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Pferdekauf

Zu einem Pferdekauf gehört auch die Lieferung und Übereignung von Frischsperma zum Zwecke der Besamung einer Stute.

In einer äußerst kontroversen Entscheidung (Urteil vom 23. Februar 2010, Aktenzeichen: 19 U 133/09), hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm Stellung dazu genommen, wie die Lieferung und Übereignung von Frischsperma zum Zwecke der Besamung einer Stute einzuordnen ist. Eine weitere Frage war, ob der Besitzer einer Stute Schadensersatz wegen einer Samenverwechslung geltend machen kann. Dabei hat das Gericht entschieden, den Frischsamenkauf als Gattungskauf einzuordnen. Ferner soll bei einem Stutenhalter, der die Fohlen allein zu Vermarktungszwecken aufzieht, trotz einer Samenverwechslung kein ersatzfähiger Vermögensschaden vorliegen.

Die Einordnung des Kaufvertrages als Gattungskauf birgt für Züchter unglaubliche Risiken. Ein Gattungskauf ist eine Art des Kaufvertrags, bei dem die Ware nur der Gattung nach und nur nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt wird. Den Gegensatz bildet ein Kaufvertrag, bei welchem es sich um eine individuell bestimmte Ware handelt, zum Beispiel um ein bestimmtes Pferd. Das Wahlrecht, also die Auswahl innerhalb der Gattung, steht, sofern nichts anderes ausgemacht wurde, dem Verkäufer zu. Die Quantität der Ware und ihre Qualität muss bei einem Gattungskauf insoweit bestimmt sein, dass die Ware hinlänglich bezeichnet ist.

Für Züchter ist die Einordnung als Gattungskauf extrem irritierend.

Das OLG stellt lediglich fest, dass das verwendete Sperma des Hengstes „X“ einen gleichwertigen Ersatz zu dem Sperma des gewünschten Hengstes „S“ darstellt. Wie das Gericht zu dieser Erkenntnis gelangt, wird wohl ein Rätsel bleiben. Nach verständiger Betrachtungsweise hätte man davon ausgehen können, dass das Gericht den Kauf als Stückkauf ansieht. Dabei wird nicht einfach nur Sperma irgendeines Hengstes geschuldet, sondern ganz spezifisch das, von dem im Kaufvertrag bezeichneten Hengst.

Diese Entscheidung stellt ein immenses Risiko für alle Züchter dar, da sie beim Ankauf von Sperma in die Gefahr kommen, Sperma von mittlerer Art und Güte zu erhalten. Künftig müssen Kaufverträge über Frischsperma demnach so genau verfasst werden, dass von vornherein klar erkennbar ist, dass das Sperma eindeutig identifizierbar und damit auch nur dieses zur Leistungserfüllung geeignet ist.

Auch dem zweiten Teil der Entscheidung fehlt es nicht an Explosivität.

Die Stutenbesitzerin hatte dargelegt, durch die Falschbesamung einen Vermögensschaden erlitten zu haben, den sie ausgeglichen haben wollte. Das Vorliegen eines Schadens könne nicht mit der Begründung weggewischt werden, sie habe durch den Irrtum der Beklagten Sperma eines höherwertigen Pferdes erhalten. Es sei wesentlicher Bestandteil der züchterischen Entscheidung darüber zu bestimmen, welcher Hengst sich mit der eigenen Stute zur Erreichung der bei den Nachkommen gewünschten Eigenschaften paaren soll. Den Schadensausgleich könne sie in der Weise vornehmen, dass sie die Aufzuchtkosten und den ihr entgangenen Verkaufserlös in voller Höhe geltend mache und der Beklagten im Gegenzug die aus der Falschbesamung hervorgegangenen Pferde zur Verfügung stelle.

Das Gericht sieht jedoch keinen Schaden gegeben. Da die Klägerin keine Zuchtlinie starten wollte, sondern die Fohlen zu Vermarktungszwecken gezogen hat, seien erhöhte Ansprüche an den Schadensbegriff zu richten. Durch die Falschbesamung sei der Stutenbesitzering trotz der Verletzung ihrer züchterischen Entscheidungsfreiheit kein Schaden entstanden. Da es der Klägerin nur auf die Vermarktung angekommen sei, sind die Pferde letztlich als reines Wirtschaftsgut anzusehen. Demnach kann die nunmehr festgestellte Abstammung von „X“ einen Vermögensschaden nur dann begründen, wenn demgegenüber Abkömmlinge von „S“ zu einem höheren Preis gehandelt worden wären. Dies sei durch die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen worden.

Da es der Klägerin entscheidend auf die Vermarktungseignung der gezogenen Fohlen angekommt, kann nicht festgestellt werden, dass die Lieferung des Spermas von Hengst „X“ an Stelle von Sperma des Hengstes „S“ für die Klägerin unbrauchbar gewesen ist. Daher versagte das OLG der Klägerin den Schadensersatz. Nach dieser Entscheidung bleibt nur noch größere Sorgfalt beim Kauf von Sperma walten zu lassen.

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Kanzlei Renken-Röhrs
Fahltskamp 31a
25421 Pinneberg


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