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Rechte des Reisenden

Zurück aus dem Urlaub und die gebuchte Reise hat die an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllt?

Dieser Überblick über das Reiserecht soll Ihnen aufzeigen, welche Rechte Ihnen zustehen. Nach dem Reisevertragsrecht hat der Reisende folgende Gewährleistungsrechte:

Abhilfe

Bereits einfache Reisemängel, die die Grenze der bloßen Unannehmlichkeit übersteigen, führen zum Abhilferecht des Reisenden. Ein Abhilfeverlangen setzt voraus, dass der Reisende den Mangel konkret bestimmt und dessen Beseitigung unter einer Fristsetzung fordert. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe allerdings verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Selbstabhilfe

Erfolgte seitens des Reiseveranstalters keine rechtzeitige Abhilfe, nachdem der Kunde den Mangel benannt und dessen Beseitigung unter Fristsetzung gefordert hatte, kann er dem Mangel selbst abhelfen. Wird dem Reisenden der Reiseteil später mangelfrei angeboten, so muss er ihn entgegennehmen, es sei denn es ist unzumutbar.

Die erhöhten Aufwendungen hat der Reiseveranstalter zu tragen. Zu beachten ist, dass sie innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise geltend zu machen sind. Falls ein Umzug in ein anderes Hotel oder ein Ferienappartement erforderlich ist, muss eine vergleichbare Preiskategorie gewählt werden, es sei denn diese steht nicht zur Verfügung.

Minderung des Reisepreises

Wenn die Selbstabhilfe nicht zu einer vollständigen Mangelfreiheit der Reise geführt hat, kann die Minderung des Reisepreises neben einem Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht werden. Ist der Mangel beseitigt worden, kann für den Zeitraum bis zur endgültigen, einwandfreien Reiseleistung ein Minderungsanspruch gegeben sein. Das Recht auf Minderung des Reisepreises tritt daher immer dann ein, wenn die Reiseleistung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt ist und der Reisende daher einen zu hohen Reisepreis gezahlt hat.

Voraussetzung der Minderung ist, dass der Reisende den Mangel am Urlaubsort angezeigt hat, es sei denn der Reiseveranstalter kennt den Mangel oder hätte ihm nicht abhelfen können. Die Berechnung der Minderungshöhe erfolgt üblicherweise nach dem Verhältnis der mangelfreien zu den mängelbehafteten Tagen.

Kündigung wegen eines erheblichen Mangels

Erst wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird, erhält der Reisende das Recht, den Reisevertrag zu kündigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist für jeden Einzelfall der Beanstandung zu bestimmen. Berücksichtigt werden die konkreten Mängel im Verhältnis zur vereinbarten Reiseleistung - die Minderungsquote kann dabei einen ersten Anhaltspunkt darstellen. Von der Rechtsprechung anerkannte Kündigungen wegen Reisemängeln schwanken zwischen Minderungsquoten von 20 Prozent bis 50 Prozent des Gesamtreisepreises.

Voraussetzungen:

  • Mangel der Reise oder eines Reiseteils;

  • Abhilfeverlangen mit Fristsetzung, es sei denn diese ist entbehrlich;

  • Kündigungserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter, unter Umständen durch schlüssiges Verhalten.

Der Reisende muss eine Entschädigung für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen zahlen. Diese Entschädigung entfällt, wenn der Reisende an den Leistungen infolge der Vertragsaufhebung objektiv kein Interesse mehr hat, beziehungsweise die Leistungen für ihn wertlos sind.

Kündigung wegen höherer Gewalt

Sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter haben ein Kündigungsrecht bei erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch höhere Gewalt. Das heißt die Umstände, die die Reise beeinträchtigen, gefährden oder erschweren, liegen weder in der Sphäre des Reiseveranstalters noch in der des Reisenden.

In solchen Fällen muss der Reisende eine Entschädigung auch für die Leistungen zahlen, an denen er infolge der Vertragsaufhebung kein Interesse mehr hat. Zusätzlich trägt er die Hälfte der Kosten für die Rückbeförderung.

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RAin Ilona Reichert

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