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Produkthaftpflicht

Ist Ihre Betriebshaftpflichtversicherung schon günstiger geworden?

Die zum Teil exorbitanten Versicherungsprämien für Produkthaftpflicht müssen überarbeitet werden. Waren bisher die Kosten von außervertraglichen Pflichten des Herstellers, wie beispielsweise der sicherheitstechnischen Nachbesserung in der Prämie teilweise mit kalkuliert, so entfällt nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH dieses Risiko nunmehr ganz.

Die außervertraglichen Pflichten von Herstellern von Produkten, bei denen sich Sicherheitsmängel herausgestellt haben, entsprechen nach einem revolutionär klarstellenden Urteil des BGH vom 16. Dezember 2008 (Aktenzeichen VI ZR 170/07) nicht den vertraglichen Gewährleistungsansprüchen. Der BGH hat klargestellt, dass es keinen Anspruch des Erwerbers eines mit einem Sicherheitsmangel behafteten Produkts gegen den Hersteller auf Ersatz der Nachrüstungskosten gibt.

Diese Entscheidung beseitigt eine langjährige Unsicherheit über die Kostentragung der Nachrüstung. Viele Hersteller hatten sich aufgrund der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Düsseldorf in den letzten Jahren gescheut, dem Endkunden die Kosten der Nachrüstung eines unsicheren Produkts zu berechnen. Das bedeutete letztendlich, dass Produkte sicherheitstechnisch auf Kosten des Herstellers für den gesamten Produktzyklus auf dem neuesten Stand der Technik zu halten waren. Dies konnte unter Umständen eine besondere finanzielle Belastung des Herstellers bedeuten, nicht zuletzt in Form von Versicherungsprämien für die Betriebshaftpflichtversicherung.

Der Bundesgerichtshof verneint eine Herstellerpflicht auf kostenlose Nachrüstung von unsicheren Produkten

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollte jeder Hersteller mit seiner Haftpflichtversicherung Kontakt aufnehmen, um eine Senkung der Versicherungsbeiträge zu verhandeln. Unter Hinweis auf diese Entscheidung sollte eine Reduktion möglich sein.

In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hatte eine Pflegekasse geklagt. Sie hatte Pflegebetten aus der Produktion des Herstellers erworben und sie ihren Versicherten für die häusliche Pflege zur Verfügung gestellt. Nachdem die zuständigen Behörden über Sicherheitsrisiken der Betten informierten und der Hersteller die Übernahme der Nachrüstungskosten abgelehnt hatte, ließ die Pflegekasse die Betten auf eigene Kosten nachrüsten.

Die außervertraglichen Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts („Produktbeobachtungspflicht“) könnten laut BGH auch die Verpflichtung einschließen, dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte, gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt würden. Diese Haftung sei jedoch nicht darauf gerichtet, dem Erwerber oder Benutzer der Produkte eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen („Aquivalenzinteresse“), sondern lediglich um das Interesse des Erwerbers oder Benutzers auf Integrität seiner Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Der Hersteller habe durch seine Warnung der Pflicht zur Gefahrenabwehr genügt. Er habe davon ausgehen können, dass der Warnung Folge geleistet werde. Zu weitergehenden Maßnahmen wie dem Ausgleich der Kosten der Nachrüstung sei er nicht verpflichtet gewesen.

Weniger Haftung sollte daher schließlich zu weniger Versicherungsprämie führen.

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RA Cornel Pottgiesser

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