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Patientenrechte III

Sollte eine Schlichtungsstelle eingeschaltet werden?

Das Einschalten einer Schlichtungsstelle ist nur mit der Zustimmung aller Parteien möglich, also dem Patienten, dem Behandler und der Haftpflichtversicherung des Behandlers. Die Schlichtungsstelle ist eine Gutachterkommission bei den Ärztekammern.

Vorteile:

  • effektiv nur bei klassischen Behandlungsfehlern;

  • kostenloses externes Gutachten für den Mandanten;

  • das Verfahren bezahlt die Haftpflichtversicherung des Gegners;

  • Vorteil für finanzschwache Mandanten (Prozesskostenhilfe);

  • Beurteilung der Haftungsfrage durch die Kommission;

  • „Bescheid“ der Schlichtungsstelle;

  • erneute Beurteilung bei neuem Vortrag (vier Wochen nach Bescheid);

  • nachfolgend Regulierungsverhandlungen / Vergleich;

  • dauert „nur“ ein bis zwei Jahre;

  • verjährungshemmende Wirkung, allerdings erst bei der Zustimmung aller Parteien zum Schlichtungsverfahren.

Nachteile:

  • Aufklärungsverstöße sind nicht überprüfbar (keine Zeugenanhörung);

  • keine Prüfung von Rechtsfragen (Organisationsverschulden);

  • es kann nur das Verhalten von Ärzten gerügt werden (keine Pfleger, Hebammen);

  • Erfolgsaussichten je nach Qualität der Stelle unterschiedlich;

  • Probleme durch negative Präjudizwirkung (oft Verkennung der Beweislast, juristischer Wertungen);

  • rechtsunverbindliches Verfahren;

  • Zeitverlust für Zivilverfahren.

Eine Klageerhebung erfolgt beim Scheitern der außergerichtlichen Einigung.

Klageanträge unterliegen dabei den Voraussetzungen gemäß ZPO. Häufig wird entweder auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz und/oder auf Feststellungsantrag geklagt. Neben der moralischen und ethischen Genugtuung für den Patienten ist für ihn häufig die Frage wichtig, welche möglichen Ansprüche es gibt. Dazu zählen unter anderem:

  • Schadensersatz;

  • Schmerzensgeld;

  • Verdienstausfall;

  • Haushaltsführungsschadensersatz (z.B. Haushaltshilfe bei schwerer Erkrankung);

  • Arztkostenerstattung (von Eigenanteilen);

  • Fahrtkosten- und Auslagenerstattung;

  • Recht auf Einsicht Ihrer Patientenakte.

Tipps zur Vermeidung von gesundheitlichen Folgen durch Dienstleister des Gesundheitswesens und der Gesundheitswirtschaft:

  • Gehen Sie zum Arzt, wenn Sie Beschwerden haben und beschreiben Sie diese klar und umfassend, damit der Arzt eine entsprechende Anamnese erstellen kann. Ein Arzt, der sich dafür keine Zeit nimmt, kann nicht richtig behandeln.

  • Bestehen Sie auf einem Gespräch mit dem Arzt - auch wenn die Schwester noch so nett ist, kann sie keine Diagnose stellen.

  • Wenn Sie ihren Arzt nicht verstehen, fragen Sie nach. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie etwas richtig verstanden haben, fassen Sie es mit eigenen Worten zusammen und fragen Sie nach „Ist das so richtig?“

  • Wenn Laborbefunde erhoben werden, lassen Sie sich die Berichte geben. Falls Röntgenaufnahmen gemacht werden, lassen Sie sich die Befunde aushändigen.

  • Sollten Sie sich unschlüssig sein, ob Sie dem Therapievorschlag Ihres Arztes folgen wollen, holen Sie sich eine Zweitmeinung ein.

  • Fragen Sie nach Alternativ-Behandlungen. Welche Erfolgschancen haben diese und welche Risiken sind zu tragen?

  • Wenn Sie ein Krankenhaus aufsuchen, fragen Sie nach, ob ein Qualitätsmanagement besteht. Suchen Sie vorzugsweise ein Krankenhaus mit Qualitätsmanagement auf.

Der Arzt und alle anderen Gesundheitsdienstleister schulden in der Regel nicht den Erfolg der Behandlung.

Aber sie schulden die Behandlung nach den Regeln der jeweiligen Berufsgruppe, wie nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst. Daher sind eine ausbleibende Verbesserung oder sogar eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nicht automatisch ein ärztlicher Kunstfehler. Im übrigen stellen die immer höheren Anforderungen im medizinischen, nichtmedizinischen und juristischem Bereich erhebliche Probleme für die Ärzte dar. Hierzu gehört auch, dass die ausufernde Bürokratie immer weniger Zeit für die eigentliche, medizinische Behandlung lässt.

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Gerd Klier

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