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Tierhaltung

In jedem dritten deutschen Haushalt leben Haustiere.

In Zahlen ausgedrückt sind das 28,6 Millionen. Wenn es zu Streitigkeiten zwischen einem Mieter und einem Vermieter kommt und es gesetzlich selten einheitliche Regelungen gibt, muss jeder Fall neu aufgerollt werden. Ganz wichtig ist hier die Passage zum Thema Tierhaltung im Mietvertrag.

Ein absolutes Verbot zur Tierhaltung in der Mietwohnung durch Formularmietverträge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Die Klausel „Tiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters gehalten werden.“ brachte einen Vermieter und seine Mieterin vor Gericht. Die Mieterin hatte eine Katze ohne Rücksprache mit dem Vermieter in ihrer Wohnung aufgenommen. Der Vermieter pochte auf den Vertrag, aber ohne Erfolg. Die sechste Zivilkammer des Landgerichts erklärte die Klausel zur Tierhaltung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für unwirksam. Jedoch ist die Vertragsklausel „Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme von Kleintieren, dürfen nicht gehalten werden“ in einem Individualmietvertrag wirksam.

Erlaubnis durch Vermieter ist notwendig

Sie sollten deshalb immer Ihren Vermieter fragen, bevor Sie in ihrer Mietwohnung mit der Tierhaltung beginnen, selbst wenn Sie sich „nur“ einen Hund oder eine Katze anschaffen.

Will der Vermieter eine aus seiner Sicht vertragswidrige Tierhaltung verbieten, darf er damit nicht längere Zeit warten. Verbietet er die Tierhaltung nicht innerhalb von etwa drei Jahren, erlischt sein Anspruch. Wenn das Tier die Mitbewohner nachweislich belästigt, beispielsweise durch dauerndes Bellen oder durch Häufchen im Flur und so weiter, kann die Tierhaltung auch noch nachträglich verboten werden. Wenn die störenden Zustände beseitigt werden, können die Richter das weitere Halten des Tieres aber gestatten.

Neue Mieter müssen ein Tierhalteverbot hinnehmen, während Mieter, die schon da waren, Tiere halten dürfen. Das ist gültig, wenn alle neuen Mieter ab sofort ein Verbot zur Tierhaltung auferlegt bekommen. Ziehen jedoch später Mieter ein, die wieder ein Tier halten dürfen, kann man sich gegen das Verbot im eigenen Vertrag wehren. In der Regel kann der Vermieter nicht dem einen Mieter die Tierhaltung erlauben und dem Anderen nicht. Es gilt das Gebot der Gleichbehandlung. Wenn der Vermieter einem Teil der Mieter die Tierhaltung willkürlich gestattet und dies anderen Mietern ohne sachlichen Grund verweigert, führt das zu so genannten „unerträglichen Unbilligkeiten“ (Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 64 S 234/85).

Widerruf durch Vermieter unter Umständen rechtens

Sind von einem Tier bereits konkrete Störungen ausgegangen, so kann der Vermieter seine Zustimmung zur Tierhaltung widerrufen.

Er kann die weitere Tierhaltung auch davon abhängig machen, dass künftige Belästigungen auszuschließen sind. „Die Befugnis des Mieters, ein Tier zu halten, findet ihre Grenzen dort, wo die Obhutspflicht gegenüber dem Vermieter hinsichtlich der Mietsache, Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gegen Mitmieter oder den Vermieter, Gesichtspunkte des Tierschutzes und schließlich die Wahrung des Hausfriedens dies erfordern.“ (Amtsgericht Schöneberg, Aktenzeichen: 8 C 11/91).

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Joachim Cäsar-Preller

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