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Staffelmiete

Die Staffelmiete ist eine Form der Mietzahlung, bei der schon von vorneherein feststeht, in welchem Umfang sich der Mietzins erhöht.

Die Staffelmiete dient einer gesicherten Kalkulationsprognose zu Gunsten sowohl des Vermieters als auch des Mieters. Der Vermieter soll voraussehen können, in welcher Höhe ihm Mieteinnahmen zufließen werden und der Mieter soll frühzeitig wissen, wann und in welcher Höhe er mit Mieterhöhungen zu rechnen hat. Allerdings besteht das Risiko der abweichenden Entwicklung der Marktmiete. Daher ist die Bedeutung der Staffelmiete in der Vertragspraxis relativ gering.

Die Vereinbarung einer Staffelmiete ist grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist sie lediglich bei Wohnräumen im Sinne von § 549 Absatz 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das betrifft also Studenten- oder Jugendwohnheime und beispielsweise möblierte Einliegerwohnungen oder Ferienwohnungen. Die Staffelmiete kann auf unbestimmte Zeit vereinbart werden, wobei es unerheblich ist, ob das Mietverhältnis selbst auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.

Das Gesetz sieht keine Begrenzung in der Höhe der Staffelung vor.

Eine Erhöhung des Mietzinses auch über die Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB hinaus, ist also erlaubt. Zu beachten ist, dass die Staffelung nicht nach Prozentzahlen ausgewiesen werden darf, sondern einen bestimmten Geldbetrag nennen muss. Die Angabe der errechneten Miete ist nicht nötig, aber an Stelle des Erhöhungsbetrages möglich.

Während des Zeitraums der Staffelung sind andere Mieterhöhungen ausgeschlossen. Dies deswegen, weil die Staffelmiete gerade die Risiken der Mieterhöhung für den Vermieter ausschließen soll. Der Mieter könnte nicht mit Sicherheit die Höhe seiner Mietzinspflicht prognostizieren, müsste er mit weiteren Mieterhöhungen rechnen. Dies gilt nicht für Betriebskostenveränderungen.

Die Erhöhung der Betriebskosten bleibt auch bei Vereinbarung der Staffelmiete zulässig.

Der gestaffelte Mietzins verändert sich automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es weiterer Willenserklärungen der Parteien bedarf. Nach Ablauf des Staffelungszeitraums gilt die zuletzt vereinbarte Staffelmiete weiter bis eine gesetzlich zulässige Mieterhöhung durch den Vermieter erfolgt.

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RAin Dr. Brigitte Glatzel

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