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Kündigung des Wohnraummietverhältnisses bei Zahlungsverzug durch ARGE

Mit seinem Urteil aus dem Jahr 2009 hatte der BGH entschieden, dass ein hilfebedürftiger Wohnungsmieter die Säumnis einer öffentlichen Stelle, die die Kosten seiner Unterkunft zu übernehmen hat, sich nicht gem. § 278 BGB als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.

Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses.

Verzug des Mieters bei verspäteter Zahlung durch das Jobcenter, Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist auch dann möglich.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.10.2009, Aktz. VIII ZR 64/09, hat zum Teil zu Missverständnissen geführt, wie der BGH mit seinem Urteil vom 04.02.2015, Aktz. VIII ZR 175/14, klargestellt hat.

Mit seinem Urteil aus dem Jahr 2009 hatte der BGH entschieden, dass ein hilfebedürftiger Wohnungsmieter die Säumnis einer öffentlichen Stelle, die die Kosten seiner Unterkunft zu übernehmen hat, sich nicht gem. § 278 BGB als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Grund dafür ist, dass eine Behörde im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger erbringt und deswegen nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegen seinen Vermieter ist.

Dies schützt einen Wohnungsmieter, der durch das Jobcenter unterstützt wird, aber nicht gegen eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung seines Mietverhältnisses. 

Ein Schuldner hat grundsätzlich zwar nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt jedoch nicht, wenn insoweit eine strengere Haftung sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos ergibt. Eine solche strengere Haftung besteht nach allgemeiner Auffassung gerade auch bei Geldschulden. Ist der Schuldner aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten leistungsunfähig, muss er gleichwohl die Folgen tragen, die sich daraus ergeben, dass er nicht bzw. nicht rechtzeitig Schulden bezahlt, selbst wenn er die Ursache dafür nicht verschuldet hat.

Dies bedeutet, dass ein Vermieter wegen rückständiger Mieten im Rahmen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch dann ein Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Mieter Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle, wie z. B. des Jobcenters, bezieht, und die verspätete Zahlung auf fehlerhafter oder nicht rechtzeitiger Bearbeitung dort eingegangener Zahlungsanträge beruht.

Über den Autor

RA Martin Lubda


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