nahen Angehörigen werden vom Finanzamt nur dann akzeptiert, wenn die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. An diesem Fremdvergleich scheitert sehr häufig die steuerliche Anerkennung von Angehörigen-Verträgen.

Tipp: Das Finanzamt darf sich bei der Prüfung des Fremdvergleichs nicht nur einzelne Vertragsbestimmungen herauspicken, sondern muss eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Mehrere inhaltlich und zeitlich eng zusammenhängende Verträge sind nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen.

Gestaltungsmissbrauch vermeiden

Lohnenswerte Gestaltungen mit Angehörigen sind Finanzbeamten natürlich ein Dorn im Auge. Sehr schnell bewerten Sachbearbeiter und Betriebsprüfer lukrative Steuersparmodelle daher als Gestaltungsmissbrauch. 

Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des Paragrafen 42 der Abgabenordnung (AO) ist jedoch nur gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen am erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und die nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe zu rechtfertigen ist.

Tipp: Häufig erleiden die Finanzämter vor den Steuergerichten Schiffbruch, wenn sie sich auf Paragraf 42 AO berufen. Nicht jede pfiffige Gestaltung unter Angehörigen stellt eine unzulässige Steuerumgehung dar. 

Zusätzliche Anforderungen bei Verträgen mit minderjährigen Kindern

Bei einem Vertrag mit einem minderjährigen Kind schließen Eltern quasi einen Vertrag mit sich selbst ab, weil sie auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts handeln. Einmal in eigener Sache und einmal als gesetzlicher Vertreter ihres Kindes. Es handelt sich um ein Insichgeschäft im Sinne des Paragrafen 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Damit eine klare Trennung zwischen dem Vermögen der Eltern und des Kindes gewährleistet ist, muss daher bei Verträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern grundsätzlich ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Nur dann sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam zustande kommen. 

Tipp: Bei Ausbildungs- und Arbeitsverträgen ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht erforderlich.

Vorsicht Falle: Die nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes hat zivilrechtlich zur Folge, dass die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages rückwirkend entfällt. Steuerlich entfaltet sie jedoch grundsätzlich keine Rückwirkung. Im Regelfall sind die steuerlichen Folgerungen erst von dem Zeitpunkt an zu ziehen, zu dem die schwebende Unwirksamkeit entfallen ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die steuerliche Rückwirkung ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist.

Bestimmte Geschäfte mit Kindern – zum Beispiel Grundstücksgeschäfte und Gesellschaftsverträge – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zudem der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

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50672 Köln


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