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Mittagsruhe und Ruhezeiten - wann ist von Gartenarbeit abzusehen?

Wenn der Frühling da ist, erwartet viele Menschen eine Menge Gartenarbeit. Nach einem langen Winter freut man sich darauf, die Hecken und Sträucher zu schneiden, den Rasen zu mähen und das letzte Laub vom Winter wegzufegen. Alles Arbeiten, die mit den entsprechenden Geräten sehr viel Lärm verursachen. Insbesondere Rasenmäher, noch dazu wenn sie während der Mittagsruhe genutzt werden, stören die Nachbarn häufig.

Feiertage, Mittagsruhe und Ruhezeiten - wann darf der Nachbar sich beschweren?

Wenn die Geräte auch noch Häuser weiter gehört werden, fragt sich der Nachbar natürlich, ob er es akzeptieren muss, dass ausgerechnet am Sonntag oder während der Mittagsruhe der Rasenmäher genutzt wird oder die Heckenschere.

Die gesetzliche Ruhezeit

Hierzu hat der Gesetzgeber mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BimSchV) eine Regelung gefunden. Darin sind die Betriebszeiten von Rasenmäher und Heckenschere im Freien genau geregelt. Es gibt eine Liste mit 57 Gerätegruppen. Für diese Geräte gilt in reinen Wohngebieten an allen Werktagen von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr eine Ruhezeit, die in jedem Falle einzuhalten ist. Der Samstag hingegen ist nicht besonders geschützt, an Werktagen auch nicht die Zeit der Mittagsruhe. Dies ist ein häufiger Irrglaube.

Sonn- und Feiertage 

Am gesamten Sonntag und an Feiertagen dürfen viele Geräte jedoch gar nicht eingesetzt werden. 

Neben Rasenmähern dürfen in der Ruhezeit, beziehungsweise an diesen Tagen, auch keine anderen Geräte betrieben werden. Das betrifft zum Beispiel

  • normale Elektromotoren.
  • Fahrzeugkühlaggregate,
  • Bohrgeräte,
  • Heckenscheren oder
  • Hochdruckwasserstrahlmaschinen,
  • sowie Laubbläser,
  • Laubsammler oder
  • Rasenkantenschneider.

Auch rollbare Müllbehälter fallen darunter, ebenso wie Kehrmaschinen, Vertikutierer oder Schredder.

Erweiterte Ruhezeiten und Mittagsruhe

Sogenannte Freischneider, Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, während der Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Das gilt aber nicht, wenn diese Geräte ein spezielles Umweltzeichen tragen.

Über diese gesetzliche Regelung hinaus sieht das Gesetz über Sonn- und Feiertage vor, dass zumindest an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind. Dies gilt natürlich nicht für leichtere Arbeiten im Garten, die von den Eigentümern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden oder aber für unaufschiebbare Arbeiten, aber sehr wohl für weitere handwerkliche Arbeiten im und am Haus.

Gerade wenn diese Arbeiten darüber hinaus mit lärmenden Maschinen betrieben werden, sind sie in jedem Fall öffentlich bemerkbar.

In § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes gibt es noch weitere Regelungen. Danach ist es ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß untersagt, Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Wenn man also vermeiden möchte, dass der Nachbar die Polizei ruft, sollte man sich an die normalen Gepflogenheiten des Miteinander halten und Rücksicht aufeinander nehmen - auch außerhalb der Mittagsruhe.

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Alexandra Breckwoldt

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